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Ein Nahrungsergänzungsmittel, dem zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ den Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ tragen, unmittelbar gefolgt von einer Angabe in Klammern zum Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. So regelt es Anhang III Nummer 4.2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Die Formel „Erhöhter Koffeingehalt“, der Hinweis auf stillende Frauen und die Einheit mg je 100 ml gehören zu Nummer 4.1, also zu Getränken mit mehr als 150 mg Koffein je Liter. Wer diese Getränkeformel auf eine Kapsel überträgt, macht den häufigsten Fehler bei der Koffeinkennzeichnung.

Rechtsgrundlage: VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und k, Art. 7, 10, 13, 14, 17, 18, 22, 36, Anhang III Nr. 4 und Anhang VII Teil D Nr. 3 (konsolidierte Fassung 02011R1169-20250401); Richtlinie 2002/46/EG Art. 2, 6, 8 (02002L0046-20251126); VO (EG) Nr. 1924/2006; VO (EU) 2016/1411; EFSA-NDA-Gutachten zur Sicherheit von Koffein (EFSA Journal 2015;13(5):4102); Kurzbericht des SCoPAFF, Abteilung Allgemeines Lebensmittelrecht, 16.10.2017; Beschluss Nr. 16/2019 des polnischen Teams für Nahrungsergänzungsmittel.
Entscheidungsbaum: Nr. 4.1 für Getränke über 150 mg/l, Nr. 4.2 für andere Lebensmittel als Getränke mit Koffeinzusatz zu physiologischen Zwecken
Abb. 1. Welche Nummer des Anhangs III für ein koffeinhaltiges Erzeugnis gilt. Ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel-, Tabletten- oder Pulverform fällt in den rechten Zweig: Nr. 4.2 und Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge.

1. Wortlaut der Nummern 4.1 und 4.2 in der polnischen, englischen und deutschen Fassung

Anhang III Nr. 4 trägt die Überschrift „Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein“ und gliedert sich in zwei Einträge mit unterschiedlichem Anwendungsbereich, unterschiedlichem Wortlaut und unterschiedlicher Einheit. Der Wortlaut der konsolidierten Fassung vom 1. April 2025 ist in allen drei Sprachfassungen mit dem Originaltext von 2011 identisch.

ElementNr. 4.1Nr. 4.2
AnwendungsbereichGetränke (außer solchen auf Kaffee-, Tee- bzw. Kaffee- oder Teeextraktbasis mit „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung), die Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge von über 150 mg/l enthalten, im unverarbeiteten Zustand oder nach der RekonstituierungAndere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird
Wortlaut PL„Wysoka zawartość kofeiny; nie zaleca się stosowania u dzieci, kobiet w ciąży i kobiet karmiących piersią”„Zawiera kofeinę; nie zaleca się stosowania u dzieci i kobiet w ciąży”
Wortlaut EN‘High caffeine content. Not recommended for children or pregnant or breast-feeding women’‘Contains caffeine. Not recommended for children or pregnant women’
Wortlaut DE„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“
PlatzierungIm selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des GetränksIm selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels
KoffeingehaltIn Klammern nach Art. 13 Abs. 1, in mg je 100 mlIn Klammern nach Art. 13 Abs. 1, in mg je 100 g/ml; bei Nahrungsergänzungsmitteln pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist

Drei Unterschiede sind in der Praxis entscheidend. Erstens erwähnt der Hinweis nach Nr. 4.2 keine stillenden Frauen. Zweitens gilt das Erfordernis desselben Sichtfelds in beiden Nummern, nicht nur für Getränke. Drittens stehen die Worte „aus beliebiger Quelle“ nur in Nr. 4.1. Nr. 4.2 spricht von „zugesetztem“ Koffein, was für pflanzliche Zutaten relevant ist (Abschnitt 3).

Die Regel für Getränke über 150 mg/l stammt aus der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission, die durch die LMIV aufgehoben wurde. Die Richtlinie verlangte nur den Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt“ mit dem Gehalt in mg/100 ml. Die Hinweise zu Kindern und Schwangeren sowie die gesamte Nr. 4.2 für andere Lebensmittel als Getränke hat erst die Verordnung 1169/2011 eingeführt, die seit dem 13. Dezember 2014 gilt.

