Rohmilch und Rohmilchkäse gehören zu den wenigen Bereichen des EU-Lebensmittelrechts, in denen die Harmonisierung bewusst unvollständig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, nationale Verbote oder Beschränkungen für Rohmilch zur menschlichen Ernährung beizubehalten oder einzuführen. Für Hersteller ergibt sich daraus ein rechtlicher Flickenteppich, den sie vor dem ersten Export kennen müssen.

Was das EU-Recht tatsächlich regelt — und was nicht

Die zentrale Vorschrift ist die Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt IX. Sie enthält Anforderungen an Rohmilch zur Verarbeitung: allgemeine Keimzahlgrenzen, Vorgaben für Temperatur, Lagerung und Transport sowie Untersuchungspflichten. Diese Parameter betreffen die allgemeine Hygiene. Spezifische Grenzwerte für STEC oder Listeria in Rohmilch als Ausgangsstoff für Käse legt die Verordnung nicht fest.

Die mikrobiologischen Kriterien für Fertigerzeugnisse regelt die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Für verzehrfertigen Käse, der das Wachstum von Listeria unterstützen kann, gilt die Abwesenheit in 25 g, sofern der Hersteller nicht nachweist, dass das Produkt kein Wachstum unterstützt. Dann ist ≤100 KBE/g zulässig. Seit dem 1. Juli 2026 gilt durch die Verordnung (EU) 2024/2895 das Kriterium der Abwesenheit in 25 g während der gesamten Haltbarkeitsdauer, sofern der Hersteller die Einhaltung des Grenzwerts von 100 KBE/g nicht dokumentiert hat.

Für STEC in Rohmilchkäse gibt es kein entsprechendes universelles Sicherheitskriterium in Form der Abwesenheit in einer bestimmten Probenmenge. Das Risiko wird vor allem über Prozesshygiene-Kriterien, die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Risikobewertung der zuständigen Behörden gesteuert.

Hinweis für Hersteller: Der Reifungsprozess sollte im Hinblick auf das Wachstum von Listeria validiert werden. Ein Fertigerzeugnistest mit dem Ergebnis „nicht nachgewiesen“ ersetzt nicht die Dokumentation nach Anhang II der Verordnung 2073/2005. Fehlende Unterlagen können selbstständig Maßnahmen der Überwachungsbehörden auslösen.

Ein Flickenteppich nationaler Regeln: derselbe Käse, anderes Rechtsrisiko

Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung 853/2004 erlaubt nationale Verbote oder Beschränkungen für Rohmilch oder Rohsahne zum unmittelbaren menschlichen Verzehr. Die Vorschrift betrifft nicht jeden Rohmilchkäse unmittelbar, kann aber Produkte aus Rohmilch — insbesondere kurz gereifte Produkte — erheblich beeinflussen.

  • Vereinigtes Königreich: Der Verkauf von Rohmilch unterliegt besonderen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Nach dem Brexit müssen die jeweils geltenden nationalen Regeln gesondert geprüft werden.
  • Frankreich: Rohmilch und Rohmilchkäse sind traditionell zugelassen; ANSES weist regelmäßig auf Risiken für vulnerable Gruppen hin. Ein allgemeines landesweites Verbot besteht nicht.
  • Deutschland: Der direkte Verkauf von Rohmilch ab Hof (Vorzugsmilch) ist bei Einhaltung besonderer Hygiene-, Zulassungs- und Kühlanforderungen möglich.
  • Polen: Es gibt kein allgemeines Rohmilchverbot. Bei einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit kann der zuständige staatliche Sanitätsinspektor jedoch den Rückruf anordnen.

Für exportierende Hersteller bedeutet das: Ein in Polen rechtmäßig vermarkteter Käse kann in einem anderen Mitgliedstaat angehalten werden, wenn dort strengere nationale Vorschriften nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung 853/2004 gelten. Das ist eine ausdrückliche Ausnahme im EU-Recht.

Welche Haftung folgt auf einen Todesfall?

