Rechtssache: Vista-Life Pharma SA und Vista-Life Pharma Belgium SCRL gegen Laboratoires S.M.B. SA und Brussels Reps Pharma SRL. Vorlegendes Gericht: Cour d’appel de Bruxelles (Belgien). CELEX: 62024CJ0721. ECLI: EU:C:2026:775. Verfahrenssprache: Französisch. Gegenstand: Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5) für Einnahmehäufigkeit und Verabreichungsweg sowie die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 bei Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos.
1. Sachverhalt: Vista-D3, VistaSterol und HCP-Fachpresse
Vista-Life vermarktet u. a. die Nahrungsergänzungsmittel Vista-D3 und VistaSterol. Laboratoires S.M.B. und Brussels Reps Pharma — Wettbewerber im Pharma- und Parapharmasektor — beanstandeten Anzeigen in Periodika für Gesundheitsfachkräfte.
Im Februar 2021 verknüpften Vista-D3-Anzeigen eine Tagesdosis mit „stable plasma levels“. Im April 2021 enthielt eine VistaSterol-Anzeige (Pflanzensterole) die Formulierung „the solution for controlling cholesterol“ — die Parteien waren sich einig, dass dies eine Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 ist. Von Oktober bis Dezember 2022 suggerierten weitere Vista-D3-Anzeigen die Vermeidung eines erhöhten Mortalitätsrisikos und enthielten u. a. „daily better than single dose“ sowie Aussagen zur Bevorzugung der sublingualen gegenüber der oralen Verabreichung (schnellere Absorption; Vermeidung von First-Pass und GI-Enzymabbau).
Auf Verpackung, Beipackzettel und Website von VistaSterol stand, dass hoher Cholesterinspiegel ein Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sei — die Werbung wiederholte jedoch nicht die vollständige Angabe nach Art. 14 Abs. 2. Das Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles gab den Unterlassungsklagen statt (Urteile vom 6.04.2022 und 5.04.2023). Vista-Life legte Berufung ein; die Cour d’appel de Bruxelles verband die Verfahren und legte dem EuGH Fragen vor.
2. Drei Vorlagefragen und Begrenzung der Q3 auf Schriftwerbung
Die Cour d’appel fragte: (1) ob Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Angaben zur Einnahmehäufigkeit und/oder zum Verabreichungsweg erfassen; (2) ob Art. 14 Abs. 2 eine wörtliche Wiedergabe verlangt; (3) ob Werbung mit Krankheitsrisikoangabe die Art.-14-Abs.-2-Angabe enthalten muss, wenn sie bereits auf Verpackung, Beipackzettel und/oder Website steht.
Zur dritten Frage reformulierte der Gerichtshof den Umfang: Der Streit betraf Anzeigen in HCP-Periodika, daher ist die Antwort auf Schriftwerbung beschränkt. Digital, Social und TV als solche wurden jenseits dieser Schriftwerbungstatsachen nicht entschieden — dieselbe Grenze wie im begleitenden Urteil desselben Tages C-657/24 Kyberg (Art. 10 Abs. 2).
3. Tenor 1: Einnahme und Verabreichungsweg als Health Claims
Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 definiert „Angabe“ weit: jede Botschaft, die besondere Merkmale eines Lebensmittels besagt, suggeriert oder andeutet. Der Gerichtshof bestätigte (dem GA folgend, Schlussanträge Nr. 26), dass „besondere Merkmale“ nicht auf die Zusammensetzung beschränkt sind — sie erfassen auch die Art des Verzehrs, wenn diese als für die zugeschriebenen Merkmale relevant dargestellt wird. Formulierungen wie „daily better than single dose“ oder „sublingual“ können daher einem NEM besondere Merkmale zuschreiben.