2. Warum ein Nahrungsergänzungsmittel unter Nr. 4.2 und nicht unter 4.1 fällt

Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, das in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird: Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel, Trinkampullen. Koffein ist in einem solchen Erzeugnis in der Regel eine charakteristische Zutat, die wegen ihrer Wirkung zugesetzt wird. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich im letzten Satz der Nr. 4.2 entschieden, der die Bezugseinheit gerade „bei Nahrungsergänzungsmitteln“ regelt. Die Regel für Nahrungsergänzungsmittel steht im Eintrag für andere Lebensmittel als Getränke, nicht in Nr. 4.1.

Koffein kann einem Lebensmittel auch als Aroma zugesetzt werden, etwa wegen seiner Bitterkeit. Anhang VII Teil D Nr. 3 LMIV verlangt dann, dass es im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma“ bzw. „Aromen“ mit seiner Bezeichnung genannt wird. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel, in dem Koffein wirken soll, greift dieser Weg in der Regel nicht. Koffein in einer Dosis von 100 mg je Kapsel als Aroma zu bezeichnen, würde über die Art der Zutat irreführen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV).

3. Koffein aus Guarana, Mate, grünem Kaffee und grünem Tee

Der Wortlaut der Nr. 4.2 sagt nicht, ob Koffein aus einem Pflanzenextrakt „zugesetztes“ Koffein ist. Die nächstliegende amtliche Quelle ist der Kurzbericht des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Abteilung Allgemeines Lebensmittelrecht, vom 16. Oktober 2017. Belgien hatte einen Entwurf nationaler Vorschriften notifiziert (2017/182/B), der den Hinweis auf Nahrungsergänzungsmittel erstreckte, in denen Koffein natürlich in einer zugesetzten Zutat vorkommt, etwa einem Pflanzenextrakt. Die Kommission erinnerte an die Position der Arbeitsgruppe zur Verordnung 1169/2011: Es bestand allgemeines Einvernehmen, dass die Anforderung der Nr. 4.2 nicht auf als solches zugesetztes Koffein beschränkt ist, sondern auch für jeden anderen Fall gilt, in dem eine koffeinhaltige Zutat zu physiologischen Zwecken zugesetzt wird. Das ist bei einem Lebensmittel mit Guaranaextrakt der Fall, der einen hohen Koffeingehalt aufweist. Schokolade, die wenig Koffein enthält, wäre als Zutat nicht als Koffeinquelle mit physiologischem Zweck anzusehen.

Folgen für die Praxis und Grenzen dieser Quelle:

  • Der Kurzbericht ist kein Rechtsakt. Er hält einen Meinungsaustausch und ein Einvernehmen der Arbeitsgruppe fest. Verbindlich auslegen kann nur der EuGH. Es handelt sich aber um eine Position der Kommission, auf die sich eine Überwachungsbehörde stützen kann.
  • Maßgeblich ist der Zweck des Zusatzes der Zutat, nicht die bloße Anwesenheit von Koffein. Behandeln Sie einen auf Koffein standardisierten Guarana-, Mate- oder Grünkaffeeextrakt oder eine Zutat, deren Koffeingehalt Sie in der Kommunikation hervorheben, als zu physiologischen Zwecken zugesetztes Koffein.
  • Kein Mengenschwellenwert. Die Kommission nannte zwei Pole: Guarana und Schokolade. Ein wegen der Catechine zugesetzter Grüntee-Extrakt mit Restkoffein liegt dazwischen. Dokumentieren Sie den Koffeingehalt pro Tagesportion und die Begründung der Einstufung in der Produktspezifikation.

In Polen vereinfacht die Praxis der Hauptsanitätsinspektion (GIS) die Frage (Abschnitt 8). Der Beschluss des Teams für Nahrungsergänzungsmittel erfasst ausdrücklich Nahrungsergänzungsmittel, „die Koffein oder pflanzliche Zubereitungen als Koffeinquelle enthalten“.

