Eine spezifische Angabe „irgendwo auf der Packung“ reicht nicht. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. Januar 2020 in der Rechtssache C-524/18 Dr. Willmar Schwabe / Queisser Pharma (CELEX 62018CJ0524; ECLI:EU:C:2020:60) entschieden, dass das Erfordernis der „Begleitung“ in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowohl eine inhaltliche als auch eine visuelle Dimension hat. Ein allgemeiner Verweis auf der Vorderseite und spezifische Angaben nur auf der Rückseite — ohne klaren Verweis (etwa ein Sternchen) — erfüllen Art. 10 Abs. 3 nicht.
1. Was Art. 10 Abs. 3 sagt
Art. 10 Abs. 1 der VO 1924/2006 verbietet gesundheitsbezogene Angaben, die Kapitel II und IV nicht erfüllen und nicht in den Listen nach Art. 13 und 14 stehen. Art. 10 Abs. 3 ist eine enge Ausnahme: Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn sie von einer spezifischen Gesundheitsangabe aus den Listen nach Art. 13 oder 14 begleitet werden.
Durchführungsbeschluss 2013/63/EU (Anhang Nr. 3) konkretisiert die Praxis: Die spezifische zugelassene Angabe soll „neben“ oder „nach“ dem allgemeinen Verweis stehen; sie soll einen sachlichen Bezug zu diesem Verweis haben; die Darlegungslast liegt beim FBO. Je breiter der Slogan („für die gute Gesundheit“), desto mehr Listenangaben können potentiell passen — der Link muss aber nachgewiesen werden; ein beliebiges Register-Claim genügt nicht.
2. Sachverhalt C-524/18
Streitgegenstand war ein Nahrungsergänzungsmittel u. a. mit B-Vitaminen und Zink. Auf der Packung stand ein Slogan sinngemäß „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ — als allgemeiner Verweis nach Art. 10 Abs. 3 behandelt —, während die spezifischen Angaben zu den einzelnen Vitaminen und zu Zink auf der anderen Packungsseite standen. Ein Wettbewerber (Schwabe) beanstandete die Präsentation auf der Vorderseite. Der BGH legte Fragen zum Umfang der „Begleitung“ und dazu vor, ob der allgemeine Verweis einer eigenen wissenschaftlichen Absicherung bedarf.
3. Tenor: Vorderseite ohne Verweis ≠ Begleitung
In Tenor Nr. 1 entschied der Gerichtshof, dass das Begleitungserfordernis des Art. 10 Abs. 3 nicht erfüllt ist, wenn die Packung einen Verweis auf allgemeine, unspezifische Gesundheitsvorteile auf der Vorderseite enthält, die begleitende spezifische Angabe aber nur auf der Rückseite erscheint und kein klarer Verweis — etwa ein Sternchen — zwischen beiden besteht.
Gründe (Rn. 40): „Begleitung“ verlangt nicht nur, dass die spezifische Angabe den Inhalt der allgemeinen Formulierung präzisiert, sondern auch, dass die Anordnung beider Angaben auf der Packung dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, den Zusammenhang zu verstehen. Daher zwei Dimensionen: inhaltlich und visuell.
Rn. 47: Die visuelle Dimension meint die sofortige Wahrnehmung eines direkten visuellen Zusammenhangs — grundsätzlich durch räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft.
Rn. 48–49: Ausnahme — passen die spezifischen Angaben wegen Größe oder Länge nicht vollständig auf dieselbe Seite wie der allgemeine Verweis, kann das Erfordernis eines direkten visuellen Links ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Verweis (z. B. Sternchen) erfüllt sein, sofern er für den Verbraucher klar und vollkommen verständlich sicherstellt, dass Inhalt der Angaben und Verweis zusammenpassen. Ob ein konkretes Sternchen genügt, prüft das nationale Gericht.
4. Zweite Frage: wissenschaftlicher Beleg
In Tenor Nr. 2 entschied der Gerichtshof, dass allgemeine Verweise nach Art. 10 Abs. 3 durch wissenschaftliche Belege im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 gerechtfertigt sein müssen. Es genügt, dass sie von spezifischen Angaben der Listen nach Art. 13 oder 14 begleitet werden — weil diese bereits bewertet und zugelassen sind. Ein gesondertes EFSA-Dossier für den Wellbeing-Slogan selbst ist nicht nötig, sofern das Paar nach Art. 10 Abs. 3 (einschließlich der visuellen Dimension) real ist.
Das ist kein Freibrief für „alles Allgemeine“. Der Slogan bleibt eine gesundheitsbezogene Angabe im weiten Sinn der Verordnung; die Ausnahme des Art. 10 Abs. 3 ist eng auszulegen (Rn. 56: Abweichung vom Grundsatz des Art. 10 Abs. 1).
