Wenn Sie in der Nahrungsergänzungsmittelbranche arbeiten oder erwägen, ein Longevity-Produkt auf den Markt zu bringen, müssen Sie eines verstehen: Nicht jede versprochene Lebensverlängerung ist eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe. Die Verordnung 1924/2006 enthält hierzu konkrete Anforderungen, und die polnischen Aufsichtsbehörden werden zunehmend aktiv. Sehen wir uns an, wo die Lücke liegt – und wie Sie vermeiden, in sie hineinzufallen.
Was ist der Longevity-Boom und warum kommt das Recht nicht hinterher?
Longevity ist heute einer der beliebtesten Begriffe in der Nahrungsergänzungsmittelbranche. Hersteller sprechen von einer Verlängerung der gesunden Lebensjahre, einer Verzögerung des Alterns, der Regeneration von Gewebe und der Erneuerung von Mitochondrien. Verbraucher suchen diese Produkte mit großer Dringlichkeit – denn wer möchte nicht länger und gesünder leben?
Das Problem: Die meisten dieser Versprechen sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Aussage, Anregung oder Andeutung, dass ein Zusammenhang zwischen einem Inhaltsstoff, einem Produkt und der menschlichen Gesundheit besteht. Das gilt auch bei einer subtilen Kommunikation – durch Wörter, Bilder, Verpackungsfarben oder Influencer auf Instagram.
Das Recht verlangt für eine solche Angabe wissenschaftliche Belege, eine Bewertung durch die EFSA oder eine andere anerkannte Stelle und anschließend die Eintragung in das Register der Europäischen Kommission. Ohne dies handelt es sich um eine rechtswidrige gesundheitsbezogene Angabe, die eine Verkaufsaussetzung, eine Geldstrafe und die Entfernung des Produkts vom Markt nach sich ziehen kann.
Expertentipp: In der Praxis verstehen Hersteller von Longevity-Nahrungsergänzungsmitteln häufig den Unterschied zwischen einer gesundheitsbezogenen Angabe (ohne Registrierung verboten) und einer Funktionsbeschreibung (zulässig) nicht. Der Unterschied ist subtil, rechtlich aber entscheidend.
Gesundheitsbezogene Angaben nach der Verordnung 1924/2006: Was ist erlaubt und was nicht?
Die Verordnung 1924/2006 teilt gesundheitsbezogene Angaben in zwei Kategorien ein: allgemeine Funktionsangaben (Artikel 13–14) und Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a).
Allgemeine Funktionsangaben müssen in der EU-Liste registriert sein. Sie können sich auf Körperfunktionen beziehen (zum Beispiel „unterstützt den Stoffwechsel“ oder „unterstützt die normale Funktion des Immunsystems“), dürfen aber keine Behandlung, Prävention oder Verringerung eines Krankheitsrisikos nahelegen. Wenn Sie „verzögert das Altern“ sagen, klingt dies nach einer Verringerung des Risikos eines Funktionsverlusts und erfordert einen deutlich höheren Evidenzstandard.
Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos müssen von der Europäischen Kommission auf Grundlage einer wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA genehmigt werden. Das ist schwer zu erreichen. So hat die EFSA beispielsweise über Jahre Anträge von Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln zur Verringerung des Risikos neurodegenerativer oder kardiovaskulärer Erkrankungen abgelehnt, weil die Belege nicht ausreichten.
- „Unterstützt den natürlichen Prozess der Zellregeneration“ – eine Funktionsangabe, die eine Registrierung in der EU-Liste erfordert
- „Verringert das Risiko des Alterns“ – eine Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos (das Altern als pathologischer Prozess), die eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA und eine Genehmigung der Europäischen Kommission erfordert
- „Enthält Antioxidantien“ – eine Beschreibung eines Inhaltsstoffs, die ohne Registrierung zulässig ist (sofern sie sachlich zutrifft)
- „Unterstützt die Gehirnfunktion“ – eine Funktionsangabe aus der EU-Liste
- „Verringert das Demenzrisiko“ – eine Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos, die eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA erfordert
Die Lücke zwischen Wissenschaft und rechtlichen Anforderungen: Was die EFSA tatsächlich genehmigt
Hier liegt der Kern des Problems: Es gibt wissenschaftliche Forschung zu Longevity. In-vitro-Ergebnisse zeigen, dass bestimmte Stoffe (Resveratrol, NAD+, Metformin) auf Zellmodellen wirken. Es gibt Tierversuche. Es gibt sogar epidemiologische Studien, die auf eine Korrelation zwischen dem Verzehr bestimmter Inhaltsstoffe und Langlebigkeit hindeuten.
