Bei gewöhnlichen vorverpackten Lebensmitteln hat die Wiederholung der Nährwertangaben außerhalb der Tabelle einen geschlossenen Katalog: Energie oder Energie zusammen mit Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eiweiß steht nicht in diesem Katalog. Bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (FSMP) ist selbst diese enge Wiederholung nach Artikel 30 Absatz 3 nicht verfügbar — Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ist eine Abweichung von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: sie entzieht die FIC-Option und gebietet zwingende Nichtwiederholung; sie ist keine Ermessensentscheidung des Herstellers. Das Urteil vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-315/24, Nestlé Sverige (ECLI:EU:C:2025:769), bestätigt, dass dieselben Angaben je Portion oder je Verzehreinheit auf der Vorderseite einer FSMP-Packung eine verbotene Wiederholung sind, keine „Beschreibung der Eigenschaften“ nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g.
1. Gewöhnliches vorverpacktes Lebensmittel. Artikel 30 Absatz 3 lässt Eiweiß nicht zu
Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt den Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Das ist die Tabelle. Absatz 3 dieses Artikels öffnet sich nur, wenn die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels diese Deklaration bereits enthält, und erlaubt, darauf zu wiederholen:
- den Brennwert; oder
- den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Eiweiß und Kohlenhydrate stehen nicht in diesem Katalog. Die Mitteilung der Kommission 2018/C 196/01, Nummer 3.3.6, nennt das eine Wiederholung im Hauptblickfeld, landläufig auf der Vorderseite, und benennt genau diese beiden Formate. Nummer 3.3.9 derselben Mitteilung sagt, dass die freiwillige Wiederholung der Nährwertdeklaration die Angabe des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs nicht erlaubt. Anzugeben ist entweder allein der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. „X % Fett“ geht nicht durch. Eiweiß allein erst recht nicht.
Die Wiederholung nach Artikel 30 Absatz 3 ist keine zweite Stelle für jede Zahl aus der Tabelle. Sie ist eine enge Ausnahme von der Regel, dass die Deklaration eine ist. Artikel 32 Absatz 2 verlangt die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen nach Artikel 30 Absätze 1 bis 5 je 100 g oder 100 ml. Artikel 33 erlaubt, sie zusätzlich je Portion oder je Verzehreinheit auszudrücken, die für den Verbraucher leicht erkennbar ist, sofern die Portion oder Einheit auf dem Etikett mengenmäßig angegeben ist und die Zahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Einheiten angegeben wird. Die Portion steht in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration. Das ist eine Ausdrucksform der Deklaration, kein freies Schild auf der Vorderseite.
Artikel 32 Absatz 5 wird hier oft falsch gelesen. Er ist keine Lizenz, „Eiweiß je Portion“ aus der Tabelle zu holen. Werden Angaben als Prozentsatz der Referenzmengen gemacht, verlangt Artikel 32 Absatz 5 den zusätzlichen Hinweis in unmittelbarer Nähe: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“. Die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit als Zusatz zur Deklaration ist Artikel 33. Artikel 33 Absatz 2 erlaubt — und nur für den Satz des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe b, also Energie plus Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz — diese Nährstoffmengen allein je Portion auszudrücken. Der Brennwert wird dann sowohl je 100 g oder 100 ml als auch je Portion angegeben. Eiweiß gehört nicht zu diesem Satz. Ein Prozentsatz der Referenzmenge und der Satz des Artikels 32 Absatz 5 tragen Eiweiß nicht auf die Vorderseite.
2. FSMP. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128 ist unbedingt
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke haben ein eigenes Zusammensetzungs- und Informationsregime: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128, erlassen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Artikel 6 Absatz 2 bestimmt abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung 1169/2011, dass die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration für FSMP enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung nicht wiederholt werden.
Das ist keine Verschärfung, die der Hersteller durch ein anderes Layout umgehen könnte, und keine wählbare Option. Bei gewöhnlichen Lebensmitteln setzt Artikel 30 Absatz 3 einen geschlossenen Katalog: Energie wiederholen, oder Energie und die vier Nährstoffe, oder nichts wiederholen. Bei FSMP entzieht Artikel 6 Absatz 2 diese FIC-Option: die in der verpflichtenden Deklaration enthaltenen Angaben werden auf der Kennzeichnung nicht wiederholt. Das ist ein absolutes Verbot und zwingende Nichtwiederholung — kein Ermessen der Vorderseite.
