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Übermäßige Darstellung von Obst, Gemüse oder Gewürzen auf Lebensmitteletiketten – was Recht und Rechtsprechung sagen

Veröffentlicht: 19. November 2025 | Autor: Tomasz Krawczyk

In unserem Alltag entscheiden Etiketten oft über die Wahl, wenn wir im Regal nach Produkten greifen. Wir suchen etwas Natürliches und Gesundes – und die Hersteller wissen das. Doch was ist, wenn Bilder saftiger Früchte, von Gemüse oder aromatischen Gewürzen etwas suggerieren, das tatsächlich nicht enthalten ist oder nur in Spuren vorkommt? Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (FIC), verbietet eine Irreführung eindeutig. Die Rechtsprechung zeigt außerdem, dass selbst eine genaue Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung nicht immer ausreicht, um Zweifel auszuräumen.

Lehren aus der Rechtsprechung: Teekanne und andere Fälle

Betrachten wir den Fall Teekanne vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, C-195/14). Das Gericht stellte fest, dass ein Teeetikett mit Abbildungen von Himbeeren und Vanille die Verbraucher irreführte, obwohl die Zutatenliste lediglich Aromen aufführte. Der EuGH stellte fest: „Die Zutatenliste kann, selbst wenn sie richtig und vollständig ist, unter bestimmten Umständen nicht geeignet sein, den irrigen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers hinsichtlich der Eigenschaften eines Lebensmittels, der sich aus den übrigen Bestandteilen des Etiketts ergibt, ausreichend zu korrigieren.“

Auch in Polen zeigte eine Entscheidung des Präsidenten des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKiK) (DIH-1-83/2016) zu einem Getränk mit besonders hervorgehobener Fruchtbezeichnung, dass eine solche Hervorhebung das Vorhandensein des Bestandteils suggeriert, obwohl nur Aroma verwendet wurde. In der Begründung hieß es: „Das Missverhältnis bei der Schriftgröße war der entscheidende Faktor für die Irreführung“; weniger auffällige Erläuterungen halfen nicht. Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Krakau (III SA/Kr 1196/19) entschied in einem Fall mit Himbeerabbildungen, dass „das Bild einer Frucht eine starke und eindeutige Suggestion von Natürlichkeit und dem Vorhandensein eines Bestandteils erzeugt, die durch eine korrekte Zutatenliste nicht beseitigt werden kann“.

Diese Beispiele machen deutlich, dass das Gericht das Etikett mit den Augen des durchschnittlichen Verbrauchers betrachtet – eines Verbrauchers, der angemessen informiert, aufmerksam und umsichtig ist. Achtung: Es geht nicht um einen „misstrauischen“ Verbraucher, der immer alles überprüft. Das Recht geht davon aus, dass Kaufentscheidungen schnell und auf Grundlage des ersten Eindrucks getroffen werden.

Der richtige Umgang: Erläuternde Hinweise und Produktbezeichnungen

Hersteller haben Möglichkeiten, ehrlich zu kommunizieren. Ein „Serviervorschlag“ erlaubt beispielsweise, Früchte oder Gemüse als Idee für die Präsentation zu zeigen, sofern dies eindeutig gekennzeichnet ist. Eine „Geschmacksabbildung“ erklärt, dass die Grafiken lediglich das Aroma und nicht die Zusammensetzung symbolisieren. Solche Hinweise haben jedoch nur begrenztes Gewicht.

Trotzdem wiegen sie schwerer als die Zutatenliste auf der Rückseite, denn die Vorderseite der Verpackung fällt beim Einkauf sofort ins Auge. Auch Bezeichnungen wie „aromatisiertes Produkt“ oder „mit Geschmack“ machen klar, dass die Wirkung von Aromen und nicht von echten Zutaten stammt.

Zusammenfassung: Es lohnt sich, die eigenen Etiketten zu überprüfen

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Eine übermäßige Hervorhebung von Obst, Gemüse oder Gewürzen birgt Risiken – von Geldbußen bis zum Verlust des Vertrauens. Als Branchenvertreter müssen wir unsere Verpackungen regelmäßig überprüfen: Vermittelt der erste Blick die Wahrheit?

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Häufig gestellte Fragen

Schützt eine korrekte Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung den Hersteller?

Nein. Der EuGH stellte im Teekanne-Urteil (C-195/14) fest, dass die Zutatenliste den irreführenden Eindruck, der durch Bilder und Beschreibungen auf der Vorderseite entsteht, nicht immer korrigiert.

Welche Kennzeichnungen sind bei Bildern von Obst und Gemüse sicher?

„Serviervorschlag“, „Geschmacksabbildung“, „mit Geschmack …“ und „aromatisiertes Produkt“ – diese Hinweise müssen deutlich und für den Verbraucher auf den ersten Blick sichtbar sein.

Welche Strafen drohen in Polen für irreführende Etiketten?

Geldbußen des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKiK) in Höhe von bis zu mehreren Millionen Złoty, die Pflicht zur Änderung der Etiketten, der Rückruf von Chargen und die Veröffentlichung der Entscheidung.

Darf ein Getränk, das nur Aroma enthält, ein Bild der Frucht zeigen?

Nur mit einem klaren Hinweis wie „Geschmacksabbildung“ oder „Serviervorschlag“. Ein realistisches Fruchtbild ohne weiteren Hinweis birgt ein sehr hohes Sanktionsrisiko.

Welches EuGH-Urteil ist in dieser Angelegenheit entscheidend?

Das Urteil vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache Teekanne (C-195/14).