Die These ist eng: die Bezeichnung im Zutatenverzeichnis folgt der hauptsächlichen Wirkung in diesem Lebensmittel. Für E 1442, wenn diese Wirkung die eines Füllstoffs ist, lautet die Angabe „Füllstoff: Hydroxypropyldistärkephosphat” oder „Füllstoff: (E 1442)”. Doppelpunkt und Klammern sind die übliche Darstellung der Reihenfolge aus Teil C, keine eigene Interpunktionspflicht. Die Vorschrift sagt: mit der Bezeichnung dieser Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer.
1. Zwei Wege. Nicht in einen zusammenlegen
Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verweist die Technik der Zutatenbezeichnung auf Anhang VII. Für Stärke stehen dort zwei verschiedene Regime.
Der Zutatenweg — Teil B. Nummer 4 des Teils B: „Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke” wird als „Stärke” bezeichnet. Die englische Fassung derselben Nummer: “Starches, and starches modified by physical means or by enzymes” — “Starch”. Die polnische Klassenbezeichnung ist „skrobia”. Teil B erlaubt die Klassenbezeichnung anstelle der speziellen Bezeichnung. Er vergibt keine E-Nummer. Er ist keine Zusatzstoffliste.
Der Zusatzstoffweg — Teil C. Er erfasst Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören. Sie sind mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
Die Grenze zieht die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, nicht der Handelsname „modifizierte Stärke”. Artikel 3 Absatz 2 nimmt vom Begriff des Lebensmittelzusatzstoffs unter anderem Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke aus. Anhang I Nummer 19 definiert „modifizierte Stärken” als durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe; diese Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein. Säure-, Alkalibehandlung oder Bleichung allein bringt Stärke nicht auf die E-Liste. Oxidation, Veresterung, Veretherung, Vernetzung — schon.
2. Was die Unionsliste zu E 1442 sagt — und was nicht
In Anhang II Teil B der Verordnung 1333/2008, in der Liste der Zusatzstoffe außer Farbstoffen und Süßungsmitteln, heißt E 1442 Hydroxy propyl distarch phosphate. Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012, Spezifikationen, überschreibt den Eintrag mit E 1442 HYDROXYPROPYL DISTARCH PHOSPHATE. Die deutsche Bezeichnung im Zutatenverzeichnis ist Hydroxypropyldistärkephosphat. Daneben stehen in Teil B die übrigen chemisch modifizierten Stärken von E 1404 bis E 1452. Das ist eine Familie von Zusatzstoffen, nicht das Synonym jeder „modifizierten Stärke” aus der Technik.
E 1442 steht auch in Gruppe I des Teils C von Anhang II, mit quantum satis. Gruppe I ist kein Menü von Kennzeichnungsklassen. Es ist eine Gruppe von Zusatzstoffen, die — wo Teil E Gruppe I zulässt — nach quantum satis verwendet werden dürfen, mit den Vorbehalten der Gruppe und der Lebensmittelkategorie. E 1452 (Stärkealuminiumoctenylsuccinat) steht in Teil B, nicht in Gruppe I. Die Verwendungsbedingungen dürfen nicht über die Reihe E 1404–E 1452 gemittelt werden.
Anhang I der Verordnung 1333/2008 definiert Funktionsklassen; der Text, der diesen Anhang einleitet, sieht vor, dass Zusatzstoffe in den Anhängen II und III einer dieser Klassen aufgrund der hauptsächlichen technologischen Wirkung zugeordnet werden können. Zu den Klassen gehören Füllstoffe (Nummer 10: Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen), Verdickungsmittel, Stabilisatoren, Emulgatoren, Geliermittel und — getrennt — modifizierte Stärken (Nummer 19). Die Unionsliste veröffentlicht für E 1442 keine geschlossene Liste zulässiger Kennzeichnungswörter wie „Füllstoff, Verdickungsmittel, Stabilisator”. Das Klassenwort auf dem fertigen Lebensmittel kommt aus Anhang VII Teil C der Verordnung 1169/2011, aus der Wirkung, die der Zusatzstoff in diesem Lebensmittel tatsächlich erfüllt.