Ein Satz in Artikel 6 ist keine Tür für ein Eiweißschild. Die Angabe der Natriummenge erscheint zusammen mit den anderen Mineralstoffen und darf neben der Angabe des Salzgehalts wiederholt werden, in der Form „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)“. Das ist die Anordnung der Deklaration selbst, keine Erlaubnis, Energie oder Eiweiß auf die Vorderseite zu heben.
Artikel 7 derselben Delegierten Verordnung ist ebenso kurz: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht gemacht werden. Getrennt vom Wiederholungsverbot ist eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf FSMP grundsätzlich verboten.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g verlangt eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, die das Erzeugnis in Bezug auf die Krankheit, Störung oder Beschwerden nützlich machen, für deren diätetische Behandlung es bestimmt ist — insbesondere, je nach Fall, in Bezug auf die besondere Verarbeitung und Formulierung, die Nährstoffe, deren Gehalt erhöht, verringert, entfernt oder auf andere Weise verändert wurde, und die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses. Das ist eine zusätzliche Pflichtangabe über die Zweckbestimmung. Sie ist keine Lizenz, die Zahlen der Nährwertdeklaration an anderer Stelle und in einer anderen Einheit abzuschreiben. Genau diese Unterscheidung ist Gegenstand des Urteils C-315/24.
3. C-315/24, Nestlé Sverige. 9. Oktober 2025, ECLI:EU:C:2025:769
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-315/24, Nestlé Sverige AB gegen Miljönämnden i Helsingborgs kommun, ECLI:EU:C:2025:769, CELEX 62024CJ0315. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom Högsta förvaltningsdomstolen. Es ging um die Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128. Der Gerichtshof hat die vorgelegten Fragen beantwortet. Er hat kein Bußgeld festgesetzt — eine solche Zahl steht nicht im Tenor und ist nicht hinzuzudichten.
Der Tenor in der englischen Veröffentlichung (CELEX 62024CJ0315; denselben Satz zitiert die Food Safety Authority of Ireland in ihrer Mitteilung nach dem Urteil), in Übersetzung:
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts war hinsichtlich der Einheit weiter gefasst: ob Artikel 6 Absatz 2 der Angabe in einer Beschreibung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g entgegensteht, wenn die Information anders als je 100 g oder 100 ml ausgedrückt wird. Der Tenor entscheidet die vorgelegte Konstellation: Vorderseite, dieselben Elemente, Einheit Portion oder Verzehreinheit, Deklaration auf der Rückseite je 100 g oder 100 ml. Der Tenor enthält nicht die Wörter „je Packung“. Der Grund ist gleichwohl derselbe: die Identität der Information (Energie und Nährstoffe), nicht die Einheit, macht die Angabe zur Wiederholung. Die Angabe je Packung ist eine andere Einheit derselben Information. Daraus folgt nicht, dass der Gerichtshof im Tenor „je Packung“ geschrieben hat. Es folgt, dass der Wechsel der Einheit die Angabe nicht aus Artikel 6 Absatz 2 herausnimmt.
Im nationalen Verfahren ordnete der Umweltausschuss der Gemeinde Helsingborg an, die Angaben von den Verpackungen der Serien Resource, Novasource, Isosource, Peptamen und Infasource zu entfernen — so hält es die Übersetzung des Urteils des Högsta förvaltningsdomstolen vom 15. Dezember 2025 in der Sache 3025-22 fest, die C-315/24 (EU:C:2025:769) zitiert. Das sind dokumentierte Serien des schwedischen Verfahrens, keine Produktliste, über die der Gerichtshof entschieden hätte. Die FSAI hat nach dem Urteil mitgeteilt, dass die Wiederholung von Nährwertangaben auf der Kennzeichnung von FSMP nicht zulässig ist, und nennt in dieser Mitteilung auch Kreise im Front-of-Pack-Stil und andere Formen. Das ist die Lesart der Behörde, kein zweites Urteil. Eine Bußgeldnummer steht in diesem Material nicht.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Norkus vom 8. Mai 2025 (CELEX 62024CC0315) liegen früher. Verbindlich ist der Tenor vom 9. Oktober 2025.
