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Wässrige, ethanolische und methanolische Extrakte von Laurus nobilis wurden vor allem an Tieren und Zelllinien untersucht. Die meistzitierte Humanstudie ist Khan et al. 2009: gemahlenes Blatt, 1–3 g/Tag über 30 Tage bei vierzig Personen mit Typ-2-Diabetes. Das ist eine kleine, kurze Prüfung von Pulver, nicht einer Hexanfraktion. Quercetin ist nicht der „Hauptstoff“ jedes Extrakts.

Der Live-Worker von C.L.A.I.M.S. war bei der Erstellung nicht erreichbar. Der Snapshot app.foodlaw.ai/data/claims.json (2.9.2026) enthält keinen Eintrag nach VO 432/2012. Es gibt SANCO-on-hold-IDs 3412 (Antioxidans), 3413 (Wundheilung), 3414 (normale Durchblutung), 4427 (pathogene Mikroorganismen) und 4547 (Verdauung in einer Mischung). Die Verwendungsbedingungen sind leer. EuGH C-386/23 (30.4.2025) schließt die Kurzformel „on hold gleich Werbung erlaubt“ aus.

Drei Ebenen: ein Stoff ist vorhanden; ein isolierter Stoff hat einen Mechanismus; erst ein zugelassener Wortlaut darf in der Werbung stehen.
Kein medizinischer oder rechtlicher Rat. Prüfen Sie das EU-Register, dann SANCO auf app.foodlaw.ai. Kontext: foodlaw.ai, supplemental.pl.

Quellen

  1. Khan et al., J Clin Biochem Nutr. 2009;44:52–56.
  2. C.L.A.I.M.S.-Snapshot 2.09.2026 — IDs 3412, 3413, 3414, 4427, 4547.
  3. VO 1924/2006; VO 432/2012; VO 2015/2283; VO 1169/2011 Art. 7 Abs. 3.
  4. EuGH C-386/23, Novel Nutriology, 30.04.2025.