Aktuell · Kennzeichnung · Gluten
Höchstens 20 mg/kg Gluten im Erzeugnis in der Verkaufsform, mit Hülle, nicht je Portion. Abschließende Hinweisliste nach Art. 3, Hafer nach Anhang Teil B, Allergene getrennt (Bekanntmachung 2017/C 428/01 Nr. 12), „geeignet“ versus „speziell formuliert“.
Zusammensetzung · Vitamine
Das polnische Expertengremium hat Vitamin B6 in NEM für Erwachsene von 18 auf 6 mg je Tagesportion gesenkt. Herkunft des Werts (EFSA-UL 12 mg minus Ernährung, Art. 5 RL 2002/46, Noria), Rechtsstatus, Umrechnung von P5P und Hydrochlorid, Kinder und der BfR-Vorschlag von 0,9 mg.
Anhang III · Andere Stoffe
Heute weniger als 3 mg Monacoline je Tagesportion und vier Warnhinweise aus Teil B. Entwurf zur Aufnahme in Teil A: PAFF 13.05.2026, Parlament lehnte den Einwand am 8.10.2026 ab, 12 Monate Übergang. Cholesterin-Angabe durch VO 2024/2041 gestrichen; Streit um Art. 8 in den Aloe-Fällen.
Angaben · Probiotika
„Enthält Probiotika“ ist nach den Leitlinien der Kommission von 2007, von der Europäischen Bürgerbeauftragten bestätigt (2273/2023/MIK), eine gesundheitsbezogene Angabe. Keine zugelassene Angabe, daher Verbot nach Art. 10 Abs. 1. Neutraler Kategoriename, Stamm und KBE; „präbiotisch“ und Zichorieninulin.
Kennzeichnung · MHD
„Mindestens haltbar bis Ende“ mit Monat und Jahr bei 3–18 Monaten, nur das Jahr über 18 Monate. Ein Datum ohne Tag ersetzt die Losnummer nicht (Art. 5 RL 2011/91/EU). −20-%-Toleranzen bis zum Datum, Art. 52 des polnischen Gesetzes, Spende nach dem Datum.
Angaben · Zucker
ZUCKERFREI ≤0,5 g/100 g des verzehrfertigen Lebensmittels, OHNE ZUCKERZUSATZ abhängig von der Rezeptur (Saccharose als Premix-Träger schließt sie aus), Nährwertkennzeichnung nach Art. 7 gemäß Art. 8 RL 2002/46/EG pro Tagesdosis. Polyole, Süßungsmittel, Toleranzen, GIS.
Kennzeichnung · Koffein
„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ im Sichtfeld der Bezeichnung, mg pro empfohlener Tagesportion. Nr. 4.1 für Getränke vs. 4.2, Guarana nach SCoPAFF 2017, EFSA 2015, PL-Beschluss 16/2019.
Kontaminanten · Metalle
Pb 3,0 / Cd 1,0 (3,0 bei ≥80 % Seetang) / Hg 0,10 mg/kg im Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird, einschließlich Kapselhülle. Rohstoffe mit eigenem Höchstgehalt, Tabelle 4b der VO 333/2007, Regel x − U, mg/kg vs. Dosis.
Zusatzstoffe · Carry-over
Anhang III Teil 5 ≠ automatisches Grünlicht für Kat. 17. Test der technologischen Funktion (Art. 18 Abs. 3) vs Carry-over; 17.1/17.2 nach 2018/1497; GIS genehmigt keinen Zusatzstoff.
EuGH · Gesundheitsbezogene Angaben
Urteil 30.01.2020: Begleitung = inhaltliche + visuelle Dimension. Vorderseite ohne verknüpfte spezifische Angabe / Sternchen genügt nicht. Beschluss 2013/63/EU; Kontrast zu Kyberg (Art. 10 Abs. 2).
FSMP · Einstufung
Ja — §§60–66 der Mitteilung: NEM (2002/46) und angereicherte Lebensmittel (1925/2006) gehören zur „Anpassung der normalen Ernährung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g VO 609/2013. §§67–68: wann ähnliche NEM FSMP „kippen“; Art. 7 VO 2016/128 Angabeverbot.
Ökologische Produktion · Pestizide
Gleiche RHG für bio und konventionell, Untersuchung nach Art. 29 VO 2018/848 statt automatischer Aberkennung, kein „bio“ für NEM mit zugesetzten Vitaminen (EuGH C-137/13, C-240/23). EFSA-Daten, RCT, Kommissionsbericht 2026.
Kennzeichnung · Kontrolle
Vitamine −20 %/+50 %, Mineralstoffe −20 %/+45 % nach dem Kommissionsleitfaden 2012, Messunsicherheit eingeschlossen. Rundung, Deklaration an der Schwelle einer Angabe, polnisches 15-%-NRV-Minimum, Haltbarkeit.
Kennzeichnung · Zusatzstoffe
Über 10 % zugesetzte Polyole der Gruppe IV in der Masse des Erzeugnisses in der verkauften Form bedeuten einen Pflichthinweis, unabhängig von Funktion und Portion. Glycerin, Vormischungen, „mit Süßungsmittel(n)“, Erythrit nach EFSA 2023.
Zusatzstoffe · NEM
Die VO 2022/63 strich E 171 aus der Gruppe II (quantum satis), auf die die Kategorien 17.1–17.3 verweisen. Der Eintrag in Teil B dient nur Arzneimitteln. Kein Carry-over, Perlglanzpigmente mit E 555 nur auf E 172, Übergang nach Art. 2.
Angaben · NEM
„Quelle“ = 15 % NRV, „hoher Gehalt“ = 30 %. Anhang XIII LMIV kennt 100 g und Einzelportionspackungen, nicht die Tagesdosis; Art. 5 Abs. 1 Buchst. d VO 1924/2006 und Art. 8 RL 2002/46/EG weisen auf die Tagesdosis. Dieselbe Schwelle bedingt Angaben nach 432/2012; in Polen zudem Mindestgehalt.
