Am 20. Juli 2026 veröffentlichte Circulation die wissenschaftliche AHA-Stellungnahme „Caffeine and Cardiovascular Disease“ (doi: 10.1161/CIR.0000000000001454). Vorsitzender der Autorengruppe war Prof. Gregory M. Marcus von der UCSF. Das Dokument fasst den aktuellen Wissensstand zu den Wirkungen von Koffein und Kaffee auf das Herz-Kreislauf-System zusammen. Für einen EU-Lebensmittelhersteller ist jedoch nicht nur entscheidend, was die Wissenschaft sagt, sondern was das Recht auf dem Etikett erlaubt.
Was die AHA-Stellungnahme sagt: zentrale Ergebnisse
Die Stellungnahme beruht auf der Auswertung zahlreicher epidemiologischer Studien, mehrerer randomisierter klinischer Studien und mechanistischer Daten. Die wichtigsten Schlussfolgerungen:
- Bis zu 400 mg Koffein täglich sind für die meisten gesunden Erwachsenen eine toxikologische Sicherheitsgrenze, keine universelle Empfehlung für die Zahl der Tassen; der Koffeingehalt schwankt erheblich.
- Moderater Kaffeekonsum ist in Beobachtungsstudien mit einem geringeren Risiko für koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, Herzinsuffizienz und Typ-2-Diabetes verbunden.
- Die DECAF-Studie gehört zu den Interventionsstudien zum Vorhofflimmern. Ihre Ergebnisse dürfen nicht als allgemeiner Beweis dargestellt werden, dass Kaffee Rückfälle verhindert.
- Ergebnisse zu Kaffeemenge und Herzinsuffizienz legen keinen universellen Schwellenwert fest; das Risiko hängt von Population, Zubereitungsart und individueller Reaktion ab.
- Energy-Drinks und Koffein-Shots dürfen nicht mit Kaffee gleichgesetzt werden; Fallberichte weisen auf Risiken für Arrhythmien und Bluthochdruck hin.
- Die meisten Daten sind Beobachtungsdaten und beweisen keine Kausalität.
- Vorteile können aus anderen Kaffeeinhaltsstoffen wie Antioxidantien, Polyphenolen und entzündungshemmenden Stoffen stammen, nicht aus Koffein selbst.
- Die individuelle Reaktion variiert aufgrund von Genetik (CYP1A2-Metabolismus), Gewohnheiten, Alter und Begleiterkrankungen.
EFSA-Stellungnahme zur Koffeinsicherheit – was sie sagt und was nicht
2015 veröffentlichte das EFSA-NDA-Gremium die „Scientific Opinion on the safety of caffeine“ (EFSA Journal 2015;13(5):4102). Ihr Gegenstand ist strikt auf die toxikologische Sicherheit begrenzt:
- Bis zu 400 mg/Tag – sicher für nicht schwangere Erwachsene.
- Bis zu 200 mg/Tag – sicher für Schwangere.
- Einzeldosen bis 200 mg – ohne Sicherheitsbedenken.
Wichtiger Vorbehalt: Die EFSA-Stellungnahme bewertet nur die Sicherheit. Sie bewertet keine gesundheitlichen Vorteile von Koffein und bietet keine Grundlage für gesundheitsbezogene Angaben. Sie sagt nichts über Herzschutz, eine Verringerung des Diabetesrisikos oder eine Verbesserung der Gefäßgesundheit. Es handelt sich um eine toxikologische Stellungnahme, nicht um eine Gesundheitsempfehlung.
Status gesundheitsbezogener Angaben zu Koffein in der EU
Wichtige Korrektur: Derzeit gibt es keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe für Koffein. Vier Angaben zur Steigerung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer erhielten positive EFSA-Stellungnahmen, wurden aber nie zugelassen oder in das geltende EU-Verzeichnis aufgenommen. Sie dürfen daher nicht als nach der Verordnung 432/2012 zulässige Angaben dargestellt werden.
Die Werte 75 mg pro Portion und 3 mg/kg Körpergewicht eine Stunde vor dem Sport waren Bedingungen eines abgelehnten, nicht geltenden Vorschlags. Sie sind keine aktuellen Bedingungen für eine rechtmäßige Koffeinangabe.