4. Nahrungsergänzungsmittel. Die Zahlenangabe ist keine Wiederholung der Tabelle
Ein Nahrungsergänzungsmittel fällt nicht in Abschnitt 3 der Verordnung 1169/2011. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a nimmt Lebensmittel im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/46/EG von diesem Abschnitt aus. Die Mitteilung der Kommission 2018/C 196/01, Nummer 3.7, bestätigt, dass die Regeln über die Nährwertdeklaration dieser Verordnung auf Nahrungsergänzungsmittel nicht anzuwenden sind. Ergänzungsmittel stehen auch nicht in Anhang V der Verordnung 1169/2011 — die Ausnahme läuft über Artikel 29, nicht über diesen Anhang. Wird auf einem Ergänzungsmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht, erfolgt die Nährwertinformation weiterhin nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG, nicht über die Tabelle des Artikels 30 (Mitteilung, Nummer 3.7.2, mit Verweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie die Artikel 29 und 49 der Verordnung 1169/2011).
Richtlinie 2002/46/EG, Artikel 8 Absätze 1 und 2: die Menge der im Erzeugnis vorhandenen Nährstoffe oder Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung ist auf der Kennzeichnung in numerischer Form anzugeben; diese Mengen sind je zur täglichen Einnahme empfohlene Portion des Erzeugnisses anzugeben. Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie: Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung dürfen Nahrungsergänzungsmitteln nicht die Eigenschaft zuschreiben, Krankheiten zu verhüten, zu behandeln oder zu heilen, oder auf solche Eigenschaften hinweisen. Dasselbe Verbot der Zuschreibung von Krankheitseigenschaften steht in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1169/2011.
Die polnische Durchführungsvorschrift ist die Verordnung des Gesundheitsministers vom 9. Oktober 2007 über die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, konsolidierter Text bekannt gemacht am 23. Dezember 2022, Dz.U. 2023 Pos. 79. § 5 Absatz 1: auf die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1169/2011 anzuwenden, unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 7. Absatz 3: der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen sowie an anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder sonstiger physiologischer Wirkung, die im Ergänzungsmittel vorhanden sind, ist auf der Kennzeichnung in numerischer Form anzugeben. Absatz 4: diese Gehalte sind je vom Hersteller zur täglichen Einnahme empfohlene Portion des Erzeugnisses anzugeben.
„L-Carnitin 500 mg je Tagesportion“ auf einem Ergänzungsmittel, in dem L-Carnitin ein Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung ist, ist genau diese Angabe nach § 5 Absätze 3 und 4 und nach Artikel 8 der Richtlinie. Sie ist keine Wiederholung der Tabelle nach Artikel 30 Absatz 3, weil das Ergänzungsmittelregime diese Tabelle nicht verlangt und Abschnitt 3 der FIC sie nicht erfasst. Die Bedingung bleibt: die Angabe darf keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe sein, nicht irreführen und keine arzneilichen Eigenschaften zuschreiben.
Artikel 27 Absatz 5 des polnischen Gesetzes vom 25. August 2006 über die Sicherheit von Lebensmitteln und Ernährung ist nicht das Verbot, ein Ergänzungsmittel als Arzneimittel darzustellen. Absatz 5 verbietet Angaben, die feststellen oder nahelegen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung nicht ausreichende Mengen an Nährstoffen liefern kann. Das Verbot arzneilicher Eigenschaften ist Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/46/EG und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1169/2011; die Definition des Nahrungsergänzungsmittels in Artikel 3 Absatz 3 Nummer 39 des Gesetzes nimmt Erzeugnisse aus, die die Eigenschaften eines Arzneimittels im Sinne des Arzneimittelrechts haben.