Kontaminanten · NEM
400 µg/kg für die Summe von 21 + 14 PA in NEM mit pflanzlichen Zubereitungen (Nr. 2.4.10), Pollen 500 µg/kg. Bezogen auf das Erzeugnis in der verkauften Form, auch Pilze und Algen; Probenahme nach Teil L (2023/2782) und Regel x − U.
Allergene · LMIV
Soja-Tocopherole und -öl, Weizenmaltodextrin, Fischgelatine als Vitaminträger, Lactit — befreit. Sojalecithin, Weizendextrin, Laktose, Fischöl, Krill — nicht. Art. 20 gilt „unbeschadet des Artikels 21“.
EuGH · Kennzeichnung
Conseil d’État (Nr. 508230, 16.06.2026) fragt nach Zusammenfassungslogo und Obst/Gemüse/Süßungsmitteln im Algorithmus. Nutri-Score ≠ Angabe (Rn. 11); NEM außerhalb Art. 35 (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a).
Art. 8 · EGCG
Seit 21.12.2022: <800 mg EGCG/Tag, drei Warnhinweise, Teil C ≠ Aussetzung von Teil B; Aufguss vs NF ≥90%. CELEX 32022R2340.
Neu · Zusatzstoffe · FSG
Ab 4.11.2025: Kat. 13.3 nur TDR (609/2013); 1–2 Mahlzeitenersatz → 18.2 (432/2012); Gluten → 18.3; Milchgetränke IYC → 01.10. CELEX 32025R2058.
EFSA · Enzyme
1.10.2026: 4 Prozesse, TOS-Entfernung in 2, Exposition bis 0,140 mg TOS/kg KG/Tag, NOAEL 1292, MoE ≥9229. DOI 10.2903/j.efsa.2026.10331.
Neu · Amtliche Kontrolle · Pestizide
Ab 1.01.2027: Tabelle 3(d) für verpackte NEM, Laborprobe 0,1 kg/l, Standard-MU 50% (Cu 20%), nicht konform wenn x − U > HG. CELEX 32026R0765; hebt RL 2002/63/EG auf.
Neu · Health Claims · Kiwi
Ab 20.08.2025: Eintrag in VO 432/2012 nur für frische Hayward-Kiwi (als solche oder geschält/geschnitten) mit Hinweis 200 g Fruchtfleisch/Tag — nicht für NEM, Pulver oder Säfte. CELEX 32025R1560; EFSA 6641.
Hub · EU-Recht · NEM
Die Richtlinie 2002/46/EG erfasst Vitamine und Mineralstoffe. Botanicals erlaubt sie nicht. Die Anzeige nach Artikel 10 geht an die nationale Behörde, nicht an die Kommission. Mengen nach Artikel 5 sind zum 30.09.2026 nicht erlassen.
Neu · Zusatzstoffe · NEM
Ab 9.11.2025: E 999 in Kat. 17.1/17.2 (ohne IYC) HG 3 350 als Saponine; 14.1.4/14.2.3 → 170; Aromen-Carry-over; Spezifikationen VO 231/2012 ab 9.05.2026. CELEX 32025R2084; EFSA e9140.
Neu · IF/FOF · Hydrolysate
Ab 29.06.2026: Gruppe F in Anhängen I–III der VO 2016/127 — Magermilch + WPC 60:40, Metalloprotease, Protein 2,3–2,8 g/100 kcal. CELEX 32026R0743; EFSA e9278.
Neu · Angaben · EFSA
Ab 25.11.2025: Ablehnung Art. 13 Abs. 5 (Edge Pharma; EFSA e8861 / Q-2022-00411); Novel Food 2017/2470 ≤500 mg/Tag weiterhin möglich. CELEX 32025R2223.
Aktuell · Import · Grenzkontrollen
Inkrafttreten 30.06.2026: Indien FS containing botanicals (KN ex 1302, ex 2106) → Anhang II besondere Bedingungen + ETO (Summe EO+2-CE) bei 10%; Fußnote 28; Anhang I ≠ II. CELEX 32026R1206.
Aktuell · GIS/MZ · Novel Food
Ab 5.09.2026: Mononatrium-L-5-MTHF und Magnesium-L-Threonat in MZ-Anhang 2; Bedingungen 2024/1037 und 2024/2694, Datenschutz und GIS gelten weiter.
Aktuell · Notifizierung · EU-Karte
Art. 10 RL 2002/46 erzwingt keine einheitliche EU-Notifizierung. JA/NEIN-Karte: PL GIS, DE BVL, DK DVFA, CZ MZe, RO Zertifikat; SE/AT keine; NO §10 nicht in Kraft — plus Pflanzen und DK-6-Monats-Pfad.
Aktuell · EuGH · Gesundheitsbezogene Angaben
17.09.2026: Einnahme/Weg = Health Claim bei Gesundheitsbezug; Art. 14 Abs. 2 ohne Wörtlichkeit, mit beiden Punkten; Schriftwerbung ohne Wiederholung, wenn auf Verpackung. CELEX 62024CJ0721.
Aktuell · Kontaminanten · Hanf
Ab 1.01.2027: Blätter für Wasseraufguss 40 mg/kg + 3 Kennzeichnungsangaben; RTD 0,02 mg/kg; Übergang Art. 10 Abs. 1 Buchst. t. CELEX 32026R1828.
Aktuell · EuGH · Gesundheitsbezogene Angaben
17.09.2026: lit. (a)–(d) müssen in der Presswerbung nicht wiederholt werden, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung stehen. CELEX 62024CJ0657; ECLI:EU:C:2026:657.
Neueste · Zusatzstoffe · FSMP
Ab 18.02.2026: E 904-Überzug in Kat. 13.2 nur Tabletten/coated, HG 46 000 mg/kg; wachsfreie Spez. ≤0,2 % Wachs; keine 13.1.5. CELEX 32026R0189.
Neueste · EuGH · Amtliche Kontrollen
21.05.2026: allgemeines 24h-Regime für alle Empfänger von NEM aus anderen MS scheitert am Test der strengen Notwendigkeit; Art. 10 / GIS unberührt. CELEX 62024CJ0626.
Kontaminanten · Beikost
Ab 1.01.2027: Öle zur Beikost-Herstellung 750→500 / 500→250 μg/kg; neue Produkt-HG 50 / 25 μg/kg; Übergang Art. 10 Abs. 1 lit. r. CELEX 32026R1825.
