Japan steht in Europa seit Langem für Qualität, Präzision und eine Kultur der Langlebigkeit – Assoziationen, die sich in den Kategorien funktioneller Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gut verkaufen. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan hat den Handel zusätzlich erleichtert, indem es Zölle auf die meisten Waren abschafft oder reduziert. Immer mehr Unternehmen erwägen deshalb, japanische Lebensmittel in der EU in Verkehr zu bringen. Der Ursprung in einem Land mit hohen Standards entbindet jedoch nicht von der Pflicht, europäische Standards zu erfüllen. Diese können sich deutlich von den japanischen unterscheiden.

Ausgangspunkt ist die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts. Sie enthält eine fundamentale Regel: Lebensmittel auf dem EU-Markt müssen sicher sein, und verantwortlich ist der in der EU tätige Unternehmer – typischerweise der Importeur. Nicht der japanische Hersteller, sondern der Importeur steht den Behörden für die Konformität des Produkts ein. Er muss genau wissen, was eingeführt wird, welche Zusammensetzung vorliegt und ob das Produkt in dieser Form in Europa legal verkauft werden darf.

Strahlungskontrollen – ein abgeschlossenes Kapitel

Mehr als ein Jahrzehnt lang unterlagen Lebensmittelimporte aus Japan zusätzlichen Strahlungskontrollen, die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2011 eingeführt worden waren. Für bestimmte Produkte waren Bescheinigungen und Radionuklidtests erforderlich. Dieses Kapitel ist formal abgeschlossen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 hob die besonderen Anforderungen mit Wirkung zum 3. August 2023 auf. Japanische Lebensmittel unterliegen daher heute weder besonderen EU-Strahlungskontrollen noch der Pflicht, Strahlungszeugnisse beizufügen. Das ist eine wichtige Vereinfachung, befreit aber nicht von den übrigen unten beschriebenen Anforderungen.

Novel Food – die häufigste Falle

Hier scheitern die meisten japanischen Projekte. Die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel verlangt eine vorherige Zulassung für jede Zutat, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurde. Viele in Japan beliebte Zutaten werden dort seit Langem konsumiert, aber nicht in Europa. Aus EU-Sicht bleiben sie unabhängig von ihrer asiatischen Markthistorie „neu“.

Das betrifft zahlreiche Trendzutaten: bestimmte Postbiotika und Metabiotika, exotische Pflanzenextrakte, ausgewählte Fucoidanformen (die Zulassung umfasst bestimmte Algenquellen und Aufnahmemengen) sowie Moleküle aus dem Bereich Langlebigkeit wie NMN. NMN ist derzeit in der EU nicht als Novel Food zugelassen; trotz einer positiven EFSA-Sicherheitsbewertung vom Mai 2026 mit einem vorgeschlagenen Wert von etwa 300 mg/Tag steht die Kommissionszulassung noch aus. Besonders deutlich wird das bei Produkten mit neuesten Technologien, etwa Getränken mit Exosomen oder Polynukleotiden, die in ihrer derzeitigen Form ohne eigene Zulassung praktisch keinen Marktzugang haben.

Expertenhinweis: Dasselbe Produkt kann in Japan seit Jahren verkauft werden und in der EU dennoch ein mehrjähriges Zulassungsverfahren erfordern oder insgesamt unzulässig sein. Der Novel-Food-Status wird für die konkrete Zutat und ihre Quelle beurteilt – ein Handelsname entscheidet nichts. Bei jedem japanischen Portfolio sollte daher zuerst die Zusammensetzung auf Novel Food geprüft werden, bevor in Übersetzungen oder Logistik investiert wird.
flowchart TD
A[Produkt aus Japan] --> B{Enthält es eine Novel-Food-Zutat?}
B -->|Ja| C{In der EU zugelassen?}
B -->|Nein| D{Nahrungsergänzungsmittel oder normales Lebensmittel?}
C -->|Ja| D
C -->|Nein| E[STOPP: Novel-Food-Zulassung erforderlich]
D -->|Nahrungsergänzungsmittel| F{Tierischen Ursprungs?}
D -->|Normales Lebensmittel| G{Tierischen Ursprungs?}
F -->|Ja| H[Veterinärkontrolle + Meldung des Nahrungsergänzungsmittels]
F -->|Nein| I[Meldung des Nahrungsergänzungsmittels im Mitgliedstaat]
G -->|Ja| J[Zugelassener Betrieb + TRACES + CHED-P]
G -->|Nein| K[Standardzollabfertigung]
Entscheidungsdiagramm: Die Produktklassifizierung aus Japan bestimmt den Einfuhrweg in die EU.