Eiweiß, soweit es der kennzeichnende Stoff des Ergänzungsmittels ist, wird numerisch je Tagesportion angegeben — das ist die Pflicht aus Artikel 8 und § 5, kein Schild „in der Packung“. Druckt der Unternehmer trotz der Ausnahme von Abschnitt 3 eine Tabelle im Layout des Artikels 30 und wiederholt daneben auf der Vorderseite allein das Eiweiß, autorisiert Artikel 30 Absatz 3 dieses Schild nicht: Eiweiß steht nicht im Wiederholungskatalog. Der Druck einer Tabelle schafft keine Lizenz, die Absatz 3 nicht enthält.
5. Angereicherte Lebensmittel. Artikel 7 der Verordnung 1925/2006
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, Artikel 7, in der durch die Verordnung 1169/2011 geänderten Fassung. Absatz 3: die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die von dieser Verordnung erfasst sind, ist verbindlich. Die zu erteilende Information besteht aus den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung 1169/2011 genannten Angaben und aus den im Lebensmittel vorhandenen Gesamtmengen der zugesetzten Vitamine und Mineralstoffe.
Hier fehlt ein Satz wie Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128. Der Wiederholungskatalog des Artikels 30 Absatz 3 bleibt: Energie oder Energie zusammen mit Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe gehören kraft Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1925/2006 zum verpflichtenden Inhalt der Deklaration, aber nicht zum Wiederholungskatalog des Artikels 30 Absatz 3. Nummer 3.3.9 der Mitteilung der Kommission schließt einen einzelnen Nährstoff als Form der freiwilligen Wiederholung. „Vitamin D 15 µg“ auf die Vorderseite zu heben, ist keine durch Artikel 30 Absatz 3 autorisierte Wiederholung.
Artikel 7 Absatz 2: Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, dürfen den Verbraucher nicht über den ernährungsbezogenen Nutzen irreführen oder täuschen, der sich aus diesem Zusatz ergeben kann. Absatz 4: die Kennzeichnung darf einen Hinweis auf einen solchen Zusatz unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 tragen. Absatz 1 verbietet einen Hinweis, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung nicht angemessene Mengen an Nährstoffen liefern kann. Absatz 5: der Artikel gilt unbeschadet anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften für bestimmte Lebensmittelkategorien.
6. „26 g Eiweiß in der Packung“ — vier Kategorien
Die folgenden Formulierungen sind Etikettenbeispiele, keine SKU und keine Produkte, deren Namen hier geprüft wurden.
Gewöhnliches vorverpacktes Lebensmittel
„26 g Eiweiß in der Packung“ auf der Vorderseite, bei vorhandener Deklaration nach Artikel 30 Absatz 1, ist keine durch Artikel 30 Absatz 3 erlaubte Wiederholung. Es ist auch keine Angabe je Portion innerhalb der Deklaration nach Artikel 33: keine Nähe zur Deklaration, die Einheit ist die Packung, und der Nährstoff gehört nicht zu dem Satz, der wiederholt werden darf. Gesondert: stellt, suggeriert oder impliziert die Formulierung, dass das Lebensmittel wegen des Eiweißes besondere positive Nährwerteigenschaften hat, ist sie eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen (Artikel 8). Anhang: „Eiweißquelle“ — mindestens 12 % des Brennwerts stammen aus Eiweiß; „hoher Eiweißgehalt“ — mindestens 20 %. Die bloße Zeile „26 g Eiweiß in der Packung“ ist nicht automatisch die Formulierung „hoher Eiweißgehalt“. Das hebt Artikel 30 Absatz 3 nicht auf. Eine Angabe öffnet die Vorderseite nicht für eine Eiweißzahl außerhalb des Wiederholungskatalogs; die Menge des Nährstoffs, auf den sich die Angabe bezieht, steht in der Nährwertinformation, nicht als Schild, das der Katalog nicht enthält.