AEO · Entscheidungshub
B2B-Checkliste: GIS vs. „selbst nach Verordnung“, wer meldet Private Label, Novel Food als Blocker, Claims Etikett=WWW, wann FBO-Checkliste vs. individuelle Risikobewertung.
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Ein glutenfreies NEM darf in der Verkaufsform (mit Hülle) höchstens 20 mg/kg Gluten enthalten, nicht je Portion. Abschließende Hinweisliste (Art. 3 VO 828/2014), Hafer nach Anhang Teil B, Allergene getrennt (Bekanntmachung 2017/C 428/01 Nr. 12), Art. 7 LMIV.
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Max. 6 mg Vitamin B6 je Tagesportion in NEM für Erwachsene in Polen (Beschluss 2/2024, früher 18 mg). EFSA-UL 12 mg minus Ernährung, Art. 5 RL 2002/46, Noria C-672/15, P5P-Umrechnung, Kinder, BfR-Vorschlag 0,9 mg.
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Heute: < 3 mg Monacoline je Tagesportion und 4 Warnhinweise (Teil B Anhang III VO 1925/2006). Der Entwurf verschiebt Monacoline in Teil A: PAFF 13.05.2026, EP-Einwand am 8.10.2026 abgelehnt, 12 Monate Übergang. Angabe gestrichen (2024/2041).
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„Enthält Probiotika“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe (Leitlinien der Kommission 2007, Punkt III.1; EU-Bürgerbeauftragte 2273/2023/MIK). Keine zugelassene Angabe → Verbot nach Art. 10 Abs. 1. Neutraler Kategoriename, Stamm, KBE; „präbiotisch“, Zichorieninulin.
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NEM: „mindestens haltbar bis Ende“ mit Monat und Jahr bei 3–18 Monaten, nur Jahr über 18 Monate (LMIV Anhang X). Ein Datum ohne Tag ersetzt die Losnummer nicht (RL 2011/91/EU). −20-%-Toleranzen bis zum Datum; Art. 52 des polnischen Gesetzes.
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ZUCKERFREI ≤0,5 g/100 g des verzehrfertigen Lebensmittels, OHNE ZUCKERZUSATZ abhängig von der Rezeptur (auch Träger in Premixen), Nährwertkennzeichnung nach Art. 7 für NEM gemäß Art. 8 RL 2002/46/EG pro Tagesdosis. Polyole, Süßungsmittel, Toleranzen, GIS.
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16.10.2026 EFSA Journal DOI 10.2903/j.efsa.2026.10368: Datenanforderungen für die Sicherheitsbewertung von Bisphenolen außer BPA und ihren Derivaten in FCM. Guidance ist keine Zulassung; ergänzt die Note for Guidance im Kontext der Verordnung (EU) 2024/3190. Migrationsstufen 0,05 / 5 / 60 mg/kg.
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„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, mit Koffeingehalt in mg pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Nr. 4.1 (Getränke >150 mg/l) vs. 4.2, Guarana nach SCoPAFF 2017, EFSA 2015, PL-Beschluss 16/2019, keine zugelassenen Angaben.
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Pb 3,0 / Cd 1,0 (3,0 bei ≥80 % Seetang oder Muscheln) / Hg 0,10 mg/kg im Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird, einschließlich Kapselhülle (Art. 2 Abs. 3). Rohstoffe mit eigenem Höchstgehalt, Tabelle 4b der VO 333/2007, Regel x − U, mg/kg vs. Dosis. CELEX 32023R0915; 32007R0333.
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Anhang III Teil 5 (Abschnitt A) lässt Zusatzstoffe in Nährstoffzubereitungen zu — nicht automatisch die technologische Verwendung in Kategorie 17. Test der technologischen Funktion (Art. 18 Abs. 3) vs Carry-over. CELEX 32008R1333; 32011R1130; 32018R1497.
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EuGH-Urteil vom 30.01.2020, C-524/18: „Begleitung“ in Art. 10 Abs. 3 VO 1924/2006 hat eine inhaltliche und eine visuelle Dimension. Allgemeine Angabe vorne ohne verknüpfte spezifische Angabe genügt nicht. CELEX 62018CJ0524; Beschluss 2013/63/EU.
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9.10.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10301 (Annahme 6.08.2026, Gall Pharma GmbH): Benfotiamin (CAS 22457-89-2) in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene bis 300 mg/Tag. NDA-Panel: Identität unzureichend (mögliche Nanopartikel), Herstellungsverfahren nicht bestätigt, mikrobiologische Stabilität ohne Schlussfolgerung, keine Daten zum metabolischen Verbleib. Sicherheit nicht festgestellt; höhere Bioverfügbarkeit von Thiamin nicht zu einem Umrechnungsfaktor quantifiziert.
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Ja: Die Mitteilung der Kommission 2017/C 401/01 §§60–66 zählt NEM (2002/46/EG) und angereicherte Lebensmittel (1925/2006) zur „Anpassung der normalen Ernährung“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g VO 609/2013. Entscheidungskarte und Faktoren §§67–68.
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Gleiche RHG nach VO 396/2005 für bio und konventionell; ein nicht zugelassener Stoff löst eine Untersuchung nach Art. 29 VO 2018/848 aus, keinen automatischen Statusverlust; NEM mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen dürfen nicht bio heißen (Nr. 2.2.2 Buchst. f, EuGH C-137/13, C-240/23). EFSA-Daten, RCT und Kommissionsbericht 2026.
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Kommissionsleitfaden 2012: Vitamine −20 %/+50 %, Mineralstoffe −20 %/+45 % um die Deklaration eines NEM, Messunsicherheit eingeschlossen. Berechnung nach Rundung, warum bei einer Deklaration an der Schwelle einer Angabe nach unten nur die Messunsicherheit bleibt, polnisches 15-%-NRV-Minimum, Haltbarkeit, Zweitgutachten.
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Über 10 % zugesetzte Polyole (E 420, E 421, E 953, E 965–E 968) in der Masse eines NEM machen „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ zur Pflicht. Berechnung der Schwelle, Glycerin, Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“, Erythrit nach EFSA 2023, E-Commerce.
