Gesundheitsbezogene Angaben und Empfehlungen von Ärzten: Wie Sie die Falle des Art. 12 Buchst. c der Verordnung 1924/2006 vermeiden
Darf in der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein funktionelles Lebensmittel auf die Autorität eines Arztes verwiesen werden? Diese Frage stellt sich in der Branche regelmäßig. Die Antwort ist nicht einfach, und die Grenze zwischen zulässiger Information und einem kostspieligen Verstoß ist äußerst schmal.
Der Kern des Problems: Art. 12 Buchst. c
Im Mittelpunkt steht Art. 12 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, der gesundheitsbezogene Angaben „die sich auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder anderer Angehöriger der Gesundheitsberufe beziehen“ kategorisch verbietet. Das Ziel ist eindeutig: Verbraucher sollen davor geschützt werden, Kaufentscheidungen aufgrund von Autorität statt aufgrund wissenschaftlich überprüfter Fakten zu treffen.
Schließt dies jedoch jede Kommunikation über eine Zusammenarbeit mit der Wissenschaft aus? Nicht unbedingt. Es empfiehlt sich eine Auslegung, die ein sicheres und wirksames Vorgehen ermöglicht. Wertvolle Anregungen bieten dabei britische Leitlinien.
Der Schlüssel zur Konformität: Empfehlung und Expertise unterscheiden
Der britische Ansatz zeigt, wie sich diese Vorschriften anwenden lassen, indem zwei Arten von Aussagen unterschieden werden:
Unzulässige Empfehlung (Endorsement)
Gemeint ist die direkte, persönliche Empfehlung eines Produkts durch eine Fachperson in einer Kommunikation, die gleichzeitig eine gesundheitsbezogene Angabe enthält.
Beispiel für einen Verstoß: „Dr. Kowalski empfiehlt Nahrungsergänzungsmittel X, weil das darin enthaltene Vitamin D die Immunfunktion unterstützt.“ Hier wird die Autorität des Arztes unmittelbar dazu eingesetzt, die gesundheitsbezogene Angabe zu verstärken. Das ist unzulässig.
Zulässige Information über Expertise (Expertise Statement)
Dies ist eine neutrale Information darüber, dass ein Produkt unter Mitwirkung von Experten entwickelt wurde. Entscheidend ist, sie nicht unmittelbar mit der persönlichen Empfehlung eines gesundheitlichen Nutzens zu verknüpfen.
Rechtskonformes Beispiel: „Unser Nahrungsergänzungsmittel X wurde in Zusammenarbeit mit führenden Ernährungsfachkräften entwickelt. Es enthält Vitamin D, das zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt.“
Schlussfolgerungen für Marketer: Wie lässt sich dieses Wissen praktisch anwenden?
- Über den Prozess sprechen, nicht über eine Empfehlung: Kommunizieren Sie, dass Ihr Produkt „in Zusammenarbeit mit Experten entwickelt“ oder „auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse hergestellt“ wurde, statt „von Dr. Nowak empfohlen“ zu schreiben.
- Kontexte trennen: Platzieren Sie Informationen über einen wissenschaftlichen Beirat in allgemeinen Bereichen (z. B. „Über uns“) und nicht unmittelbar auf Produktseiten, auf denen Sie konkrete gesundheitsbezogene Angaben präsentieren. Der Kontext ist von großer Bedeutung!
- Die gesamte Aussage ganzheitlich analysieren: Die Aufsichtsbehörde bewertet die gesamte Kommunikation. Selbst wenn einzelne Sätze rechtlich zulässig sind, kann ihre Kombination in einer Werbung den irreführenden Eindruck einer unzulässigen Empfehlung erzeugen.
Zusammenfassung
Rechtskonformität im Lebensmittelmarketing bedeutet nicht nur, Strafen zu vermeiden. Sie ist die Grundlage für langfristiges Vertrauen und die Glaubwürdigkeit einer Marke. Nutzen Sie Expertenwissen transparent und ethisch, dann wird Ihre Kommunikation wirksam sein.
Benötigen Sie ein Audit Ihrer Marketingkommunikation?
Die Grenze zwischen zulässiger Expertise und unzulässiger Empfehlung kann unscharf sein. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Werbung und Kennzeichnung der Verordnung 1924/2006 entsprechen, nehmen Sie Kontakt auf.
Ich helfe Ihnen, Ihre Aussagen so zu formulieren, dass sie die Autorität Ihrer Marke stärken, ohne Ihr Unternehmen Sanktionen durch die zuständigen Behörden auszusetzen.