Nahrungsergänzungsmittel – nationale Rahmenbedingungen unterscheiden sich weiterhin

Wird ein Produkt als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft, fällt es in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/46/EG. Sie harmonisiert Listen zulässiger Vitamine und Mineralstoffe sowie deren chemische Formen. Viele Fragen – insbesondere Höchstmengen und die Zulässigkeit pflanzlicher Zutaten – bleiben jedoch Sache der Mitgliedstaaten. Dasselbe japanische Nahrungsergänzungsmittel kann daher in einem EU-Land rechtmäßig sein, in einem anderen aber einen nationalen Grenzwert überschreiten oder eine Pflanze enthalten, die national verboten oder beschränkt ist. Sinnvoller ist es, zunächst ein oder zwei Eintrittsmärkte auszuwählen und das Produkt daran anzupassen, statt eine vollständige Einheitlichkeit in der Union anzunehmen.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs – ein eigener Grenzweg

Ein großer Teil des japanischen Gesundheitsangebots beruht auf marinen und tierischen Rohstoffen: Fischkollagen, Squalen und Fischöle. Das löst ein eigenständiges Veterinärkontrollsystem aus. Solche Produkte müssen aus für den EU-Export zugelassenen Betrieben stammen, von den erforderlichen amtlichen Bescheinigungen begleitet werden und vorab in TRACES gemeldet werden. Die Einfuhr erfolgt über einen benannten Grenzkontrollposten mit CHED-P-Dokument. Das ist ein völlig anderer Weg als bei rein pflanzlichen oder vitaminhaltigen Produkten, die über die normalen Zollkanäle abgefertigt werden.

flowchart LR
subgraph SUP[Nahrungsergänzungsmittel]
direction TB
S1[Zusammensetzung prüfen] --> S2[Meldung im Mitgliedstaat]
S2 --> S3[Nationale Behörde für Nahrungsergänzungsmittel]
S3 --> S4[Etikett + Angaben nach VO 1924/2006]
end
subgraph ANI[Erzeugnisse tierischen Ursprungs]
direction TB
Z1[Zugelassener Betrieb in Japan] --> Z2[Amtliche Bescheinigung]
Z2 --> Z3[TRACES-Meldung + CHED-P]
Z3 --> Z4[Grenzkontrollposten BCP]
end
A[Produkt aus Japan] --> SUP
A --> ANI
Vergleich der Wege: Nahrungsergänzungsmittel durchlaufen eine nationale Meldung, Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine veterinärrechtliche Grenzkontrolle.

Kontaminanten, Zusatzstoffe, Hygiene

Unabhängig von der Kategorie müssen alle Lebensmittel die EU-Anforderungen an Höchstgehalte von Kontaminanten, zugelassene Zusatzstoffe und Produktionshygiene erfüllen. Japanische und europäische Standards können sich hier leicht übersehbar unterscheiden: Ein in Japan routinemäßig verwendeter Farbstoff oder Konservierungsstoff steht möglicherweise nicht auf der EU-Liste zugelassener Stoffe. Grenzwerte für Schwermetalle oder andere Kontaminanten können in der EU anders und strenger sein. Die Zusammensetzungsprüfung ist daher genauso wichtig wie die Novel-Food-Prüfung – gerade bei realen Rezepturen treten hier die meisten Überraschungen auf.

Kennzeichnung und Angaben – hier beginnt die redaktionelle Arbeit

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt Pflichtangaben fest: Bezeichnung, Zutatenliste, Allergene, Nährwerte, Daten des verantwortlichen Unternehmers, Lagerbedingungen und vieles mehr – in einer für Verbraucher des jeweiligen Staates verständlichen Sprache. Ein japanisches Etikett erfüllt diese Anforderungen praktisch nie unmittelbar, selbst wenn es sorgfältig erstellt wurde. Es muss neu aufgebaut und nicht nur übersetzt werden.

Eine weitere, häufig unterschätzte Herausforderung sind Claims. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlaubt nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben aus zugelassenen Listen und verbietet Lebensmittelangaben, die Krankheiten vorbeugen oder behandeln sollen. Japanisches Gesundheitsmarketing ist oft deutlich mutiger: Produktnamen oder Kategorien, die „Kalorienblockierung“, „Krebsschutz“ oder die Vorbeugung bestimmter Krankheiten nahelegen, sind im EU-Rechtsumfeld nicht haltbar und müssen vor dem Markteintritt umformuliert werden.

Zoll und Logistik – hier gibt es tatsächlich gute Nachrichten

Vor dem Hintergrund der genannten Anforderungen sind die Zollfragen günstig. Dank des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU–Japan profitieren die meisten Waren japanischen Ursprungs bei einem gültigen Ursprungsnachweis von einer Zollpräferenz, häufig mit einem Zollsatz von null. Das verbessert die Wirtschaftlichkeit des Imports. Mehrwertsteuersatz und Abfertigung hängen von der Zolltarifklassifizierung (CN-Code) ab; eine frühe korrekte Einreihung beseitigt den größten Teil der Unsicherheit an der Grenze.