4. „Im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung“: welche Bezeichnung, welches Sichtfeld

„Sichtfeld“ bezeichnet alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können (Art. 2 Abs. 2 Buchst. k LMIV). Es muss nicht das Hauptsichtfeld sein (Buchst. l). Es muss aber dasselbe Sichtfeld sein, in dem die Bezeichnung des Lebensmittels steht. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel ist die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (Art. 17 Abs. 1 LMIV) die Bezeichnung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG: „Nahrungsergänzungsmittel“ (in Polen „suplement diety“). Eine Handelsmarke oder Phantasiebezeichnung ersetzt sie nicht (Art. 17 Abs. 4). In der Praxis:

  • Setzen Sie den Hinweis auf dieselbe Fläche wie „Nahrungsergänzungsmittel“. Steht die Bezeichnung vorne und der Hinweis hinten, ist die Anforderung unabhängig von der Schriftgröße nicht erfüllt;
  • die Klammer mit dem Koffeingehalt „folgt“ dem Hinweis und steht daher ebenfalls in diesem Sichtfeld;
  • bei einer zylindrischen Flasche lesen Sie das Etikett von einem Blickpunkt aus: Hinweis und Bezeichnung dürfen kein Drehen der Packung erfordern.

Lesbarkeit. Nr. 4.2 verweist auf Art. 13 Abs. 1: Angaben an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar, nicht durch Grafiken verdeckt. Die Mindest-x-Höhe nach Art. 13 Abs. 2–3 (1,2 mm bzw. 0,9 mm bei einer größten Oberfläche unter 80 cm²) betrifft dem Wortlaut nach die Angaben des Art. 9 Abs. 1, während die Hinweise des Anhangs III auf Art. 10 beruhen. Eine eigene Schriftgröße sieht die Verordnung für sie nicht vor. Wer mindestens dieselben Werte anwendet, schließt einen Streit über Art. 13 Abs. 1 aus.

Fernabsatz. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a verlangt, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind. Der Hinweis nach Nr. 4.2 und der Koffeingehalt pro Tagesportion gehören daher auf die Produktseite des Onlineshops, nicht nur auf ein unleserliches Packungsfoto.

Richtiges und fehlerhaftes Beispieletikett eines koffeinhaltigen Nahrungsergänzungsmittels nach Nr. 4.2
Abb. 2. Dasselbe hypothetische Erzeugnis mit zwei Etiketten. Links: Wortlaut der Nr. 4.2, mg pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, im selben Sichtfeld wie „Nahrungsergänzungsmittel“. Rechts: Getränkeformel der Nr. 4.1, mg/100 g und Hinweis auf einer anderen Fläche. Die Bezeichnung „FOKUS 200“ ist ein Beispiel.

5. Koffeingehalt pro Tagesportion: Rechenbeispiel

Für andere Lebensmittel als Getränke verlangt Nr. 4.2 mg je 100 g/ml. Für Nahrungsergänzungsmittel ändert der letzte Satz der Vorschrift die Bezugseinheit: Der Koffeingehalt ist „pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben“. Das entspricht Art. 8 Abs. 1–2 der Richtlinie 2002/46/EG, wonach die Menge der Stoffe mit physiologischer Wirkung in numerischer Form pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge anzugeben ist. Bei Kapseln sagt ein Wert je 100 g dem Verbraucher nichts: 200 mg Koffein in 1,2 g Kapseln sind 16 667 mg/100 g.

Schritt (hypothetisches Beispiel)Wert
Guaranasamenextrakt in 1 Kapsel, standardisiert auf 22 % Koffein250 mg × 0,22 = 55 mg Koffein
Als solches zugesetztes Koffein in 1 Kapsel45 mg
Koffein in 1 Kapsel (beide Quellen)100 mg
Empfohlene tägliche Verzehrsmenge: 1 Kapsel morgens, 1 mittags2 × 100 mg = 200 mg
Text auf dem Etikett, im Sichtfeld der Bezeichnung„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen (Koffein: 200 mg pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge: 2 Kapseln)“
Einzelaufnahme / Tagesportion im Vergleich zu EFSA 2015 und PL-Beschluss 16/2019100 mg ≤ 200 mg; 200 mg ≤ 400 mg/Tag

Drei Anmerkungen. Addieren Sie alle Quellen, auf die Sie Nr. 4.2 anwenden: Koffein als solches und Koffein aus Extrakten, die wegen des Koffeins zugesetzt werden. Bei einer Dosierungsspanne („1–2 Kapseln täglich“) sagt die Vorschrift nicht, welcher Wert anzugeben ist. Die Angabe für die höchste empfohlene Portion untertreibt die Information nicht. Der angegebene Wert ist ein Durchschnittswert auf Grundlage der Analyse des Herstellers (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG). Für Koffein hat die EU keine zahlenmäßige Toleranz festgelegt. Der Leitfaden der Kommission von 2012 betrifft Vitamine und Mineralstoffe; Abweichungen werden am Irreführungsverbot des Art. 7 LMIV gemessen. Mehr: Toleranzen für deklarierte Werte in Nahrungsergänzungsmitteln.