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8.10.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10340: α-L-Arabinofuranosidase aus GVO Trichoderma reesei NZYM-GV, Rübe und Rohr, 1,1 mg TOS/kg Rohstoff, Exposition 0,009 mg TOS/kg KG/Tag, NOAEL 1116, MoE ≥124000. Kein Eintrag nach 1332/2008.
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Die VO 2022/63 strich E 171 aus der Gruppe II (quantum satis), auf die die NEM-Kategorien 17.1–17.3 verweisen. Der Eintrag in Anhang II Teil B dient nur Arzneimitteln (RL 2009/35/EG). Carry-over, Perlglanzpigmente E 555, Übergang, SWD(2025) 244 und Rs. T-690/25.
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7.10.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10341: Phospholipase A1, nicht-GVO-Stamm LFC, 2 Verfahren, Exposition bis 0,432 mg TOS/kg KG/Tag, NOAEL 1124, MoE ≥2601. FEZ-Stellungnahme ist kein Eintrag nach 1332/2008.
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Die Angabe „Quelle“ für Vitamine oder Mineralstoffe verlangt 15 % NRV, „hoher Gehalt“ 30 %. Anhang XIII LMIV kennt keine Tagesdosis, doch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d VO 1924/2006 und Art. 8 RL 2002/46/EG weisen auf die Tagesdosis. Dieselbe Schwelle eröffnet Angaben nach 432/2012; in Polen zudem Mindestgehalt.
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Am 6.10.2026 datierte das Portal der Kommission acht Einträge des Novel-Food-Katalogs. Inonotus obliquus steht auf „not novel in food supplements“. Das ist keine Zulassung und kein Eintrag in 2017/2470.
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Anhang I Nr. 2.4.10 der VO 2023/915: 400 µg/kg für die Lower-Bound-Summe von 21 + 14 PA in NEM mit pflanzlichen Zubereitungen, bezogen auf das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird; Pollen 500 µg/kg. Fußnote 13, Extraktanteil, Probenahme nach Teil L (2023/2782) und Regel x − U.
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Die abschließende Liste der Allergen-Ausnahmen in Anhang II der VO 1169/2011 in NEM-Rezepturen: Soja-Tocopherole und -öl, Weizenmaltodextrin, Fischgelatine als Vitaminträger, Lactit. Was nicht befreit ist (Sojalecithin, Weizendextrin, Laktose, Fischöl, Krill), Trägerstoffe nach Art. 20 und Bekanntmachung 2017/C 428/01.
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5.10.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10317: gefrorene Paste aus blanchierter Locusta migratoria, Protein 13,8–14,8 g/100 g (N×6,25). Sicher bei den beantragten Verwendungen. Keine Änderung von 2017/2470 oder 2021/1975.
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1.10.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10331: GVO-Cellulase NZYM-FS, 4 Prozesse, Exposition bis 0,140 mg TOS/kg KG/Tag, NOAEL 1292, MoE ≥9229. Ein FEZ-Gutachten ist kein Listeneintrag nach 1332/2008.
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Stellungnahme des NDA-Gremiums, veröffentlicht am 25.09.2026 (EFSA Journal 2026;24(9):e9946, DOI 10.2903/j.efsa.2026.9946), angenommen am 28.01.2026. Antrag von Alia Insect Farm vom 5.04.2023 nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/2283. Sprühtrocknung bei 180–200°C für weniger als 5 s; Feuchte unter 5 %. Rohprotein 57,00–60,90 g/100 g (N×6,25) gegenüber echtem Protein 45,15–49,79 g/100 g in fünf Chargen. Sicherheit bei den vorgeschlagenen Verwendungen nicht feststellbar. Die Verordnungen (EU) 2022/188 und 2023/5 bleiben unberührt.
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30.09.2026 EFSA Journal 10.2903/j.efsa.2026.10338: 16 Prozesse, Exposition bis 4,673 mg TOS/kg KG/Tag, NOAEL 1800, MoE ≥385. Ein FEZ-Gutachten ist kein Listeneintrag nach 1332/2008.
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Die Richtlinie 2002/46/EG erfasst Vitamine und Mineralstoffe und einen Teil der Kennzeichnung. Andere Zutaten, Angaben und die Notifizierung stehen in anderen Rechtsakten. Eine Karte für Unternehmen, kein Ratgeber für Verbraucher.
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Urteil des polnischen NSA vom 6.05.2025 (II GSK 1813/24): „dawkowanie“ allein verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b VO 1169/2011; Überschrift „skład“ ohne „składniki“ verstößt gegen Art. 18 Abs. 1 FIC. CBOSA doc/42A0A1D7D7.
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Nach EU 2026/1206 (Inkrafttreten 30.06.2026) liegen indische Nahrungsergänzungsmittel mit Botanicals (KN ex 1302, ex 2106) in Anhang II der VO 2019/1793: besondere Einfuhrbedingungen + Ethylenoxid (Summe EO+2-CE) Identitäts-/Warenuntersuchungen bei 10%. Anhang I ≠ Anhang II. CELEX 32026R1206.
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Ab 5.09.2026 nimmt die polnische MZ-Verordnung (Dz.U. 2026 Pos. 1115) Mononatrium-L-5-MTHF und Magnesium-L-Threonat in Anhang 2 auf. Nationale Listung hebt Unions-Novel-Food-Bedingungen (2024/1037, 2024/2694), Datenschutz und GIS-Meldung nicht auf.
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EuGH 17.09.2026, C-721/24 Vista-Life Pharma: Angaben zur Einnahmehäufigkeit und/oder Verabreichungsmethode sind gesundheitsbezogene Angaben, wenn sie mit einem positiven Gesundheitseffekt oder dem Fehlen/der Verringerung eines nachteiligen Effekts verknüpft sind; Art. 14 Abs. 2 muss nicht wörtlich wiedergegeben werden, muss aber beide Punkte abdecken; Schriftwerbung muss Art. 14 Abs. 2 nicht wiederholen, wenn die Angabe auf der tatsächlichen Verpackung steht. CELEX 62024CJ0721; ECLI:EU:C:2026:775.