FSMP
Dieselbe Formulierung ist eine Wiederholung von Angaben der verpflichtenden Deklaration, verboten durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g macht aus dieser Zahl keine Beschreibung der Eigenschaften — so der Gerichtshof in C-315/24 für die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit auf der Vorderseite. Die Angabe „in der Packung“ ist eine andere Einheit derselben Information; der Tenor nennt Portion und Verzehreinheit, und der Grund des Urteils erfasst den Wechsel der Einheit. Ist die Formulierung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe, steht zusätzlich Artikel 7 der Verordnung 2016/128 entgegen.
Nahrungsergänzungsmittel
Ist Eiweiß der kennzeichnende Stoff oder ein im Ergänzungsmittel vorhandener Stoff mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, ist die numerische Angabe die Pflicht aus § 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung von 2007 und aus Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG — je empfohlene Tagesportion, nicht „in der Packung“ als Form dieser Pflicht. „L-Carnitin 500 mg je Tagesportion“ kann diese Angabe sein. „26 g Eiweiß in der Packung“ ist diese Form nicht. Eiweiß, das als Nährstoff einer Nährwerttabelle gedruckt und außerhalb wiederholt wird, passt weiterhin nicht in Artikel 30 Absatz 3. Die Zahlenangabe ist keine Angabe im Sinne der Verordnung 1924/2006 und darf keine arzneilichen Eigenschaften nahelegen.
Angereichertes Lebensmittel
Eine Wiederholung von Energie oder von Energie plus Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz bleibt nach Artikel 30 Absatz 3 möglich. „26 g Eiweiß in der Packung“ wiederholt das Eiweiß des Artikels 30 Absatz 1 nicht in der Weise, die Absatz 3 vorsieht. Die Mengen der zugesetzten Vitamine und Mineralstoffe stehen in der Deklaration kraft Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1925/2006; sie auf die Vorderseite zu heben, ist durch Artikel 30 Absatz 3 nicht autorisiert. Ein Hinweis auf den Zusatz — nur unter den Bedingungen der Verordnung 1924/2006 (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung 1925/2006), ohne Irreführung über den ernährungsbezogenen Nutzen, der sich aus dem Zusatz ergeben kann (Absatz 2).
7. Prüfliste vor dem Druck
- Die rechtliche Kategorie, nicht der Marketingname. Gewöhnliches Lebensmittel, FSMP, Ergänzungsmittel, angereichertes Lebensmittel — vier Pflichten, kein einheitliches Frontlayout.
- Ob die Packung die Deklaration nach Artikel 30 Absatz 1 trägt. Wenn ja, darf außerhalb nur Energie oder Energie und die vier Nährstoffe wiederholt werden. Eiweiß fällt heraus.
- Die Portion in der Tabelle ist kein Schild. Artikel 33 und der Hinweis auf die Referenzmenge (Artikel 32 Absatz 5) bleiben bei der Deklaration.
- FSMP. Artikel 6 Absatz 2 — absolutes Verbot und zwingende Nichtwiederholung (Abweichung von Artikel 30 Absatz 3, keine Wahl). Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g beschreibt die Zweckbestimmung, er kopiert keine Zahlen. Artikel 7 schließt Angaben. C-315/24, 9. Oktober 2025.
- Ergänzungsmittel. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der FIC, Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG und § 5 Dz.U. 2023 Pos. 79. Zahl des kennzeichnenden Stoffes je Tagesportion. Artikel 27 Absatz 5 des polnischen Gesetzes ist das Verbot der Andeutung, die Ernährung könne keine Nährstoffe liefern, nicht das „Arzneimittel“-Verbot — das steht in der Richtlinie und in Artikel 7 Absatz 3 der FIC.
- Angereichert. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1925/2006 fügt die Mengen der zugesetzten Vitamine und Mineralstoffe der Deklaration hinzu. Dem Wiederholungskatalog fügt er sie nicht hinzu.
- Eine Angabe ist ein eigener Akt. Anhang der Verordnung 1924/2006, darunter „Eiweißquelle“ (12 %) und „hoher Eiweißgehalt“ (20 % des Brennwerts). Er öffnet Artikel 30 Absatz 3 nicht für Eiweiß.
Häufige Fragen
Darf auf der Vorderseite eines gewöhnlichen vorverpackten Lebensmittels allein Eiweiß wiederholt werden?
