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Die zentrale Schlussfolgerung: „In einer Datenbank gefunden“ bedeutet nicht „zugelassen“. Bei Aussagen über Verstopfung, normale Darmfunktion oder Darmpassage müssen Quelle und genauer Wortlaut, Produktkategorie, Menge und vorgeschriebene Verbraucherinformation geprüft werden.

1. Was enthält der C.L.A.I.M.S.-Bericht?

Der bereitgestellte Bericht raport_claims_Zatwardzenie.pdf wurde am 12. August 2026 für die Suchanfrage „Zatwardzenie“ erstellt. Er nennt 27 Ergebnisse einer Rückwärtssuche nach der gesundheitlichen Wirkung. Als Datenbankreferenz wird SANCO/11074/2013 vom 12. Juni 2013 genannt. Der Bericht weist ausdrücklich darauf hin, dass das Werkzeug nur eine Hilfestellung und keine Rechtsberatung ist.

Die Ergebnisse gehören zu zwei grundsätzlich unterschiedlichen Gruppen:

  • 11 Datensätze mit der Kennzeichnung „Reg 432/2012“: Sie stehen mit der EU-Liste zulässiger Gesundheitsangaben in Verbindung. Ihre Verwendung hängt trotzdem vom genauen Wortlaut und allen Bedingungen des Rechtsakts ab.
  • 16 Datensätze mit der Kennzeichnung „SANCO/11074/2013“: Dabei handelt es sich vor allem um Angaben zu pflanzlichen Stoffen in einem anhängigen oder Übergangskontext. SANCO/11074/2013 ist keine Nummer einer Kommissionsverordnung.
Die Gruppen dürfen nicht als „27 legale Claims“ zusammengerechnet werden. Der Bericht ist eine Suchkarte. Die Rechtsgrundlage muss anhand des aktuellen Kommissionsregisters, des einschlägigen Rechtsakts und bei Pflanzen anhand des konkreten Produkts und der aktuellen Vollzugspraxis geprüft werden.

2. Register, zulässige Liste und Übergangszeitraum sind nicht dasselbe

Das EU-Register ist ein Referenzinstrument

Das EU-Register der Gesundheitsangaben enthält zulässige sowie nicht zugelassene Angaben und Statusinformationen. Es ist ein wichtiger Kontrollpunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung des Rechtsakts. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Eintrag aus der Verordnung 432/2012 und einem „on hold“- oder historischen anhängigen Datensatz.

Die Verordnung 432/2012 bildet die Grundlage der zulässigen Liste

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission enthält die Liste zulässiger Gesundheitsangaben für Lebensmittel, ausgenommen Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Für eine Bewertung ist daher der Eintrag dieses Rechtsakts zusammen mit seinen Verwendungsbedingungen der richtige Ausgangspunkt.

Ein Übergangszeitraum ist keine Zulassung

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann für bestimmte früher verwendete und noch nicht bewertete Angaben relevant sein, insbesondere bei pflanzlichen Stoffen. Es handelt sich um einen bedingten Mechanismus und nicht um eine neue Erlaubnis. Er macht einen SANCO/11074/2013-Datensatz nicht zu einer Angabe der Liste 432/2012, erlaubt keine freie Umformulierung und hebt die Anforderungen aus Artikel 10 an klare Angaben und das Verbot nicht zugelassener Angaben nicht auf.

Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich 2025 in der Rechtssache C-386/23, Novel Nutriology mit dem Verhältnis zwischen anhängigen botanischen Angaben und Artikel 28 Absatz 5 und 6. Auch deshalb ist der Schluss „In der Datenbank, also erlaubt“ zu kurz. Bewertet werden müssen die konkrete Angabe, das konkrete Produkt, der Markt und die Werbeform.