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Richtlinie 2002/46 erzwingt keine einheitliche EU-Notifizierung. Karte: GIS, BVL, DVFA, MZe, Rumänien, Schweden, Österreich, Norwegen — plus Pflanzen und „andere Stoffe“.
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EFSA-Stellungnahme e10259 (VII/IX 2026): keine Sicherheitsbedenken für E 962/E 950/E 951; Aspartam-ADI 40 mg/kg KG/Tag bestätigt, Acesulfam-K-ADI 15 mg/kg KG/Tag. Keine Änderung von Anhang II der VO 1333/2008 oder VO 231/2012 — Höchstgehalte in Kat. 17.1/17.2 bleiben in Kraft.
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EuGH 17.09.2026, C-657/24 Kyberg Pharma / Schutzverband: Art. 10 Abs. 2 VO 1924/2006 — schriftliche Werbung zur Förderung eines Nahrungsergänzungsmittels fällt nicht unter „Kennzeichnung“; Pflichtangaben müssen in der Presswerbung nicht wiederholt werden, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung stehen. CELEX 62024CJ0657; ECLI:EU:C:2026:657.
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Ab 18. Februar 2026 autorisiert die Verordnung (EU) 2026/189 Schellack (E 904) als Überzugsmittel in Kat. 13.2 FSMP nur in Tabletten- und überzogenen Tablettenformen — HG 46 000 mg/kg. Spezifikation VO 231/2012: wachsfrei, Wachs ≤0,2 %. Keine Zulassung in 13.1.5. CELEX 32026R0189.
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EuGH 21.05.2026, C-626/24 Pragon / SZPI: Art. 9 Abs. 7 der Verordnung 2017/625 steht nationalem Recht entgegen, das jeden Empfänger von Nahrungsergänzungsmitteln aus einem anderen Mitgliedstaat zur vorherigen Ankunftsmeldung und zu Risikoanalyse-/Kontrolldaten verpflichtet. Abschließende Harmonisierung; strenge Notwendigkeit. CELEX 62024CJ0626.
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B2B-Entscheidungsliste: GIS-Notifizierung vs. „selbst nach Verordnung“, wer meldet Private Label, Novel Food als GIS-Blocker, Claims auf Etikett und WWW, wann FBO-Checkliste vs. individuelle Risikobewertung.
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Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission vom 29. Juli 2026 ändert Anhang I der VO 2023/915 (Nr. 5.3 und 5.4) und fügt Art. 10 Abs. 1 lit. r hinzu: niedrigere HG für Öle zur Beikost-Herstellung und neue HG für Beikost/Getreidebeikost ab 1. Januar 2027; Übergang bis MHD. CELEX 32026R1825.
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Quercetin hat null zugelassene Gesundheitsangaben in der EU — die EFSA lehnte bereits 2011 alle vier Vorschläge ab (DOI 10.2903/j.efsa.2011.2067). Was neuere präklinische Forschung und die kleine Q-CABG-Studie (Aging Cell 2025) tatsächlich zeigen — und was ein Etikett weiterhin nicht sagen darf.
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EuGH 30.04.2026, C-301/25 Lidl Italia / AGCM: Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 steht nationalen UCPD-Sanktionen nicht entgegen, wenn dasselbe Verhalten auch unter Art. 7 der Verordnung 1169/2011 fällt. Komplementäre Systeme — kein Konflikt. CELEX 62025CJ0301.
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Ab 16. Juni 2026 gilt die Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission: Ablehnung einer Angabe nach Art. 13 Abs. 5 zu Kreatin und Verbesserung der kognitiven Funktion (Antragsteller Alzchem; EFSA-Q-2024-00106). EFSA hat keinen Kausalzusammenhang festgestellt; kein Eintrag in die Unionsliste. Abgrenzung zur zugelassenen Muskelkraft-Angabe (2017/672). CELEX 32026R1118.
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Seit 18. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2026/196: Änderung der VO 1333/2008 (Verwendung von E 407, E 410, E 412, E 414, E 415, E 440, E 1450) und der VO 231/2012 (Spezifikationen). E 412 gestrichen in IF und FSMP 13.1.5.1; kombinierte Höchstgehalte in 01.10; Übergänge E 412 bis 27.04.2027 und E 1450 bis 18.02.2028. CELEX 32026R0196.
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Health Claims sind unionsweit harmonisiert; die Produktmitteilung ist national. Zwei Schichten, Polen GIS als Beispiel.
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Health Claims auf Etikett und Website: 1924/2006, Register, Botanicals nach EuGH und GIS — Checkliste für FBO.
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Operatives Importeur-Playbook: sieben nummerierte Schritte von PSSE bis Lager, Private Label, Mythos gegenseitige Anerkennung, E-Commerce und Red Flags.
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Novel-Food-Status für NEM-Inhaltsstoffe prüfen: Katalog vs. Unionsliste, Art.-4-Konsultation, EFSA/Kommissionsfristen und warum eine GIS-Meldung keinen fehlenden Listeneintrag heilt.
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EFSA schloss am 10. September 2026 die Neubewertung von E 962 ab. Keine Sicherheitsbedenken bei aktueller Exposition. ADI Aspartam 40 mg/kg KG/Tag, Acesulfam K 15 mg/kg KG/Tag.
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GIS-Mitteilung Schritt für Schritt: PSSE → ESP, Verkauf nach Einreichung, Art. 30, typische Einwandkategorien und wann eine neue Mitteilung nötig ist — FBO-Checkliste.
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Orientierung für Importeure: GIS-Mitteilung ist keine Arzneimittelzulassung, EU-Niederlassung, UPO nach Einreichung und FBO-Pflichten. Keine 7-Schritte-Karte.
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Forschungsübersicht zur Biomasse von Rhizomucor pusillus CBS 143028 (Fermotein®): Zusammensetzung, DIAAS 61 %, Mikronährstoffe, MyDi (postprandiale Aminosäuren), TOMMY (GI-Toleranz, Hb) — mit klaren Evidenzgrenzen. Keine erfundenen klinischen Vorteile.