Die EFSA legt bei der Bewertung eines Antrags auf eine gesundheitsbezogene Angabe jedoch sehr hohe Maßstäbe an. Sie verlangt randomisierte kontrollierte Studien am Menschen, eine ausreichende Stichprobengröße, einen angemessenen Beobachtungszeitraum und einen eindeutigen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen dem Inhaltsstoff und dem gesundheitlichen Ergebnis. In-vitro- oder Tierstudien sind ein Ausgangspunkt, kein Beweis.
In der Praxis hat die EFSA Hunderte Anträge von Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln abgelehnt, darunter auch solche zu Stoffen, die in wissenschaftlichen Veröffentlichungen vielversprechend erscheinen. Der Grund: unzureichende Belege am Menschen. Für die meisten Longevity-Inhaltsstoffe (Resveratrol, Pterostilben, Spermidin, Fisetin) gibt es trotz vorhandener wissenschaftlicher Forschung keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register.
- Resveratrol – keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben im EU-Register zu Longevity oder Alterung
- NAD+ (Nikotinamid-Adenin-Dinukleotid) – keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben
- Spermidin – keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zur Verlängerung der Lebensspanne
- Fisetin – keine zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben
- Metformin – ein Arzneimittel, kein Nahrungsergänzungsmittel; die Longevity-Forschung befindet sich jedoch in klinischen Studien
Wie das polnische Chief Sanitary Inspectorate die Vorschriften durchsetzt: praktische Folgen
Das polnische Chief Sanitary Inspectorate (GIS) ist befugt, den Verkauf eines Produkts auszusetzen, wenn es rechtswidrige gesundheitsbezogene Angaben trägt. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Vollzugsmaßnahmen deutlich gestiegen – insbesondere gegen Longevity-Nahrungsergänzungsmittel und „Anti-Aging“-Produkte.
Das GIS wartet nicht auf eine gerichtliche Entscheidung. Es kann eine Entscheidung über die sofortige Aussetzung des Verkaufs erlassen (Artikel 104 der Verwaltungsverfahrensordnung). Der Hersteller kann beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) Rechtsmittel einlegen; bis zur Entscheidung darf das Produkt jedoch nicht verkauft werden.
Was betrachtet das GIS als rechtswidrige gesundheitsbezogene Angabe? Nicht nur direkte Aussagen. Dazu gehören auch Andeutungen in der Produktbeschreibung, Bilder (etwa eine junge Frau mit der Beschriftung „Regeneration“), aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus wissenschaftlichen Studien, Empfehlungen von Influencern auf der Verpackung oder in Werbematerialien sowie Hashtags wie #antiaging oder #longevity im offiziellen Profil des Herstellers.
Expertentipp: Hersteller nehmen häufig an, dass eine Angabe auf einer Website sicher sei, wenn sie nicht auf der Verpackung steht. Das ist falsch. Das GIS behandelt Verpackungen, die Website des Herstellers, soziale Medien, Kataloge und Prospekte gleichermaßen als Werbematerialien. Das Recht verbietet rechtswidrige Angaben in all diesen Kontexten.
Marketingfallen für Longevity-Nahrungsergänzungsmittel: Was eine Kontrolle nicht besteht
GIS-Inspektoren lesen Produktbeschreibungen aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Wenn eine Beschreibung nahelegt, dass das Produkt eine Krankheit behandelt, verhindert oder das Leben verlängert, ist dies eine rechtswidrige gesundheitsbezogene Angabe – auch wenn der Hersteller etwas anderes beabsichtigt hat.
- „Unterstützt den natürlichen Alterungsprozess“ – klingt nach einer Verringerung des Alterns und ist ohne wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA verboten
- „Regeneriert Zellen“ – legt eine Behandlung nahe und ist verboten
- „Unterstützt die Mitochondrienfunktion“ – wenn Mitochondrien mit dem Altern verbunden sind, kann dies als Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos ausgelegt werden
- „Enthält Inhaltsstoffe, die im Zusammenhang mit Longevity untersucht werden“ – verboten, weil dies einen Zusammenhang mit einer längeren Lebensspanne nahelegt
- „Empfohlen von Wissenschaftlern, die sich mit dem Altern beschäftigen“ – verboten, weil dies eine gesundheitliche Wirkung impliziert
- Bilder: junge Frau, Strahlkraft, Energie – wenn sie von Beschreibungen wie „Regeneration“ oder „Anti-Aging“ begleitet werden, stellen sie eine gesundheitsbezogene Angabe dar
- Vergleich mit Arzneimitteln: „wirkt wie Metformin, aber natürlich“ – verboten; der Vergleich mit einem Arzneimittel legt eine therapeutische Wirkung nahe
Der häufigste Fehler: Hersteller glauben, sie könnten uneingeschränkt auf „Wissenschaft“ und „Forschung“ verweisen. Das dürfen sie – aber nur, wenn dadurch keine gesundheitliche Wirkung des Produkts nahegelegt wird. Wer schreibt „Studien zeigen, dass Resveratrol die Telomerlänge beeinflusst“ und damit auf einen Zusammenhang zwischen Telomeren und Alterung verweist, macht eine gesundheitsbezogene Angabe.