Was zeigt der Bericht?Was bedeutet es?Was bedeutet es nicht?
Reg 432/2012Die Angabe hat eine Grundlage im Rechtsakt über die zulässige Liste.Dosierung, Produktkategorie, Wortlaut und Verbraucherinformation dürfen nicht ignoriert werden.
SANCO/11074/2013Ein Datenbankdatensatz zu einer anhängigen Angabe, auch zu einem pflanzlichen Stoff.Es ist weder selbst ein Zulassungsakt noch die Nummer einer Kommissionsverordnung.
Übergangsregelung nach Artikel 28Ein möglicher bedingter Mechanismus für die weitere Verwendung bestimmter früherer Angaben.Es ist keine pauschale Erlaubnis und kein Recht auf freie Paraphrase.

3. Die wichtigsten zulässigen Angaben zur Darmfunktion

Die folgenden Beispiele stammen aus den 11 im Bericht mit Reg 432/2012 gekennzeichneten Datensätzen. Ihre Erwähnung ist keine Erlaubnis für jedes Produkt. Die Bedingungen gehören zur jeweiligen Angabe.

  • Weizenkleiefaser: Der Bericht nennt eine Angabe zur Beschleunigung der Darmpassage. Voraussetzung sind mindestens 10 g Weizenkleiefaser pro Tag sowie die Anforderungen an ein Lebensmittel mit hohem Ballaststoffgehalt.
  • Lactulose: Die Angabe betrifft die Beschleunigung der Darmpassage und setzt 10 g Lactulose in einer mengenmäßig bestimmten Einzelportion voraus. Verbraucher müssen über die mit der Wirkung verbundene Menge informiert werden.
  • Lactitol: Die Angabe betrifft die normale Darmfunktion durch eine höhere Stuhlfrequenz. Der Bericht nennt 10 g in einer einzelnen Tagesportion und eine Einschränkung für Lebensmittel für Kinder.
  • Chicorée-Inulin: Die Angabe betrifft die normale Darmfunktion durch eine höhere Stuhlfrequenz. Genannt werden 12 g natürliches Chicorée-Inulin pro Tag und weitere Zusammensetzungsbedingungen.
  • Grüne Kiwis: Die Angabe betrifft die normale Darmfunktion durch eine höhere Stuhlfrequenz, gilt aber für frische grüne Kiwis, die als solche oder nur geschält beziehungsweise geschnitten verkauft werden.
  • Trockenpflaumen: Die Angabe betrifft die normale Darmfunktion bei einem täglichen Verzehr von 100 g Trockenpflaumen.
  • Roggenfaser: Sie kann mit einer Unterstützung der normalen Darmfunktion verbunden sein, wenn die Bedingung für ein ballaststoffreiches Lebensmittel erfüllt ist.
  • Gersten-, Hafer-, Weizenkleie- und Zuckerrübenfaser: Im Bericht erscheinen sie bei Angaben zur Erhöhung des Stuhlvolumens, jeweils unter der Bedingung eines hohen Gehalts an der betreffenden Faser.
Darmpassage ist nicht dasselbe wie die Behandlung von Verstopfung. Eine zulässige Angabe beschreibt eine bestimmte Beziehung zwischen Lebensmittel oder Stoff und Körperfunktion. Sie erlaubt nicht die Aussage „behandelt Verstopfung“, „beseitigt einen Darmverschluss“, „wirkt wie ein Arzneimittel“ oder ein garantiertes Ergebnis für alle Personen.

4. Warum erfordern die 16 SANCO-Datensätze besondere Vorsicht?

Die Gruppe SANCO/11074/2013 umfasst unter anderem Lein, Flohsamen, Rhabarber, Aloe, Schlehe, Heidelbeere, Senna und pflanzliche Mischungen. Die Beschreibungen beziehen sich auf Regelmäßigkeit, Peristaltik, eine Verlangsamung oder die Aufrechterhaltung der Darmpassage. Das sind Suchergebnisse aus der Dokumentation botanischer Angaben und nicht das Äquivalent eines Eintrags „Reg 432/2012“.

Die bloße Existenz eines solchen Datensatzes beantwortet nicht, ob die Angabe im jeweiligen Mitgliedstaat noch verwendet werden darf, ob das Produkt von einer rechtmäßigen früheren Verwendung erfasst war, ob es sich um Lebensmittelwerbung oder ein Arzneimittel handelt und ob die vorgeschlagene Paraphrase dieselbe Bedeutung bewahrt. Bei Aloe, Senna und Hydroxyanthracen-Derivaten kommen besondere Sicherheits- und Beschränkungsfragen hinzu.