6. Zutatenverzeichnis: Koffein, Guarana und QUID

  • Als solches zugesetztes Koffein ist eine Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f LMIV. Es wird mit seiner speziellen Bezeichnung (Art. 18 Abs. 2) in absteigender Reihenfolge des Gewichts (Art. 18 Abs. 1) aufgeführt.
  • Im Extrakt enthaltenes Koffein ist keine eigene Zutat, weil es nicht gesondert „bei der Herstellung verwendet“ wird. Zutat ist der Extrakt, mit einer Bezeichnung, die ihn identifiziert. Das Koffein aus dem Extrakt erscheint in der Klammer nach dem Hinweis der Nr. 4.2, nicht als zusätzlicher Eintrag „Koffein“ im Verzeichnis, den der Hersteller nie zugesetzt hat.
  • QUID. Steht Guarana in der Bezeichnung oder wird es in Worten oder Bildern hervorgehoben („mit Guarana“), gilt die Mengenkennzeichnung von Zutaten nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a–b. Das ist eine andere Pflicht als der Koffeingehalt; keine ersetzt die andere.
  • Aroma. Wird Koffein auch als Aroma verwendet, ist es nach Anhang VII Teil D Nr. 3 unmittelbar nach dem Begriff „Aroma“ bzw. „Aromen“ zu nennen.

Nr. 4.2 ist einer von mehreren Hinweisen des Anhangs III, die in Nahrungsergänzungsmitteln nach demselben Muster funktionieren: konkreter Eintrag, wörtlicher Text, festgelegte Platzierung. Vergleichen Sie den Abführhinweis bei Polyolen (Anhang III Nr. 2.4).

7. Wissenschaft: EFSA-Werte und was der Hinweis nicht sagt

In ihrem Gutachten von 2015 zur Sicherheit von Koffein (EFSA Journal 2015;13(5):4102) bewertete das NDA-Gremium der EFSA die Koffeinaufnahme aus allen Nahrungsquellen:

GruppeAufnahme ohne Sicherheitsbedenken (EFSA 2015)
Erwachsene, Einzeldosisbis 200 mg (etwa 3 mg/kg KG bei 70 kg); dieselbe Menge auch weniger als 2 h vor intensiver körperlicher Betätigung unter normalen Umgebungsbedingungen
Nicht schwangere Erwachsene, gewohnheitsmäßige Aufnahmebis 400 mg/Tag
Schwangeregewohnheitsmäßige Aufnahme bis 200 mg/Tag (Sicherheit des Fötus)
Stillende FrauenEinzeldosen und gewohnheitsmäßige Aufnahme bis 200 mg (Sicherheit des gestillten Säuglings)
Kinder und JugendlicheDaten unzureichend für eine sichere Aufnahmemenge; 3 mg/kg KG pro Tag kann als Grundlage dienen

Was das für das Etikett bedeutet:

  • Der Hinweis legt keine Dosis fest. Die EU hat keine Höchstmenge für Koffein in Nahrungsergänzungsmitteln. Nr. 4.2 informiert; die Sicherheit der Rezeptur richtet sich nach Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 und der Bewertung des Unternehmers.
  • Warum „für Kinder nicht empfohlen“. Bei 3 mg/kg KG erreicht ein Kind von 30 kg 90 mg. Eine Kapsel mit 100 mg Koffein überschreitet diesen Wert.
  • Stillzeit. Die EFSA nannte 200 mg für Stillende, aber der 2011 beschlossene Hinweis der Nr. 4.2 erwähnt sie nicht. Ändern Sie den Pflichtwortlaut nicht. Ein zusätzlicher Satz zur Stillzeit kann gesondert als freiwillige Information erscheinen, die zutreffend ist und auf wissenschaftlichen Daten beruht (Art. 36 Abs. 2 LMIV).
  • Ernährungskontext. Die EFSA-Werte erfassen Koffein aus allen Quellen, auch aus Kaffee und Tee. Ein Nahrungsergänzungsmittel mit 200 mg pro Tagesportion schöpft die Hälfte des gewohnheitsmäßigen Werts für Erwachsene und den gesamten Wert für Schwangere aus.