Die Zollpräferenz betrifft jedoch ausschließlich Zölle. Sie befreit nicht von den oben beschriebenen gesundheitlichen oder veterinärrechtlichen (SPS-)Anforderungen. Auch ein Zollsatz von null lässt ein lebensmittelrechtlich nicht konformes Produkt nicht über die Grenze.

Schlussfolgerungen

Japanische Lebensmittel in der EU in Verkehr zu bringen ist durchaus machbar, wenn das Vorhaben als regulatorisches und nicht nur als logistisches Projekt behandelt wird. Ein erheblicher Teil eines typischen japanischen Portfolios (Kollagenpeptide, Isoflavone, Omega-3 und liposomales Vitamin C) hat einen vergleichsweise einfacheren Marktzugang. Auch diese Produkte benötigen meist angepasste Etiketten und Claims, eine Bestätigung der zulässigen chemischen Form von Vitaminen oder Mineralstoffen sowie eine Prüfung der nationalen Höchstmengen im Zielmarkt.

Problematisch sind meist die auf neuartigen Zutaten beruhenden Vorzeigeprodukte. Gerade sie benötigen frühzeitig eine nüchterne Prüfung. Die beste Anfangsinvestition ist die Prüfung des gesamten Sortiments auf Novel-Food-Status und zulässige Zutatengrenzen. Davon hängt ab, was sofort verkauft werden kann, was reformuliert werden muss und was derzeit überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden darf.

Haftungsausschluss: Tomasz Krawczyk – Rechtsberater mit Spezialisierung auf EU- und polnisches Lebensmittelrecht sowie Nahrungsergänzungsmittel. supplemental.pl · foodlaw.ai. Dieses Material dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung in einem individuellen Fall dar.

Teilen:Auf X teilen

Planen Sie den Import japanischer Lebensmittel? Finden Sie heraus, was Sie heute in Verkehr bringen können.

Kontakt aufnehmen E-Mail schreiben Anrufen: +48 608 699 845

Häufig gestellte Fragen

Unterliegen japanische Lebensmittel bei der Einfuhr in die EU weiterhin Strahlungskontrollen?

Nein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 hob die besonderen Strahlungskontrollen für Lebensmittel aus Japan mit Wirkung zum 3. August 2023 auf. Japanische Lebensmittel benötigen bei der Einfuhr in die EU heute kein Strahlungszeugnis mehr.

Was bedeutet der Novel-Food-Status und warum blockiert er japanische Produkte?

Die Verordnung (EU) 2015/2283 verlangt, dass jede Zutat, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurde, vor dem Inverkehrbringen von der Kommission zugelassen wird. Viele in Japan seit Jahrzehnten beliebte Zutaten haben keine europäische Verzehrgeschichte und bleiben daher aus EU-Sicht neu.

Befreit das EU-Japan-EPA von gesundheitlichen Anforderungen?

Nein. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan regelt Zollpräferenzen, oft mit einem Zollsatz von null, hebt aber keine gesundheitlichen, veterinärrechtlichen oder pflanzenschutzrechtlichen (SPS-)Anforderungen auf. Ein nicht konformes Produkt passiert die Grenze auch bei zollfreier Einfuhr nicht.

Welche japanischen Produkte benötigen an der EU-Grenze Veterinärkontrollen?

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, darunter Fischkollagen, Squalen und Fischöle. Sie müssen aus einem für den EU-Export zugelassenen Betrieb stammen; erforderlich sind amtliche Bescheinigungen, eine TRACES-Meldung und die Einfuhr über einen Grenzkontrollposten mit CHED-P-Dokument.

Kann ein japanisches Nahrungsergänzungsmittel mit einer einzigen Meldung in der gesamten EU verkauft werden?

In der Praxis nicht. Die Richtlinie 2002/46/EG harmonisiert Listen von Vitaminen und Mineralstoffen, doch Höchstmengen und die Zulässigkeit pflanzlicher Zutaten bleiben Sache der Mitgliedstaaten. Dasselbe Produkt kann in einem Land konform sein und in einem anderen einen nationalen Grenzwert überschreiten.

Was ist der beste erste Schritt bei der Prüfung eines japanischen Produktportfolios für den EU-Import?

Prüfen Sie das gesamte Sortiment zunächst auf den Novel-Food-Status. Das entscheidet, was sofort verkauft werden kann, was eine Reformulierung benötigt und was derzeit überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden darf. Erst danach sollten Sie in Etikettübersetzungen und Logistik investieren.