Nein, wenn die verpflichtende Deklaration nach Artikel 30 Absatz 1 vorhanden ist. Artikel 30 Absatz 3 erlaubt die Wiederholung des Brennwerts oder des Brennwerts zusammen mit Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eiweiß steht nicht in diesem Katalog. Die Mitteilung der Kommission 2018/C 196/01, Nummer 3.3.9, schließt auch die Angabe eines einzelnen Nährstoffs aus.
Erlaubt Artikel 32 Absatz 5, Eiweiß je Portion auf die Vorderseite zu setzen?
Nein. Artikel 32 Absatz 5 betrifft den Hinweis auf die Referenzmenge eines durchschnittlichen Erwachsenen bei Prozentangaben. Die Angabe je Portion in oder neben der Deklaration ist Artikel 33. Das ist keine Wiederholung auf der Vorderseite außerhalb des Katalogs von Artikel 30 Absatz 3.
Was sagt C-315/24 zu FSMP?
Urteil vom 9. Oktober 2025, ECLI:EU:C:2025:769. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 2016/128 ist eine Abweichung von Artikel 30 Absatz 3 FIC: sie entzieht die Wiederholungsoption und gebietet zwingende Nichtwiederholung — kein Ermessen des Herstellers. Die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen je Portion oder je Verzehreinheit auf der Vorderseite von FSMP, bei Deklaration derselben Elemente auf der Rückseite je 100 g oder 100 ml, ist keine Beschreibung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, sondern eine verbotene Wiederholung. Der Tenor verwendet nicht „je Packung“; der Wechsel der Einheit nimmt die Angabe nicht aus dem Verbot.
Ist „L-Carnitin 500 mg je Tagesportion“ auf einem Ergänzungsmittel eine verbotene Wiederholung?
Nicht kraft Artikel 30 Absatz 3. Es kann die verpflichtende numerische Angabe eines Stoffes mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung je Tagesportion nach § 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung von 2007 und Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG sein — sofern sie keine Angabe ist, nicht irreführt und keine arzneilichen Eigenschaften zuschreibt.
Darf bei einem angereicherten Lebensmittel die Menge eines zugesetzten Vitamins außerhalb der Tabelle wiederholt werden?
Artikel 30 Absatz 3 autorisiert das nicht. Die Menge des zugesetzten Vitamins oder Mineralstoffs gehört in die Deklaration nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1925/2006. Wiederholen darf man Energie oder Energie und die vier Nährstoffe des Katalogs. Ein Hinweis auf den Zusatz — nur nach der Verordnung 1924/2006.
Primärquellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Artikel 7 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 32 und 33. ELI: eli/reg/2011/1169/oj.
- Mitteilung der Kommission 2018/C 196/01 — Nummern 3.3.6, 3.3.9 und 3.7 bis 3.7.2.
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 — Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7; Natrium neben Salz als Anordnung der Deklaration.
- Urteil vom 9. Oktober 2025, C-315/24, Nestlé Sverige — ECLI:EU:C:2025:769. Schlussanträge des Generalanwalts Norkus vom 8. Mai 2025: 62024CC0315.
- Högsta förvaltningsdomstolen, Sache 3025-22, Urteil vom 15. Dezember 2025 — Serien Resource, Novasource, Isosource, Peptamen und Infasource im nationalen Verfahren; Zitat von C-315/24 (EU:C:2025:769).
- Food Safety Authority of Ireland — Mitteilung nach C-315/24. Lesart der Behörde, nicht der Tenor und kein Bußgeld.
- Richtlinie 2002/46/EG — Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8.
- Polnische Verordnung des Gesundheitsministers vom 9. Oktober 2007 — konsolidierter Text Dz.U. 2023 Pos. 79, § 5 Absätze 1, 3 und 4. Gesetz vom 25. August 2006 — Artikel 3 Absatz 3 Nummer 39, Artikel 27 Absatz 5.
- Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 — Artikel 7 Absätze 1 bis 5, einschließlich Absatz 3 nach Änderung durch 1169/2011.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4, Artikel 7 und 8, Anhang: Eiweißquelle (12 %), hoher Eiweißgehalt (20 % des Brennwerts).