Der Tod eines Verbrauchers nach dem Verzehr eines Lebensmittels löst drei voneinander unabhängige Haftungsebenen aus. Zertifikate und Kontrollen beenden die Angelegenheit nicht; sie sind nur ein Teil der Beweislage.

Nach dem Strafrecht sieht Artikel 165 §3 des polnischen Strafgesetzbuchs bei einem entsprechenden Gefährdungsdelikt mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vor. Strafrechtlich verantwortlich ist die zuständige natürliche Person, etwa der Verantwortliche für Lebensmittelsicherheit oder ein die Produktion überwachendes Vorstandsmitglied. Daneben kann ein Unternehmen nach den Regeln über die Haftung kollektiver Rechtsträger betroffen sein.

Die zivilrechtliche Haftung nach der Richtlinie 85/374/EWG, in Polen umgesetzt durch Artikel 449(1)–449(11) des Zivilgesetzbuchs, ist objektiv. Der Geschädigte muss den Produktfehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang nachweisen, nicht jedoch ein Verschulden. Bei Personenschäden besteht keine obere Haftungsgrenze; auch die nächsten Angehörigen können nach Artikel 446 §4 des Zivilgesetzbuchs Ansprüche haben.

Die behördliche Reaktion erfolgt häufig am schnellsten. Der zuständige staatliche Sanitätsinspektor kann bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit den Rückruf, die Produktionsunterbrechung oder die Stilllegung des Betriebs anordnen. GIS kann die Betriebszulassung nach Artikel 66 des polnischen Lebensmittel- und Ernährungssicherheitsgesetzes aussetzen oder widerrufen.

Wichtig: Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren folgen unterschiedlichen Beweisregeln. Ein Freispruch verhindert daher nicht automatisch eine zivilrechtliche Haftung oder eine frühere Verwaltungsentscheidung.

RASFF: Ein Alarm wartet nicht auf ein Urteil

Eine ernste Gesundheitsgefahr kann das RASFF nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auslösen. GIS muss die Europäische Kommission unverzüglich informieren; die Meldung wird an die Mitgliedstaaten weitergegeben und öffentlich zugänglich. In der Praxis können Händler und Handelsketten das Produkt in der gesamten EU zurückziehen, bevor ein Gericht über die Haftung entschieden hat.

Wird die EU die Regeln für Rohmilch verschärfen?

Ein vollständiges EU-Verbot von Rohmilchkäse ist im derzeitigen politischen und rechtlichen Kontext wenig wahrscheinlich. Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sah eine Überprüfung der Hygienevorschriften vor. Geschützte Rohmilchkäse sind jedoch für mehrere Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreich und Italien, kulturell und wirtschaftlich bedeutsam.

Wahrscheinlicher ist eine schrittweise Verschärfung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Komitologieverfahren, ohne die Produktkategorie zu verbieten oder die Verordnung 853/2004 zu ändern. Die Verordnung (EU) 2024/2895, anwendbar seit dem 1. Juli 2026, zeigt diesen Weg: Der Hersteller muss das anwendbare Listerienkriterium über die gesamte Haltbarkeitsdauer belegen können.

Was bedeutet das praktisch für Hersteller?

Rechtmäßiges Handeln in Polen bedeutet nicht, dass kein rechtliches Risiko besteht. Ein Hersteller sollte zunächst eine dokumentierte Validierung des Reifungsprozesses im Hinblick auf Listeria nach Anhang II der Verordnung 2073/2005 sicherstellen. Außerdem müssen die nationalen Vorschriften jedes vorgesehenen Exportmarktes geprüft werden. Ein Warnhinweis kann ein Beleg für Risikomanagement und Sorgfalt sein, ersetzt aber weder die mikrobiologische Kontrolle noch überträgt er das rechtliche Risiko auf den Verbraucher.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Verkauf von Rohmilchkäse in Polen legal?

Ja. Der Verkauf ist legal, wenn die Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 für das Fertigerzeugnis erfüllt sind. Polen hat die Befugnis aus Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung 853/2004 nicht genutzt, um ein nationales Verbot einzuführen.