3. Die hauptsächliche Wirkung wählt die Klasse. Eine
Teil C, zweiter Satz, ist eindeutig: Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, ist die Klasse der hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel anzugeben. Nicht jede Klasse, die auf das technische Datenblatt des Lieferanten passt.
Erfüllt E 1442 in einer Kapsel, einem Pulver oder einem anderen Lebensmittel hauptsächlich die Wirkung eines Füllstoffs — im Sinne von Anhang I Nummer 10 der Verordnung 1333/2008 — lautet die Klasse aus Teil C:
| Sprache des Anhangs VII | Klasse | Beispiel bei Füllstoffwirkung |
|---|---|---|
| DE | Füllstoff | Füllstoff: Hydroxypropyldistärkephosphat Füllstoff: (E 1442) |
| EN | Bulking agent | bulking agent: hydroxypropyl distarch phosphate bulking agent: (E 1442) |
| PL | substancja wypełniająca | substancja wypełniająca: hydroksypropylofosforan diskrobiowy substancja wypełniająca: (E 1442) |
„Füllstoff” ist der Wortlaut der deutschen Fassung des Teils C, keine Umschreibung. Artikel 15 der Verordnung 1169/2011: die verpflichtenden Angaben erfolgen in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache. Die Klassenbezeichnungen kommen aus der Sprachfassung des Anhangs VII dieses Marktes, nicht aus einem englischen Spezifikationsblatt.
Ist die hauptsächliche Wirkung in diesem Lebensmittel das Verdicken, lautet die Klasse „Verdickungsmittel” / thickener / substancja zagęszczająca. Stabilisieren: „Stabilisator” / stabiliser / stabilizator. Emulgieren: „Emulgator” / emulsifier / emulgator. Gelbildung: „Geliermittel” / gelling agent / substancja żelująca. Immer eine Klasse plus spezielle Bezeichnung oder E-Nummer. Die Wahl folgt der Rezeptur, nicht der Zahl der Rollen, die eine chemische Stärke in der Literatur spielen kann.
4. „Modifizierte Stärke” ist eine eigene Klasse des Teils C, kein Synonym für E 1442
In Teil C steht die Klasse „Modifizierte Stärke”, auf Englisch “Modified starch”, auf Polnisch „skrobia modyfikowana”. Die Fußnote zu dieser Position — im englischen Text Fußnote (2) — lautet: die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich. Die deutsche Fassung: „Die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.”
Diese Fußnote wirkt nur, wenn die auf dem Etikett angegebene Klasse eben „modifizierte Stärke” ist. Sie befreit nicht von der speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer, wenn die hauptsächliche Wirkung eine andere Klasse des Teils C ist, einschließlich Füllstoff. „Nicht erforderlich” heißt nicht „unzulässig”: bei der Klasse „modifizierte Stärke” darf Name oder E-Nummer hinzugefügt werden, muss aber nicht.
Daher die Genauigkeit, die auf vielen Ergänzungsmittel-Etiketten fehlt. E 1442 ist eine chemisch modifizierte Stärke und ein Zusatzstoff. Nicht jede in der Technik „modifiziert” genannte Stärke ist ein Zusatzstoff — Teil B und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1333/2008 lassen native Stärke, physikalisch oder enzymatisch veränderte Stärke sowie nur säure- oder alkalibehandelte oder gebleichte Stärke außerhalb des Zusatzstoffbegriffs. Und umgekehrt: ist die hauptsächliche Wirkung von E 1442 die eines Füllstoffs, ersetzt die Klasse „modifizierte Stärke” nicht „Füllstoff”.
5. Beispiele. Was Teil C zu mehreren Zusatzstoffen tatsächlich sagt
Richtig, wenn die hauptsächliche Wirkung die eines Füllstoffs ist:
- „Füllstoff: Hydroxypropyldistärkephosphat”
- „Füllstoff: (E 1442)” — gleichwertig in der Anordnung „Füllstoff (E 1442)”
Falsch:
- nacktes „E 1442” oder nur der spezielle Name — keine Klassenbezeichnung aus Teil C;
- „Stärke” — das ist die Bezeichnung des Teils B für eine Zutat, die kein Zusatzstoff ist;
- „Füllstoff, Verdickungsmittel, Stabilisator: E 1442” — alle Wirkungen zugleich, entgegen dem Satz über die hauptsächliche Wirkung;
- „modifizierte Stärke” als Ersatz der Füllstoffwirkung — die Fußnote zum Weglassen von Name und E-Nummer wandert nicht in eine andere Klasse.