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Vitamin D: EU-Angaben vs. Wissenschaft — HRS/BMJ Open 2025: Routine-Supplementierung mit schnellerem kognitivem Abbau bei Älteren mit normalem 25(OH)D assoziiert; keine Demenz-Angabe; VitaMIND-RCT ohne kognitiven Nutzen.
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Zwei Wege in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Stärke als Zutat (Teil B, ohne E-Nummer) und chemisch modifizierte Stärke als Zusatzstoff (Teil C). Ist die hauptsächliche Wirkung von E 1442 die eines Füllstoffs: Klasse plus Name oder E 1442. Die Zulassung nach der Verordnung 1333/2008 ist eine andere Frage.
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Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung 1169/2011 umfasst kein Eiweiß. FSMP: absolutes Wiederholungsverbot — Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128 ist eine Abweichung von Artikel 30 Absatz 3, keine Wahl des Herstellers. Urteil C-315/24 vom 9. Oktober 2025.
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Gelber Mais liefert Lutein, Zeaxanthin, Ballaststoffe und Ferulasäure. Das öffnet kein EU-Etikett. Die EFSA hat die Sehkraft-Angabe für Lutein und Zeaxanthin abgelehnt; resistente Stärke hat eine 14-%-Bedingung — ein typischer Zuckermaiskolben ist nicht darauf ausgelegt.
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Taxonomie von A. soehngenii (historisch oft Eubacterium hallii / L2-7), Entdeckungsgeschichte, Ökologie im menschlichen Darm, bekannte Butyrat-Mechanismen und offene Fragen. Eine EFSA-Sicherheitsstellungnahme zu CH106 ist keine Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach VO 1924/2006.
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Siim Lands Thread (PMID 36752230) zu zirkulierenden Carotinoiden und Mortalität sowie die MPOD-Meta mit 5–20 mg/Tag. In der Verordnung 432/2012 gibt es keine zugelassene Angabe für Lutein oder Zeaxanthin. EFSA 2011/2012/2014 und Verordnung 2021/77.
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Nature-Communications-Studie (PMC13100100) zu Kaffee, Darmmikrobiom und Darm-Gehirn-Achse. C.L.A.I.M.S.-Status der Gesundheitsangaben zu Kaffee und Koffein: keine zugelassenen Einträge in der Verordnung 432/2012, nur SANCO-on-hold-Datensätze.
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Was Studien zu Laurus nobilis wirklich zeigen und welche C.L.A.I.M.S./SANCO-Einträge existieren. Ein metabolisches Signal ist kein zugelassener EU-Health-Claim.
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Kann dunkle Schokolade Darm und Gehirn beeinflussen? Wir prüfen randomisierte Studien, Polyphenol-Mechanismen und Evidenzgrenzen — ohne Therapieversprechen.
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Was der EFSA-Bericht EN-10271 zur mikrobiologischen Sicherheit pflanzlicher Fleisch- und Milchersatzprodukte und zu den Pflichten von RTE-Herstellern sagt.
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Ein umfassender Überblick über Protein: EFSA-Referenzwert, Muskeln, Alterung, pflanzliche und tierische Quellen, Nierengesundheit und die Grenzen der Forschung zur Proteinreduktion.
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Kritische Einordnung der kleinen Joghurt-und-Gewürze-Studie, von kurzkettigen Fettsäuren, PYY, Glykämie und botanischen Health Claims in SANCO.
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Detaillierter EU-Leitfaden zu pflanzlichen Rohstoffen aus Indien und China: Novel Food und der Stichtag 15. Mai 1997, nationale Listen, Verordnung 1925/2006, Nahrungsergänzungsmittel, EFSA, PAFF und gesundheitsbezogene Angaben.
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Welche Angaben zur normalen Darmfunktion und zur Darmpassage stehen auf der EU-Liste zulässiger Gesundheitsangaben, und welche Datensätze unterliegen nur einer Übergangsregelung? Eine Analyse des C.L.A.I.M.S.-Berichts.
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Kiwi, Trockenpflaumen, Roggenbrot, Flohsamenschalen, Magnesium und Probiotika bei Verstopfung: Was Humanstudien nahelegen, was sie nicht versprechen und wann Beratung nötig ist.
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Eine Tragödie nach dem Verzehr von Rohmilchkäse und Lücken im EU-Recht. Welche Haftung droht dem Hersteller und müssen die Regeln verschärft werden?
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Die EU-Angabe verlangt 200 mg Kakao-Flavanole täglich für einen normalen Blutfluss. Welche Produkte sie erfüllen, und was auf der Etikettierung von Schokolade und Nahrungsergänzungsmitteln weiterhin nicht stehen darf.
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Analyse des absoluten Verbots gesundheitsbezogener Angaben für Getränke über 1,2% vol. Alkohol (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1924/2006), des EuGH-Urteils Deutsches Weintor (C-544/10) und der ASA-Entscheidung DrinkWell (2026). Fallstudie: Perła Fit, Żywiec Jasne Lekkie, Kozel Bílý Lehký, Zwierzyniec.
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Bauchspeicheldrüsenkrebs: Frühsymptome, Risikofaktoren, Stadieneinteilung. Curcumin, Mistel, Heilpilze, Cannabinoide, Akupunktur und weitere evidenzbasierte unterstützende Therapien.
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Produkte mit tierischen Zutaten aus Drittländern unterliegen einem besonderen Grenzkontrollregime. Praktischer Leitfaden zu Import- und Transitwegen durch das EU-Gebiet.
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Das positive EFSA-Gutachten (Juli 2026) zu Lacto-N-triose II als neuartiges Lebensmittel – was es bedeutet, und was es noch NICHT bedeutet, für Hersteller funktioneller Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, bis zur Durchführungsverordnung der Kommission.
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Eine brasilianische Studie (PLOS ONE, 2026) zeigt, dass chronischer Xanthangummi-Konsum bei Ratten Kolonentzündung auslöst, Claudin-2 hochreguliert und die Darmmikrobiota verändert. Regulatorische Risikoanalyse für EU-Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelhersteller.