Es gibt keine zugelassenen Angaben zu: Herzschutz, einem geringeren Schlaganfallrisiko, einem geringeren Diabetesrisiko, verbesserter Gefäßgesundheit, einem geringeren Herzinsuffizienzrisiko oder gesteigerter Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer.
Warum ein Hersteller die AHA-Stellungnahme auf dem europäischen Markt nicht verwenden darf
Das EU-Recht beruht auf zwei Säulen, die zusammen eine unüberwindbare Grenze bilden:
- Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 1924/2006: Verwendet werden dürfen ausschließlich zugelassene und im EU-Register eingetragene gesundheitsbezogene Angaben.
- Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 1169/2011: Informationen über Lebensmittel dürfen ihnen keine Eigenschaften der Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten zuschreiben.
In der Praxis bedeutet das:
- „Kaffee schützt das Herz“ auf der Verpackung = unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
- „Senkt das Diabetesrisiko“ in Marketingmaterialien = Rechtsverstoß.
- Die AHA-Stellungnahme als Begründung = unzureichend; eine wissenschaftliche Veröffentlichung ersetzt weder die Zulassung noch den Eintrag im EU-Register.
- Eine sachliche allgemeine Information über die Veröffentlichung erfordert eine kontextbezogene Prüfung und darf keinen konkreten gesundheitlichen Vorteil von Koffein oder Kaffee suggerieren.
EuGH C-363/19 – wichtige Präzisierung
In der Rechtssache C-363/19 stellte der Gerichtshof klar, dass ein allgemeiner, unspezifischer Verweis auf Gesundheit oder Wohlbefinden in einer kommerziellen Kommunikation mit einer konkreten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe aus den EU-Verzeichnissen verbunden sein muss. Das Urteil hat keine Koffeinangabe zugelassen und kann weder eine positive EFSA-Stellungnahme noch die AHA-Stellungnahme in eine zugelassene Angabe verwandeln. Da es derzeit keine zugelassene gesundheitsbezogene Koffeinangabe gibt, behebt auch ein allgemeiner Zusatz wie „gut für das Herz“ das Rechtsproblem nicht.
flowchart TD
A[Hersteller möchte AHA-Ergebnisse auf dem EU-Etikett verwenden] --> B{Welche Art der Kommunikation?}
B -->|Sachliche allgemeine Information ohne Gesundheitsversprechen| D[Nach Kontextprüfung möglich; kein Versprechen eines gesundheitlichen Vorteils]
B -->|Gesundheitsbezogene Angabe Art. 13 oder 14| C{Ist eine Koffeinangabe im EU-Register zugelassen?}
C -->|Nein – derzeit keine| F[UNZULÄSSIG Art. 10 VO 1924/2006]
C -->|Ja – aktuellen Eintrag prüfen| G[Nur exakten Wortlaut und Bedingungen des Eintrags verwenden]
D --> H{Suggeriert die Aussage einen konkreten Gesundheitsvorteil?}
H -->|Ja| F
H -->|Nein| I[Allgemeine Information ohne gesundheitsbezogene Angabe]
style F fill:#7f1d1d,stroke:#f87171,color:#fecaca
style G fill:#064e3b,stroke:#10b981,color:#d1fae5
style D fill:#1e3a8a,stroke:#38bdf8,color:#dbeafe
style I fill:#064e3b,stroke:#10b981,color:#d1fae5EFSA-Stellungnahme versus AHA-Stellungnahme – Vergleich des Umfangs
Die beiden Dokumente werden oft verwechselt oder gleichgesetzt. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend nach Gegenstand, Zweck und rechtlicher Wirkung:
flowchart LR subgraph EFSA[EFSA-STELLUNGNAHME 2015 (4102)] direction TB E1[Umfang: toxikologische Sicherheit von Koffein] E2[Sagt: sichere Aufnahmemengen 400 mg/Tag für Erwachsene] E3[Sagt NICHT: etwas über gesundheitliche Vorteile] E4[Rechtswirkung: keine Grundlage für gesundheitsbezogene Angaben] E5[Vier positive EFSA-Stellungnahmen wurden nie zugelassen] end subgraph AHA[AHA-STELLUNGNAHME 2026] direction TB A1[Umfang: Prüfung von Zusammenhängen zwischen Kaffee/Koffein und CVD] A2[Sagt: Korrelation mit geringerem Risiko für koronare Krankheit, Schlaganfall und Herzinsuffizienz] A3[Sagt NICHT: beweist keine Kausalität] A4[Rechtswirkung: keine nach EU-Recht] end EFSA -.->|Keines der Dokumente lässt Angaben zu Koffein oder Herz in der EU zu| AHA style E4 fill:#1e293b,stroke:#f59e0b,color:#fbbf24 style A4 fill:#1e293b,stroke:#f59e0b,color:#fbbf24
Praktische Folgen für Hersteller und Importeure
Die AHA-Stellungnahme verändert das wissenschaftliche Bild, aber nicht das Recht. Praktische Folgen:
- Hersteller koffeinhaltiger Nahrungsergänzungsmittel dürfen AHA-Ergebnisse in der Verbraucherkommunikation in der EU nicht als gesundheitsbezogene Angaben darstellen. Sachliche allgemeine Informationen erfordern eine Kontextprüfung und dürfen keinen nicht zugelassenen Vorteil suggerieren.
- Kaffeehersteller dürfen derzeit keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe für Koffein verwenden. Die Werte 75 mg und 3 mg/kg stammen aus einem alten Vorschlag und sind keine Bedingungen einer rechtmäßigen Angabe.
- Importeure von US-Produkten mit kardioprotektiven Angaben bringen mit einem Etikett, das Herzschutz nahelegt, ein nicht konformes Produkt in der EU in Verkehr.
- Energy-Drinks sind eine eigene Risikokategorie. Die EU verlangt bereits den Warnhinweis „Hoher Koffeingehalt“; die AHA-Stellungnahme unterstreicht zusätzlich das Arrhythmierisiko bei hohen Dosen.
Energy-Drinks – ein gesondertes Risiko
Die AHA-Stellungnahme unterscheidet ausdrücklich zwischen Kaffee, Energy-Drinks und Koffein-Shots. Zentrale Warnungen:
- Fallberichte über Herzrhythmusstörungen nach dem Konsum von Energy-Drinks.
- Hohe Koffeinkonzentrationen können zusammen mit anderen Stimulanzien synergistische Wirkungen haben.
- Für diese Kategorie fehlen langfristige Sicherheitsdaten.
In der EU unterliegen Energy-Drinks den Kennzeichnungspflichten der Verordnung 1169/2011. Vorgeschrieben ist der Warnhinweis „Hoher Koffeingehalt. Für Kinder sowie schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“. Weitergehende Verkaufsbeschränkungen bleiben Sache der einzelnen Mitgliedstaaten.
Schlussfolgerungen
Die AHA-Stellungnahme vom Juli 2026 fasst den wissenschaftlichen Stand sorgfältig zusammen und kann Privatpersonen beim weiteren Kaffeetrinken beruhigen. Für einen Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsmittelhersteller in der EU ändert sie jedoch nichts an der Rechtslage. Die Lücke zwischen wissenschaftlicher Beobachtung und regulatorischer Berechtigung ist beabsichtigt: Sie schützt Verbraucher davor, dass statistische Korrelationen in Marketingversprechen verwandelt werden.
Ein Hersteller, der gesundheitliche Eigenschaften von Koffein in der EU rechtmäßig kommunizieren möchte, kann sich nicht auf eine positive EFSA-Stellungnahme oder die AHA-Stellungnahme stützen. Erforderlich wäre eine Zulassung durch die Europäische Kommission nach EFSA-Bewertung; derzeit gibt es keine solche Koffeinangabe. Die Werte 75 mg und 3 mg/kg gehören ausschließlich zu einem abgelehnten, nicht geltenden Vorschlag und sind keine Grundlage für Marketingkommunikation.
Haftungsausschluss: Tomasz Krawczyk – Rechtsberater mit Spezialisierung auf EU- und polnisches Lebensmittelrecht sowie Nahrungsergänzungsmittel. supplemental.pl · foodlaw.ai. Dieses Material dient nur der allgemeinen Information, gibt den Stand im Juli 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung in einem individuellen Fall dar.