Schützt ein Warnhinweis auf dem Etikett den Hersteller vor zivilrechtlicher Haftung?

Nicht vollständig. Die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte, in Polen umgesetzt durch Artikel 449(1)–449(11) des Zivilgesetzbuchs, knüpft an die objektive Fehlerhaftigkeit des Produkts an. Nach Artikel 449(1) §3 des Zivilgesetzbuchs sind auch die Präsentation des Produkts und Verbraucherinformationen relevant. Ein Warnhinweis ist daher ein Umstand der Bewertung, aber kein automatischer Haftungsausschluss.

Was ist ein RASFF-Alert und was geschieht danach?

RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) beruht auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Bei einer ernsten Gesundheitsgefahr muss die nationale Behörde — in Polen GIS — die Europäische Kommission unverzüglich informieren. Die Meldung wird öffentlich und an die Mitgliedstaaten weitergegeben. In der Praxis ziehen Händler und Handelsketten das Produkt zurück, unabhängig vom Stand eines Gerichtsverfahrens.

Welche mikrobiologischen Grenzwerte gelten für Listerien in Rohmilchkäse?

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, geändert unter anderem durch die ab 1. Juli 2026 geltende Verordnung (EU) 2024/2895, verlangt bei verzehrfertigem Käse, der das Wachstum von Listeria unterstützen kann, die Abwesenheit in 25 g, sofern der Hersteller nicht nachweist, dass kein Wachstum unterstützt wird. Bei dokumentierter Validierung ist ein Grenzwert von ≤100 KBE/g zulässig. Ohne Validierungsdokumentation gilt das strengere Kriterium während der gesamten Haltbarkeitsdauer.

Welche Strafen drohen bei einem Todesfall eines Verbrauchers?

Die Haftung besteht auf mehreren Ebenen. Artikel 165 §3 des polnischen Strafgesetzbuchs sieht bei einem entsprechenden Gefahrdelikt mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren vor. Die zivilrechtliche Haftung nach der Richtlinie 85/374/EWG und Artikel 449(1) ff. des Zivilgesetzbuchs ist bei Personenschäden betragsmäßig nicht nach oben begrenzt. Die zuständige staatliche Sanitätsinspektion kann den sofortigen Rückruf anordnen; GIS kann die Betriebszulassung nach Artikel 66 des polnischen Lebensmittel- und Ernährungssicherheitsgesetzes aussetzen oder widerrufen.

Darf ein polnischer Hersteller Rohmilchkäse in jedes EU-Land exportieren?

Nicht automatisch. Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erlaubt den Mitgliedstaaten nationale Beschränkungen für Rohmilch und daraus hergestellte Produkte. Vor dem Export müssen die Vorschriften des Ziellandes geprüft werden. Ein in Polen rechtmäßiges Produkt kann in einem Land mit solchen Beschränkungen angehalten werden.

Was ist eine Listerien-Prozessvalidierung und ist sie verpflichtend?

Dabei handelt es sich um eine dokumentierte Untersuchung, die zeigt, dass ein Produkt während Reifung oder Lagerung das Wachstum von Listeria monocytogenes nicht unterstützt oder dass die Keimzahl sinkt. Die Grundlage findet sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Sie ist für Hersteller erforderlich, die den weniger strengen Grenzwert von ≤100 KBE/g statt der Abwesenheit in 25 g anwenden wollen. Fehlende Unterlagen sind ein eigenständiges Compliance-Problem.

Plant die EU nach solchen Vorfällen ein Verbot von Rohmilchkäse?

Nach den für diesen Beitrag ausgewerteten Informationen plant die Europäische Kommission kein Verbot von Rohmilchkäse. Die Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘ sah eine Überprüfung der Verordnung 853/2004 vor. Die kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung geschützter Rohmilchkäse macht ein vollständiges Verbot jedoch politisch wenig realistisch. Wahrscheinlicher wäre eine Verschärfung der Verordnung 2073/2005 im Komitologieverfahren.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage ist anhand des konkreten Sachverhalts und des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechts zu prüfen.