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Vier Angaben zur Aufmerksamkeit erhielten eine positive EFSA-Stellungnahme, wurden aber nie zugelassen; 75 mg stammt aus einem abgelehnten Vorschlag. Der EFSA-Sicherheitswert für gesunde Erwachsene liegt bei 400 mg täglich. Die AHA-Stellungnahme 2026 ist keine Herz-Angabe auf dem Etikett.
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Das American College of Physicians fordert strengere Regeln für Nahrungsergänzungsmittel. Welche Folgen hat das für den EU-Markt und polnische Hersteller? Eine rechtliche Analyse.
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Import japanischer Nahrungsergänzungsmittel, Kollagengetränke und funktioneller Lebensmittel in die EU: Novel Food, Veterinärkontrollen, Kennzeichnung, gesundheitsbezogene Angaben und Zollpräferenzen nach dem EPA.
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Eine Studie über Kreatin und Krebs löste breite Besorgnis aus. Was hat sie tatsächlich gezeigt? Welche rechtlichen Risiken bergen gesundheitsbezogene Angaben für Hersteller?
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Rechtsstatus von NMN (Nikotinamid-Mononukleotid) in der EU: EFSA-Stellungnahme, fehlender Durchführungsrechtsakt der Kommission, antragstellerspezifische Zulassung und Folgen für Importeure.
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Analyse des EFSA-NDA-Entwurfs zur Sicherheit von Berberin (Januar 2026), des Art.-8-Verfahrens nach der Verordnung 1925/2006, des Anhang-III-Mechanismus und der Folgen für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln.
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Die EFSA-Stellungnahme zu Berberin legt keinen sicheren Aufnahmewert fest. Was bedeutet das für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln in der EU? Rechtliche Folgen, Risiken und erforderliche Maßnahmen.
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Praktischer Leitfaden für den Export von Nahrungsergänzungsmitteln aus der EU in das Vereinigte Königreich: assimilierte Rechtsvorschriften, BTOM, FSA, OPSS, Natasha’s Law, Health Claims und Novel Food nach dem Brexit.
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Die FSA entdeckt Fleischverfälschungen und Fehler bei der Allergenkennzeichnung. Neun konkrete Lehren für polnische Hersteller, die in das Vereinigte Königreich exportieren.
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Praktischer Leitfaden zu den rumänischen Notifizierungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) – zuständige Behörden, Dokumentation, gegenseitige Anerkennung und elektronische Einreichung.
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Wie verändern DCTs und hybride klinische Studien die Anforderungen an die wissenschaftliche Begründung gesundheitsbezogener Angaben für Nahrungsergänzungsmittel? Eine praktische Analyse für Hersteller.
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Die Europäische Kommission hat die Kontrollhäufigkeit für Tahini und Halva aus Syrien erhöht. Was bedeutet das für Importeure und Händler in der EU?
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Die Definition der pseudomedizinischen Praxis im Entwurf des Gesetzes „Lex Szarlatan“ kann rechtmäßige Informationen über pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel und traditionell registrierte pflanzliche Arzneimittel erfassen. Diese Änderung zieht eine klare Grenze, ohne den Patientenschutz zu schwächen.
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Der Gesetzentwurf „Lex Szarlatan“ soll Patienten schützen, bestraft in seiner jetzigen Form aber auch echte Warnungen und sieht keine Korrektur von Entscheidungen vor, wenn sich das medizinische Wissen ändert. Hier sind vier Änderungen und die Gründe, sie einzuführen.
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Die EFSA hat eine positive wissenschaftliche Stellungnahme zu Dextransucrase aus GMO-B. subtilis abgegeben. Was bedeutet das für Hersteller? Rechtliche Analyse und praktische Folgen.
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Der weltweit erste mit Säuglingsanfangsnahrung verbundene Botulismusausbruch (ByHeart, 2025) und der Fall Abbott/Sturgis zeigen, wovor eine FSMP-Notifizierung nicht schützt. Praktische Schlussfolgerungen für Hersteller und Importeure in der EU.
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EFSA und ATSDR verwenden unterschiedliche Referenzwerte und Quecksilbergrenzwerte – ein reales Risiko für Exporteure von Fisch und Nahrungsergänzungsmitteln. Entdecken Sie 8 zentrale Unterschiede.
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Analyse der Grenze zwischen angereicherten Lebensmitteln (Kapitel II der Verordnung 1925/2006) und Lebensmitteln mit anderen zugesetzten Stoffen (Kapitel III) – Folgen für Kennzeichnung, Nährwerttabelle und GIS-Notifizierung.
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Rechtsgrundlagen, Anforderungen des Bioethikkomitees, Vertragsstruktur und Budget – ein vollständiger Leitfaden vor der Beauftragung einer klinischen Studie zu einem Nahrungsergänzungsmittel in Polen.
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Named-Patient-Import, Parallelimport, Krankenhausausnahme für ATMP und Compassionate Use – eine rechtliche Analyse von vier Mechanismen für den Zugang zu Arzneimitteln außerhalb der regulären Zulassung.
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Wie verändert KI das Recht weltweit? Wir entkräften Mythen (Estland) und untersuchen reale Anwendungen (USA, UK, China, Indien) – Fakten, Skandale und Schlussfolgerungen für Juristen.
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Vollständige Zusammenfassung der CBD- und Hanf-Regulierung in Nahrungsergänzungsmitteln: EU-Novel-Food, Position der FDA, THC-Schwellenwerte, NDI-Verfahren. Ein praktischer Leitfaden für Hersteller.
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Wer überwacht Nahrungsergänzungsmittel in den USA und der EU, wonach suchen Inspektoren und welche Strafen drohen Herstellern? Ein Vergleich von FDA, FTC, GIS und EFSA im Jahr 2026.
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Die britische Kanzlei Garfield AI gewann einen Fall über 7.000 £, der vollständig mit künstlicher Intelligenz vorbereitet wurde. Eine Analyse der Bedeutung dieses Präzedenzfalls für Regulierungsjuristen und die Nahrungsergänzungsmittelbranche.
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Neue Grenzwerte für Dioxine und PCB ab 2026 – konkrete Änderungen für Lebensmittelhersteller und Importeure. Betroffene Produktkategorien, Sanktionen und Sofortmaßnahmen.