Weiterer wissenschaftlicher Kontext zu Koffein und Herz-Kreislauf-System: Koffein, Kaffee und Herz: AHA-Stellungnahme 2026.

8. Polnische Praxis: Beschluss Nr. 16/2019 des Teams für Nahrungsergänzungsmittel

Für Erzeugnisse auf dem polnischen Markt hat das beim Sanitär-Epidemiologischen Rat angesiedelte Team für Nahrungsergänzungsmittel (Zespół do spraw Suplementów Diety) am 25. Oktober 2019 den Beschluss Nr. 16/2019 „zur Stellungnahme über die Höchstmenge an Koffein in der empfohlenen Tagesportion von Nahrungsergänzungsmitteln“ gefasst (Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 2b Nr. 1 des polnischen Gesetzes über die Staatliche Sanitärinspektion). Nach § 1:

  • darf Koffein bis 400 mg pro Tag in aufgeteilten Portionen verwendet werden, sofern das Erzeugnis keine anderen synergistisch wirkenden Zutaten enthält; eine auf einmal verzehrte Portion darf 200 mg nicht überschreiten;
  • muss die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, „die Koffein oder pflanzliche Zubereitungen als Koffeinquelle enthalten“, den Gesamtkoffeingehalt pro empfohlener Tagesportion und den Warnhinweis enthalten: „Zawiera kofeinę; nie zaleca się stosowania u dzieci i kobiet w ciąży; nie spożywać z innymi produktami będącymi źródłem kofeiny lub innych składników o podobnym działaniu“ („Enthält Koffein; für Kinder und Schwangere nicht empfohlen; nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen verzehren, die Koffein oder andere Zutaten mit ähnlicher Wirkung enthalten“);
  • gilt die Höchstmenge für Nahrungsergänzungsmittel für gesunde Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende.

Der Beschluss ist eine Stellungnahme eines beratenden Gremiums, keine allgemein verbindliche Vorschrift. Die GIS veröffentlicht die Beschlüsse des Teams als Orientierung für die Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln; die Begründung stützt die Werte 400 und 200 mg auf das EFSA-Gutachten von 2015. Die ersten beiden Teile des empfohlenen Warnhinweises entsprechen wörtlich der polnischen Fassung der Nr. 4.2. Der dritte Satz ist eine Ergänzung. Setzen Sie ihn auf dem Etikett hinter den Pflichthinweis und die Klammer, damit der Wortlaut der Nr. 4.2 unverändert bleibt (Abb. 2). Die Anzeige des erstmaligen Inverkehrbringens bei der GIS (Art. 29 des polnischen Gesetzes über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit) ist keine Genehmigung des Etiketts. Für Wortlaut und Platzierung des Hinweises ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich.

9. Gesundheitsbezogene Angaben zu Koffein: Stand 16. Oktober 2026

Das EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben enthält keine zugelassene Angabe zu Koffein. Die Einträge zu Koffein haben den Status „non-authorised“:

  • gesteigerte Fettoxidation mit Verringerung der Körperfettmasse (ID 735, 1484), gesteigerter Energieverbrauch (ID 1487), körperliche Leistungsfähigkeit bei kurzzeitiger hochintensiver Belastung (ID 737, 1486, 1489) — EFSA-Gutachten 2011;9(4):2053 und 2054;
  • der Antrag nach Art. 13 Abs. 5 „Koffein trägt zur Steigerung der Wachsamkeit bei“ für 40–75 mg je Portion — abgelehnt durch die Verordnung (EU) 2016/1411 der Kommission. In Erwägungsgrund 6 erinnert die Kommission daran, dass die EFSA die Wachsamkeit bei Erwachsenen früher für Erzeugnisse mit mindestens 75 mg Koffein je Portion positiv bewertet hatte.