Teil C enthält keinen eigenen Satz, der erlauben würde, mehrere Zusatzstoffe zu einem Eintrag ohne Name oder Nummer jedes einzelnen zusammenzuziehen. Die Formel gilt je Zutat: Klasse der hauptsächlichen Wirkung, danach spezielle Bezeichnung oder E-Nummer. Die Ausnahme ist die Fußnote zu „modifizierter Stärke”.
Teil A Nummer 7 des Anhangs VII erlaubt bei ähnlichen Zutaten unter 2 % die Angabe „Enthält … und/oder …”. Derselbe Satz nimmt Lebensmittelzusatzstoffe und in Teil C aufgeführte Zutaten von dieser Erlaubnis aus. E 1442 tritt daher nicht in eine „und/oder”-Konstruktion mit einer anderen Stärkezusatzstoff-Zutat. Die Klasse vor jedem Zusatzstoff zu wiederholen, oder eine Klasse und danach die einzelnen Namen oder E-Nummern, ist die Darstellung dieser Formel. Sie ist keine Erlaubnis, Name oder Nummer wegzulassen.
6. Gluten und Herkunft. Teil B keinen Satz zuschreiben, der dort nicht steht
Die alte Richtlinie 2000/13/EG hatte einen eigenen Satz: die Bezeichnung „starch” / „modified starch” ist um die spezielle pflanzliche Herkunft zu ergänzen, wenn die Zutat Gluten enthalten kann. Teil B des Anhangs VII der Verordnung 1169/2011 wiederholt diesen Satz nicht. Nummer 4 des Teils B, wie geschrieben, gibt die Klasse „Stärke” / “starch” / „skrobia” — ohne eine in Teil B selbst geschriebene Pflicht zur botanischen Herkunft.
Die Allergenpflicht steht daneben, und Teil C beginnt mit „Unbeschadet des Artikels 21”. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 21: eine in Anhang II aufgeführte Zutat oder ein Derivat einer solchen Zutat, das im Erzeugnis noch vorhanden ist, ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung aus Anhang II anzugeben und hervorzuheben. Anhang II umfasst glutenhaltiges Getreide, einschließlich Weizen. Weizenstärke — auch chemisch modifiziert, soweit das Getreide aus Anhang II für die Allergeninformation erheblich bleibt — verlangt den Namen dieses Getreides und die Hervorhebung. Typisch: „Weizenstärke” oder „Stärke (Weizen)”, mit Hervorhebung des auf Weizen hinweisenden Wortes; beim Zusatzstoff: Klasse plus Name oder E, und weiterhin das hervorgehobene Getreide, wo Artikel 21 es verlangt. Daraus folgt nicht, dass jede Mais- oder Kartoffelstärke die Herkunft nur deshalb angeben muss, weil die Richtlinie 2000/13 das einmal verlangte.
7. Checkliste für Hersteller von Ergänzungsmitteln und Lebensmitteln
- Wirkung in dieser Rezeptur. Ist der Stoff im Enderzeugnis und erfüllt er dort eine Wirkung? Wenn nicht — Artikel 20 Buchstabe b, kein Verzeichnis.
- Teil B oder Teil C. Nativ, physikalisch, enzymatisch oder nur säure-/alkalibehandelt oder gebleicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1333/2008: Teil B, „Stärke”, ohne E. Chemische Modifikation als Zusatzstoff (Reihe E 1404–E 1452, einschließlich E 1442): Teil C.
- Eine Klasse. Füllen dann Füllstoff. Nicht der Rollenkatalog des Datenblatts.
- Name oder E-Nummer. Hydroxypropyldistärkephosphat oder E 1442. Bei der Klasse „modifizierte Stärke” befreit die Fußnote von diesem zweiten Glied — nur dann.