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Die Geschichte der Entdeckung von Helicobacter pylori durch Barry Marshall und Robin Warren. Von der verspotteten Hypothese und Selbstinfektion 1984 bis zum Nobelpreis 2005. Fakten, Daten und Publikationen.
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Die EFSA veröffentlicht weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu Enzymen aus GMO-Stämmen. Was bedeutet das für Zulassung, Kennzeichnung und GIS-Kontrollen? Eine praktische Analyse für Lebensmittelhersteller.
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Eine internationale Allianz für Ashwagandha-Standards wurde gegründet. Erfahren Sie, wie die neuen Leitlinien den Markt für Nahrungsergänzungsmittel beeinflussen und was Sie ändern müssen.
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Welche gesundheitsbezogenen Angaben in Longevity-Nahrungsergänzungsmitteln bestehen eine Kontrolle des polnischen Chief Sanitary Inspectorate (GIS)? Eine Analyse der Lücke zwischen Marketing und den Anforderungen der Verordnung 1924/2006.
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Rechtliche Analyse neuer Forschung zu Omega-3, biologischem Alter und B12 bei Sportlern. Welche gesundheitsbezogenen Angaben werden 2026 die Prüfung durch GIS und EFSA bestehen?
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Analyse der epidemiologischen Situation der Campylobacteriose in Norwegen und der Risiken für Geflügelimporteure in der EU. Kontrollpflichten und praktische Schritte.
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Wie sich der mögliche Klimawandel auf die Antibiotikaresistenz von Salmonellen auswirkt und was dies für die Lebensmittelsicherheit in der EU bedeutet. Praktische Hinweise für Hersteller.
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Wie Schokoladenhersteller durch die Zugabe von Sildenafil Strafen riskieren. Ein praktischer Leitfaden zu Vorschriften und Compliance-Verfahren für die Lebensmittelindustrie.
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Analyse der Lebensmittelvergiftungsfälle in Deutschland von 2014 bis 2024. Praktische Schlussfolgerungen für Lebensmittelhersteller – Vorschriften, Fehler und Präventionssysteme.
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Ein praktischer Leitfaden für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln: Vorschriften, Untersuchungen und Verfahren zur Vermeidung einer Salmonellenkontamination in Moringa-Pulver. Die tatsächlichen rechtlichen Folgen erklärt.
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Postbiotika als neuer Trend im Gewichtsmanagement. Analyse der EU-Vorschriften, Kennzeichnungsanforderungen und rechtlichen Fallstricke für Hersteller. Praktische Beratung aus Expertensicht.
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Analyse der regulatorischen Änderungen bei FSA/HSA in den USA für Nahrungsergänzungsmittel. Auswirkungen für europäische und polnische Hersteller. Expertenrat.
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Analyse der NAD/NARB-Entscheidung (Case #7487) im Fall Tru Niagen – Verbot der Aussage „clinically proven“ für ein NAD+-Nahrungsergänzungsmittel. Vergleich mit EU-Regelungen und Schlussfolgerungen für Hersteller.
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Analyse des EuGH-Urteils zu Aldi. Praktische Leitlinien für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln zu Anforderungen an Schädlingsbekämpfung und Hygiene.
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Wissensstand 2025: Analyse der Wirksamkeit von Multivitaminen auf Grundlage von Studien von Cochrane, USPSTF, NIH und ACSM. Ein Überblick über die Evidenz zu kognitiven Funktionen, Herz-Kreislauf-Gesundheit und Sport.
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Der größte Nahrungsergänzungsmittelmarkt Europas – ein vollständiger, im November 2025 aktualisierter Leitfaden: BVL-Notifizierung, deutsche Umsatzsteuer, uvZTA 7 %, PZN, Kennzeichnung und die häufigsten Fehler polnischer Hersteller.
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Vergleichende Analyse der Listen und Anforderungen an die Allergenkennzeichnung (einschließlich „Enthält“, „Kann enthalten“ und „Glutenfrei“) in der EU (14 Allergene), den USA (9 Allergene) und Kanada (11 Allergene).
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Vergleichende Analyse der CBD-Regulierung als Novel Food im Vereinigten Königreich (FSA) und in der Europäischen Union (EFSA). Schlussfolgerungen für die Zukunft des Cannabinoidmarktes.
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Bilder von Obst und Gemüse auf Etiketten können auch bei einer korrekten Zutatenliste irreführend sein. Das EuGH-Urteil Teekanne (C-195/14), Entscheidungen des UOKiK und des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Krakau – eine vollständige Analyse der Rechtsprechung und sicherer Kennzeichnungen.
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Analyse der Änderungen in der Nomenklatur von Probiotika: Warum Lactobacillus verschwindet, welche rechtlichen Folgen dies hat und wie Etiketten von Nahrungsergänzungsmitteln aktualisiert werden sollten.
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Der Gesetzentwurf UD207 stellt komplementäre Gesundheitspraktiken unter Strafe. Erhöht ein Verbot die Sicherheit – oder drängt es den Markt in den Untergrund? Analyse rechtlicher Risiken, EU-Vergleich und Vorschlag für eine vernünftige Regulierung – Stand November 2025.
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Der Markt für alkoholfreie Getränke boomt, doch die Kennzeichnung mit ‚0,0 %‘ ist ein Minenfeld. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Anforderungen der EU und Polens, ABV-Grenzwerte und von den Behörden verlangte Prüfverfahren (GC) im Jahr 2025.
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Eine verständliche und praxisnahe Analyse des EuGH-Urteils C-386/23 zu Ashwagandha. Rechtliche, werbliche und regulatorische Folgen für Nahrungsergänzungsmittel in der EU.
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Darf in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel auf die Autorität eines Arztes verwiesen werden? Analyse des Art. 12 Buchst. c der Verordnung 1924/2006. Der Unterschied zwischen unzulässiger Empfehlung und zulässiger Experteninformation.
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Praxisnahe Analyse der Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2024 zu Art. 32 des Gesetzes über die Sicherheit von Lebensmitteln und Ernährung. Ende der automatischen Sperrung von Nahrungsergänzungsmitteln durch die Sanitärinspektion in Polen.
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