Wie Sie ein Longevity-Nahrungsergänzungsmittel rechtmäßig und ohne rechtliches Risiko auf den Markt bringen
Wenn Sie ein Longevity-Produkt auf den Markt bringen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Jede bringt andere Anforderungen und Risiken mit sich.
- Option 1: Nahrungsergänzungsmittel ohne gesundheitsbezogene Angaben – Sie beschreiben nur die Inhaltsstoffe („enthält Resveratrol“), ohne eine gesundheitliche Wirkung anzudeuten. Risiko: keine wettbewerbliche Differenzierung, schwerer zu vermarkten
- Option 2: Funktionsangaben aus der registrierten EU-Liste – zum Beispiel „unterstützt die Gehirnfunktion“ (bei Verwendung von Magnesium oder Vitamin B). Erforderlich sind die Prüfung des EU-Registers und die Bestätigung, dass die Angabe dort für Ihren Inhaltsstoff registriert ist
- Option 3: Antrag auf eine neue gesundheitsbezogene Angabe bei der EFSA – für neue Inhaltsstoffe oder neue Wirkungen. Erforderlich sind die Finanzierung von Forschung (manchmal Millionen Złoty), Zeit (2–5 Jahre) und die Bereitschaft, eine Ablehnung zu riskieren
- Option 4: Positionierung als traditionelles Produkt (wenn die Kriterien der Verordnung 2004/74/EG erfüllt sind) – dies betrifft jedoch pflanzliche Produkte, nicht synthetische Longevity-Inhaltsstoffe
In der Praxis wählen die meisten Hersteller von Longevity-Nahrungsergänzungsmitteln Option 1 oder 2, weil die Optionen 3 und 4 zu teuer und riskant sind. Das bedeutet jedoch, dass sie in ihrer Marketingkommunikation äußerst vorsichtig sein müssen.
Expertentipp: Prüfen Sie vor der Markteinführung jedes Wort der Beschreibung aus der Perspektive des GIS. Fragen Sie sich: Würde ein durchschnittlich informierter Verbraucher daraus schließen, dass das Produkt eine Krankheit behandelt, verhindert oder das Leben verlängert? Wenn ja, ändern Sie die Formulierung oder ergänzen Sie einen Hinweis, dass das Produkt kein Arzneimittel ist.
Die häufigsten Fehler von Herstellern und wie sie sich vermeiden lassen
- Fehler 1: „Wissenschaftlich“ mit „rechtmäßig“ gleichsetzen – Forschung ist nicht dasselbe wie eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Sie dürfen Studien zitieren, aber keine gesundheitliche Wirkung Ihres Produkts nahelegen, wenn die Angabe nicht zugelassen ist
- Fehler 2: Werbematerialien übersehen – Hersteller konzentrieren sich auf die Verpackung und vergessen, dass das GIS auch Websites, soziale Medien, Kataloge und E-Mails an Vertriebspartner kontrolliert
- Fehler 3: Auf Influencer vertrauen – wenn ein Influencer behauptet, Ihr Produkt verlängere das Leben, und Sie dies nicht untersagen, tragen Sie die Verantwortung für diese Angabe
- Fehler 4: Fehlende Dokumentation – Hersteller sollten Unterlagen aufbewahren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Angaben belegen: Ausdrucke aus dem EU-Register, Rechtsgutachten und Schriftverkehr mit dem GIS
- Fehler 5: Auf die Verkaufsaussetzung warten – es ist besser, proaktiv zu handeln und Beschreibungen vor einer Maßnahme des GIS zu korrigieren
- Fehler 6: Annehmen, dass kleine Unternehmen nicht kontrolliert werden – das GIS kontrolliert auch kleine Hersteller und Händler, besonders wenn sie Produkte online verkaufen