Die positiven EFSA-Gutachten von 2011 (Wachsamkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer) führten nicht zur Zulassung. Die Kommission erarbeitete einen Entwurf (SANTE/12128/2015, in der Arbeitsgruppe am 9.11.2015 erörtert), der vier Angaben zu Ausdauer, Wachsamkeit und Konzentration zulassen sollte. Das Europäische Parlament erhob in seiner Entschließung vom 7. Juli 2016 (2016/2708(RPS)) Einwände gegen die Annahme und forderte die Kommission auf, den Entwurf zurückzuziehen. Die Verordnung wurde nicht erlassen. „Steigert die Wachsamkeit“, „verbessert die Konzentration“ oder „erhöht die Ausdauer“ in Bezug auf Koffein sind daher keine Angaben aus den zugelassenen Listen (Art. 10 Abs. 1 VO 1924/2006). Ein allgemeiner Verweis wie „Energie“ muss von einer zugelassenen speziellen Angabe einer anderen Zutat begleitet werden (Art. 10 Abs. 3). Siehe EuGH C-524/18 Schwabe: Begleitung allgemeiner Gesundheitsangaben und gesundheitsbezogene Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln. Der Hinweis nach Nr. 4.2 ist keine Angabe und „legalisiert“ keine Aussage über die Wirkung von Koffein.

10. Was die Vorschriften offenlassen

  • Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel zum Trinken (z. B. „Shot“ in der Ampulle). Die LMIV definiert „Getränk“ nicht. Der letzte Satz der Nr. 4.2 und die Einheit „100 g/ml“ zeigen, dass der Gesetzgeber Nahrungsergänzungsmittel, auch flüssige, in Nr. 4.2 eingeordnet hat. Wörtlich passt eine Flüssigkeit über 150 mg/l aber auch zu Nr. 4.1. Der Text löst das nicht. Dokumentieren Sie die Einstufung des Erzeugnisses.
  • Schwellenwert für pflanzliche Zutaten. Die Position der Kommission von 2017 nennt Guarana und Schokolade, ohne Zahlenwert.
  • Dosierungsspannen. Der Rechtsakt sagt nicht, ob der Gehalt für die kleinste oder größte Portion anzugeben ist.
  • Zusätzliche Angabe mg/100 g bei einem Nahrungsergänzungsmittel. Nach dem Wortlaut der Nr. 4.2 ist die Bezugseinheit bei Nahrungsergänzungsmitteln die Tagesportion. Ein zusätzlicher Wert je 100 g ist nicht verboten, darf den Wert pro Portion aber nicht verdecken.
  • Übergangsstatus nicht zugelassener Angaben mit positivem EFSA-Gutachten. Erwägungsgrund 11 der VO 432/2012 erlaubt die weitere Verwendung von Angaben, deren Prüfung durch die Kommission nicht abgeschlossen ist (Art. 28 Abs. 5–6 VO 1924/2006). Ob das nach dem Einwand des Parlaments die Koffeinangaben erfasst, klärt kein Rechtsakt. Solche Angaben sind nicht zugelassen; ihre Verwendung trägt das volle Rechtsrisiko des Unternehmers.

11. Checkliste für das Regulatory-Team

  1. Einstufen: Darreichungsform (dosierte Form, kein Getränk) und Zweck des Zusatzes von Koffein bzw. einer koffeinhaltigen Zutat. Begründung in der Spezifikation festhalten.
  2. Koffein berechnen: Summe aus Koffein als solchem und wegen des Koffeins zugesetzten Extrakten, pro empfohlener Tagesportion; gesondert die Einzelaufnahme.
  3. Wörtlichen Hinweis der Nr. 4.2 in der Sprache des Vertriebslands einsetzen, mit Klammer und mg pro Tagesportion. Nicht den Wortlaut der Nr. 4.1 verwenden.
  4. Sichtfeld: Hinweis und Klammer auf derselben Fläche wie „Nahrungsergänzungsmittel“, lesbar (Art. 13 Abs. 1).
  5. Zutatenverzeichnis: als solches zugesetztes Koffein mit Bezeichnung; Extrakt identifizierbar bezeichnet; QUID bei Hervorhebung von Guarana; Koffein als Aroma nach dem Wort „Aroma“.
  6. Polnischer Markt: Satz aus Beschluss 16/2019 hinter dem Hinweis; Tagesportion ≤ 400 mg, Einzelaufnahme ≤ 200 mg, keine synergistischen Zutaten.
  7. Kommunikation: keine Angaben zu Wachsamkeit, Konzentration, Ausdauer oder Fettverbrennung in Bezug auf Koffein. Hinweis und Gehalt auch auf der Produktseite des Onlineshops (Art. 14).