- Sprache des Marktes (Artikel 15). DE: Füllstoff. EN: bulking agent. PL: substancja wypełniająca.
- Allergen. Artikel 21 und Anhang II, wenn die Quelle ein Getreide dieser Liste ist. Nicht jeder Stärke aus Teil B allein eine Herkunftspflicht zuschreiben.
- Getrennt: ob die Verwendung erlaubt ist. Lebensmittelkategorie in Teil D und Bedingungen in Teil E von Anhang II der Verordnung 1333/2008, einschließlich Kategorie 17 (Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG). Quantum satis der Gruppe I ersetzt nicht die Prüfung, ob Teil E Gruppe I in diesem Lebensmittel überhaupt zulässt.
8. Was diese Bezeichnung nicht entscheidet
Teil C des Anhangs VII lässt den Zusatzstoff nicht zu. Zulassung, Höhe (für E 1442 in Gruppe I: quantum satis) und Lebensmittelkategorie sind Anhang II der Verordnung 1333/2008, Teil E, plus die Spezifikation der Verordnung 231/2012. Ein richtiges Wort im Zutatenverzeichnis heilt nicht die Verwendung in einer Kategorie, in der der Zusatzstoff nicht steht, und nicht die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der im Enderzeugnis gleichwohl eine Wirkung erfüllt.
Die Zusatzstoffbezeichnung ist keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Getrennt: das Wort „Stärke” in der freiwilligen Nährwertdeklaration (Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung 1169/2011) ist ein Nährstoff dieser Angabe, kein Zutatenname. Die Mitteilung der Kommission mit Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung 1169/2011 (2018/C 196/01) schreibt diese Unterscheidung nicht in eine neue Regel für die Bezeichnung modifizierter Stärke um — die Bezeichnungsregel bleibt Anhang VII.
Häufige Fragen
Wie ist E 1442 zu bezeichnen, wenn es als Füllstoff wirkt?
Die Klasse der hauptsächlichen Wirkung aus Teil C, danach spezielle Bezeichnung oder E-Nummer: „Füllstoff: Hydroxypropyldistärkephosphat” oder „Füllstoff: (E 1442)”.
Muss jede modifizierte Stärke eine E-Nummer tragen?
Nein. Teil B: „Stärke”, ohne E-Nummer. Eine E-Nummer ist der Weg des chemischen Zusatzstoffs, einschließlich E 1442. Nicht jede technologische Modifikation ist ein Zusatzstoff.
Darf man alle möglichen Wirkungen von E 1442 zugleich angeben?
Nein. Eine Klasse, die der hauptsächlichen Wirkung in diesem Lebensmittel.
Bedeutet eine richtige Bezeichnung, dass der Zusatzstoff zugelassen ist?
Nein. Bezeichnung und Zulassung sind zwei Regime. Die Bezeichnung ist auch keine gesundheitsbezogene Angabe.
Primärquellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Artikel 15, 18, 20 Buchstabe b, 21; Anhang II (Allergene); Anhang VII Teil B Nummer 4 und Teil C, einschließlich der Klassen Füllstoff / Modifizierte Stärke und der Fußnote, dass bei modifizierter Stärke die spezifische Bezeichnung oder die E-Nummer nicht erforderlich ist. ELI: eli/reg/2011/1169/oj.
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — Artikel 3 Absatz 2 (Ausnahme unter anderem physikalisch oder enzymatisch modifizierter, säure- oder alkalibehandelter und gebleichter Stärke); Anhang I (Klassen, einschließlich Füllstoffe und modifizierte Stärken); Anhang II Teil B (E 1442 Hydroxy propyl distarch phosphate; Reihe E 1404–E 1452) und Teil C Gruppe I (E 1442, quantum satis); Teile D/E — Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie, einschließlich Kategorie 17.
- Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission — Spezifikation E 1442 HYDROXYPROPYL DISTARCH PHOSPHATE.
- Mitteilung der Kommission 2018/C 196/01 — Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung 1169/2011. Ersetzt Teil C nicht; „Stärke” in Artikel 30 Absatz 2 ist ein freiwilliger Nährstoff der Nährwertdeklaration.