Ein SANCO-Datensatz kann deshalb der Ausgangspunkt einer weiteren Prüfung sein. Er sollte aber nicht automatisch auf Etikett, Produktseite oder Werbung übernommen werden. Wer sich auf Artikel 28 beruft, muss die Grundlage dokumentieren; ein Screenshot aus einer Suchfunktion reicht nicht aus.

5. Checkliste für Hersteller und Marketing

  1. Status bestimmen: Rechtsakt, Eintragsnummer und Zugehörigkeit zur zulässigen oder anhängigen Gruppe dokumentieren.
  2. Verwendungsbedingungen lesen: Menge, Stoffform, Lebensmittelkategorie, Mindestgehalt an Ballaststoffen und Verbraucherinformation gehören zur Angabe.
  3. Produkt abgleichen: Dass ein Stoff enthalten ist, bedeutet nicht automatisch, dass die deklarierte Portion die erforderliche Menge liefert.
  4. Gesamte Kommunikation prüfen: Bilder, Produktname, „gegen Verstopfung“ und Werbetext können zusammen eine weitergehende Aussage ergeben als der zugelassene Satz.
  5. Bei Pflanzen Artikel 28 gesondert prüfen: frühere Verwendung, Markt, Wortlaut und Rechtsgrundlage dokumentieren. Einen SANCO-Datensatz nicht als Zulassung bezeichnen.
  6. Aktualität prüfen: Vor der Veröffentlichung das aktuelle Kommissionsregister und den Rechtsakt kontrollieren, weil der C.L.A.I.M.S.-Bericht eine datierte Momentaufnahme ist.
Praktische Kommunikationsregel: Die vorsichtigere Formulierung bezieht sich auf einen konkreten Stoff und eine konkrete Körperfunktion unter den Bedingungen des Eintrags. „Detox“, „bringt den Darm in Gang“, Behandlung von Verstopfung oder garantierte Regelmäßigkeit gehen darüber hinaus.

Häufige Fragen

Ist „Verstopfung“ eine offizielle Gesundheitsangabe?

Nein. Der Begriff beschreibt ein Problem oder Symptom. Offizielle Angaben betreffen die Beziehung zwischen einem bestimmten Stoff und einer Körperfunktion, etwa normaler Darmfunktion, Stuhlvolumen oder Darmpassage. Daraus darf kein Heilversprechen gemacht werden.

Darf ich die Angabe zu Weizenkleiefaser verwenden, wenn mein Produkt Kleie enthält?

Nicht automatisch. Bedingungen zu Fasertyp, Produktgehalt, Tagesmenge und Verbraucherinformation müssen erfüllt sein. „Mit Kleie“ ersetzt keine analytische Prüfung.

Kann ein SANCO/11074/2013-Datensatz wie ein Eintrag nach 432/2012 behandelt werden?

Nein. Die Status sind verschieden. Ein SANCO-Datensatz kann eine anhängige Angabe und einen möglichen Übergangsmechanismus betreffen, ist aber selbst kein Zulassungsakt.

Quellen

  1. C.L.A.I.M.S.-Bericht „raport_claims_Zatwardzenie.pdf“, Bericht ID CLAIMS-2026-9414, erstellt am 12.08.2026 — Quelle der Suchdaten; der Bericht ist eine Hilfestellung und keine Rechtsberatung.
  2. Europäische Kommission: EU Register of Health Claims — Referenzregister für zulässige und nicht zugelassene Angaben.
  3. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission — zulässige Gesundheitsangaben und ihre Verwendungsbedingungen.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Rechtsrahmen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, einschließlich Artikel 10 und 28.
  5. Gerichtshof der EU, C-386/23, Novel Nutriology — anhängige botanische Angaben, Artikel 10 und Übergangsmaßnahmen.