Glossar

Sichtfeld
Alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können (Art. 2 Abs. 2 Buchst. k LMIV).
Bezeichnung des Lebensmittels
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, bei Nahrungsergänzungsmitteln „Nahrungsergänzungsmittel“; nicht durch Handelsmarke oder Phantasiebezeichnung ersetzbar (Art. 17 Abs. 1 und 4).
Zu physiologischen Zwecken zugesetztes Koffein
Koffein als solches oder eine koffeinhaltige Zutat, die wegen ihrer Wirkung zugesetzt wird (Position der Kommission, SCoPAFF 16.10.2017), im Unterschied zu Koffein als Aroma.
Empfohlene tägliche Verzehrsmenge
Die zum täglichen Verzehr empfohlene Portion, auf Nahrungsergänzungsmitteln Pflichtangabe (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2002/46/EG). Auf sie bezieht sich der Koffeingehalt.

Fazit

Für Koffein in einem Nahrungsergänzungsmittel gilt Anhang III Nr. 4.2 LMIV: der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, mit einer Klammer zum Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Nr. 4.1 mit „erhöhtem Koffeingehalt“, stillenden Frauen und mg/100 ml betrifft Getränke über 150 mg/l. Koffein aus Guarana und ähnlichen, wegen des Koffeins zugesetzten Extrakten fällt nach der Position der Kommission von 2017 unter Nr. 4.2, in Polen ausdrücklich nach Beschluss 16/2019. Der Hinweis ist weder Dosisgrenze noch gesundheitsbezogene Angabe: Die Dosis ist an EFSA 2015 und der GIS-Praxis zu messen, und eine Angabe zur Wirkung von Koffein ist in der EU nicht zugelassen.

B2B-Fachinformation, keine Rechtsberatung. Die Analyse stützt sich auf die Verordnungen 1169/2011, 1924/2006, 432/2012 und 2016/1411, die Richtlinie 2002/46/EG, das EFSA-Gutachten von 2015, den SCoPAFF-Kurzbericht vom 16.10.2017 und den Beschluss Nr. 16/2019 des polnischen Teams für Nahrungsergänzungsmittel. Etiketten und Zahlen sind hypothetische Beispiele. Hersteller, Importeure, Händler: B2B-Kontakt.

Primärquellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, k, l; Art. 7, 9, 10, 13, 14, 17, 18, 22, 36; Anhang III Nr. 4; Anhang VII Teil D Nr. 3; konsolidierte Fassung 02011R1169-20250401 (Originaltext: CELEX 32011R1169).
  2. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel: Art. 2 Buchst. a, Art. 6, 8, 9; konsolidierte Fassung 02002L0046-20251126.
  3. Richtlinie 2002/67/EG der Kommission über die Etikettierung von chininhaltigen und koffeinhaltigen Lebensmitteln: Art. 2 (aufgehoben durch VO 1169/2011).
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: Art. 10, 13, 28 Abs. 5–6; Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission: Erwägungsgründe 10–11.
  5. Verordnung (EU) 2016/1411 der Kommission über die Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben: Erwägungsgrund 6 (Koffein und Wachsamkeit, EFSA-Q-2013-00399).
  6. EFSA NDA Panel, Scientific Opinion on the safety of caffeine, EFSA Journal 2015;13(5):4102.
  7. EFSA NDA Panel, Gutachten zu gesundheitsbezogenen Angaben für Koffein: EFSA Journal 2011;9(4):2053 und 2011;9(4):2054.
  8. Europäische Kommission, SCoPAFF-Kurzbericht, Abteilung Allgemeines Lebensmittelrecht, 16.10.2017, Punkt A.03 (belgische Notifizierung 2017/182/B, Auslegung der Nr. 4.2), englisch.
  9. Europäisches Parlament, Entschließung vom 7.7.2016, 2016/2708(RPS), zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der VO 432/2012 (Koffeinangaben).
  10. UK Department of Health, Bericht aus der Arbeitsgruppe der Kommission zu gesundheitsbezogenen Angaben, 9.11.2015 (Entwurf SANTE/12128/2015), englisch.
  11. Europäische Kommission, EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Stand 16.10.2026).
  12. Polnisches Team für Nahrungsergänzungsmittel, Beschluss Nr. 16/2019 vom 25.10.2019 über die Höchstmenge an Koffein in der empfohlenen Tagesportion von Nahrungsergänzungsmitteln (polnisch); Seite des Teams auf der GIS-Website.