5. Entscheidungskarte für den Operator
| Frage | Wenn JA | Wenn NEIN |
|---|---|---|
| Steht vorne / in Ads ein allgemeiner Slogan (Wellbeing, „für die Abwehr“, „für Energie“, „fürs Gehirn…“)? | Art. 10 Abs. 3 prüfen | Prüfen, ob unzulässige spezifische Angabe (Art. 10 Abs. 1) |
| Gibt es ein Register-Claim (Art. 13/14) mit sachlichem Bezug? | Visuellen Test | Slogan entfernen oder rechtmäßiges Paar setzen |
| Steht das Paar „neben“ / „nach“, oder klar mit Sternchen (nur wenn nicht auf dieselbe Seite passt)? | Layout dokumentieren | Vorn + hinten ohne Verweis = Verstoß gegen C-524/18 |
| Sind die Verwendungsbedingungen der spezifischen Angabe (Dosis) erfüllt? | Zusätzlich Art. 10 Abs. 2 auf dem Etikett | Art.-10-Abs.-3-Paar heilt keine verfehlte Bedingung |
| Wird mit Art. 10 Abs. 2 (Angaben lit. a–d) vermischt? | C-657/24 gesondert lesen | Regime getrennt halten |
6. Bildungsbeispiel (kein SKU)
Hypothetisches Beispiel: „Unterstützt die Abwehrkräfte“ vorne ohne spezifische Angabe im Sichtfeld — Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3. Derselbe Satz neben einer zugelassenen Vitamin-C-Angabe zur Immunfunktion bei erfüllter Dosis — mögliche Konstruktion nach Art. 10 Abs. 3, wenn das Layout die Nähe nach C-524/18 erfüllt. „Abwehr“ vorne und Vitamin C nur im Kleindruck hinten ohne Sternchen — Layout, das der Tenor ausdrücklich als nicht erfüllt ansieht.
7. Was das Urteil nicht entscheidet
- Es ersetzt nicht Art. 10 Abs. 2 (Pflichtangaben lit. a–d) — eigenes Regime; nach C-657/24 ist Pressereklame kein „Kennzeichnen“ für die Wiederholung dieser Angaben, wenn sie schon auf dem Etikett stehen. Siehe C-657/24 Kyberg (EN/PL-Versionen im Cluster).
- Es klärt nicht den Status „on hold“ botanischer Angaben — das ist C-386/23 Novel Nutriology. Art. 10 Abs. 3 ist keine Hintertür für Botanicals ohne Listenpaar oder Art. 28 Abs. 6.
- Novel-Food-Status, Zusatzstoffstatus oder eine GIS-Meldung „schalten“ keine Angaben frei.
8. Checkliste für den Operator
- Allgemeine Slogans kartieren auf Packung, PDP, Ads und Marketplace — gleiches Regime 1924/2006.
- Register-Paar wählen (Art. 13/14) mit echtem Bezug; dokumentieren (Beschluss 2013/63 Nr. 3).
- Visuelles Layout: neben / nach; vorn+hinten nur mit klarem Verweis, wenn Inhalt nicht auf eine Seite passt (C-524/18 Rn. 48).
- Verwendungsbedingungen der spezifischen Angabe (Menge je Portion) müssen erfüllt sein.
- Art. 10 Abs. 2 auf dem Etikett — getrennt vom Paar nach Art. 10 Abs. 3.
- Nicht mit Kyberg vermischen: Keine Pflicht zur Wiederholung von lit. (a)–(d) in der Pressereklame hebt Art. 10 Abs. 3 nicht auf.
Glossar
- Allgemeine Angabe (Art. 10 Abs. 3)
- Verweis auf allgemeine, unspezifische Vorteile für die Gesundheit insgesamt / Wellbeing — selbst nicht auf den Listen Art. 13/14, aber nur mit spezifischem Paar.
- Begleitung
- Inhaltliche Dimension (Präzisierung) + visuelle Dimension (Nähe oder klarer Verweis) — C-524/18 Rn. 40, 47–48.
- Beschluss 2013/63/EU
- Kommissionsleitlinien zu Art. 10; Anhang Nr. 3: „neben“ oder „nach“; Relevanz; Last beim FBO.
Fazit
Art. 10 Abs. 3 ist keine Lizenz für Wellbeing-Slogans „irgendwo auf der Dose“. C-524/18 verlangt ein Paar nach Art. 13/14 und ein Layout, das dem Durchschnittsverbraucher den Zusammenhang sofort zeigt — grundsätzlich räumliche Nähe; ein Sternchen nur ausnahmsweise, wenn die Angaben nicht auf dieselbe Seite passen. Vorderseite ohne Verweis zur Rückseite = Tenor-Verfehlung. Die wissenschaftliche Belegpflicht ist gerade durch das zugelassene spezifische Paar erfüllt — sofern die Begleitung real ist.
Primärquellen
- EuGH-Urteil vom 30.01.2020, C-524/18, Dr. Willmar Schwabe — CELEX 62018CJ0524; ECLI:EU:C:2020:60; Tenor Nr. 1–2; Gründe Rn. 40, 47–50, 56, 59.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 und 14; CELEX 32006R1924.
- Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission — Anhang Nr. 3 (allgemeine Verweise); CELEX 32013D0063; ABl. L 22, 25.1.2013, S. 25.
- EuGH C-657/24 (Kyberg) — Art. 10 Abs. 2; Kontrast zu Art. 10 Abs. 3; CELEX 62024CJ0657.
- EuGH C-386/23 (Novel Nutriology) — Botanicals / Art. 10 Abs. 1 und 3; CELEX 62023CJ0386.