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Ist Kaffee nach der AHA-Stellungnahme von 2026 sicher für das Herz?
Nach der im Juli 2026 in Circulation veröffentlichten wissenschaftlichen AHA-Stellungnahme sind bis zu 400 mg Koffein täglich für die meisten gesunden Erwachsenen eine toxikologische Sicherheitsgrenze; moderater Kaffeekonsum ist in Beobachtungsstudien mit einem geringeren Risiko für koronare Herzkrankheit, Schlaganfall und Herzinsuffizienz verbunden. Das ist keine universelle Zahl von Tassen, da der Koffeingehalt variiert. Die meisten Daten stammen aus Beobachtungsstudien und beweisen keine Kausalität.
Darf ein Hersteller auf dem Etikett schreiben, dass Koffein das Herz schützt?
Nein. Nach der Verordnung 1924/2006 dürfen in der EU nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden; derzeit gibt es keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe für Koffein. Vier Angaben zu Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer erhielten positive EFSA-Stellungnahmen, wurden aber nie zugelassen. Die Werte 75 mg und 3 mg/kg stammten aus einem abgelehnten, nicht geltenden Vorschlag. Die AHA-Ergebnisse ändern diesen Rechtsstatus nicht.
Was ist der Unterschied zwischen der EFSA-Stellungnahme zur Koffeinsicherheit und der AHA-Stellungnahme?
Die EFSA-Stellungnahme (EFSA Journal 2015;13(5):4102) betrifft ausschließlich die toxikologische Sicherheit und legt sichere Aufnahmemengen fest. Sie bewertet keine gesundheitlichen Vorteile. Die AHA-Stellungnahme behandelt beobachtete Zusammenhänge zwischen Kaffee und einem geringeren Herz-Kreislauf-Risiko. Keines der beiden Dokumente ist eine Rechtsgrundlage für gesundheitsbezogene Angaben auf EU-Etiketten.
Welche gesundheitsbezogenen Angaben zu Koffein sind in der EU zugelassen?
Im EU-Register gibt es derzeit keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Koffein. Vier Angaben zur Steigerung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer erhielten positive EFSA-Stellungnahmen, wurden aber nie als zugelassene Angaben aufgenommen. 75 mg pro Portion und 3 mg/kg Körpergewicht waren Bedingungen eines abgelehnten, nicht geltenden Vorschlags und sind keine aktuellen rechtlichen Bedingungen.
Was folgt aus dem EuGH-Urteil C-363/19?
Ein allgemeiner, unspezifischer Verweis auf Gesundheit in einer kommerziellen Kommunikation muss mit einer konkreten zugelassenen Angabe aus dem EU-Verzeichnis verbunden sein. Das Urteil hat keine Koffeinangabe zugelassen und behebt nicht das Fehlen eines Eintrags im EU-Register.
Sind Energy-Drinks genauso sicher wie Kaffee?
Nein. Die AHA-Stellungnahme unterscheidet ausdrücklich zwischen Kaffee und Energy-Drinks. Fallberichte legen nahe, dass hoch konzentrierte Koffeinpräparate (Energy-Drinks und Koffein-Shots) Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck verursachen können. Getränke mit hohem Koffeingehalt müssen in der EU einen vorgeschriebenen Warnhinweis tragen.
Warum deutet die Wissenschaft auf Vorteile von Kaffee hin, während das EU-Recht verbietet, dies auf dem Etikett zu sagen?
Das EU-System für gesundheitsbezogene Angaben verlangt nachgewiesene Ursache-Wirkungs-Beziehungen auf Grundlage von Interventionsstudien. Die meisten Daten zu kardiovaskulären Vorteilen von Kaffee stammen aus Beobachtungsstudien (Korrelation, nicht Kausalität). Vorteile können außerdem aus anderen Kaffeeverbindungen wie Antioxidantien oder entzündungshemmenden Stoffen stammen. Die Lücke zwischen Beobachtung und Kausalitätsnachweis ist beabsichtigt und schützt Verbraucher vor irreführenden Angaben.