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 definiert die gesundheitsbezogene Angabe als Angabe über einen Zusammenhang zwischen Lebensmittel (oder Bestandteil) und Gesundheit. „Zusammenhang“ ist weit (Green – Swan Pharmaceuticals C-299/12; Deutsches Weintor C-544/10): Verbesserung der Gesundheit und Fehlen bzw. Verringerung nachteiliger Effekte. Wird Häufigkeit oder Weg als relevant für einen positiven Effekt oder die Vermeidung eines nachteiligen Effekts dargestellt — greift Art. 2 Abs. 2 Nr. 5.
Grenze (Rn. 53): Beschränken sich die Angaben auf rein praktische Verbrauchshinweise ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesundheitsbezug — sind sie keine gesundheitsbezogenen Angaben. Operativ: „1 Kapsel täglich“ ≠ Claim; „täglich besser als Bolus für stabile Plasmaspiegel / geringeres Risiko“ = genehmigungspflichtiger Claim.
| Element | Wirkung nach C-721/24 | Quelle |
|---|---|---|
| Reine Dosieranweisung | Keine gesundheitsbezogene Angabe | Rn. 53 |
| Dosis/Weg + Gesundheitsbezug | Gesundheitsbezogene Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5) | Tenor Nr. 1; Rn. 52, 57 |
| VistaSterol „solution for controlling cholesterol“ | Parteien: Art.-14-Krankheitsrisikoangabe | Rn. 36–37 |
| Zulassung | Nicht zugelassene Claims verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 | Art. 10; Novel Nutriology C-386/23 |
4. Tenor 2: Art. 14 Abs. 2 — keine Wörtlichkeitspflicht, zwei Punkte Pflicht
Art. 14 Abs. 2 verlangt, dass bei einer Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos die Kennzeichnung — oder, falls keine besteht, Aufmachung oder Werbung — auch eine Angabe enthält, wonach die Krankheit, auf die sich der Claim bezieht, mehrere Risikofaktoren hat und die Änderung eines dieser Faktoren einen positiven Effekt haben kann, aber nicht muss.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Wortlaut keine wörtliche Wiedergabe der Worte nach „eine Angabe …, wonach“ verlangt. An anderer Stelle der Verordnung 1924/2006 schreibt der Unionsgesetzgeber ausdrücklich festgelegte Formulierungen vor (z. B. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; Anhang). Das Ziel des Art. 14 Abs. 2 — den Umfang des Claims klarzustellen und eine therapeutische Lesart zu verhindern (Erwägungsgrund 28) — wird erreicht, wenn der Verbraucher beide Punkte genau, klar und leicht verständlich erhält. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1169/2011 (faire Informationspraktiken) bestätigt diesen Maßstab; die Verordnung 1924/2006 ist nach Aufhebung der Richtlinie 2000/13 im Licht der 1169/2011 zu lesen.
Hinweis zum Sachverhalt (Rn. 72, vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht): Die bloße Aussage „hoher Cholesterinspiegel ist ein Risikofaktor für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ neben „the solution for controlling cholesterol“ ist nicht geeignet, dem durchschnittlichen Verbraucher beide erforderlichen Punkte genau, klar und leicht verständlich zu vermitteln. Es fehlen insbesondere der zweite Punkt (Änderung eines Faktors kann, muss aber nicht, nützen) und eine klare Botschaft der Mehrzahl von Risikofaktoren.
5. Tenor 3: keine Wiederholungspflicht in der Schriftwerbung
Art. 14 Abs. 2 verwendet „oder“ vor „falls eine solche Kennzeichnung nicht vorhanden ist“: Die Angabe muss vorrangig auf der Kennzeichnung stehen; Aufmachung und Werbung greifen nur bei fehlender Kennzeichnung. Kennzeichnung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. j VO 1169/2011) erfasst Worte und Angaben auf der Verpackung. Durchführungsbeschluss 2013/63 (Anhang Nr. 2.1) und Art. 12 VO 1169/2011 bestätigen: Pflichtinformationen müssen bei der Kaufentscheidung verfügbar sein; bei vorverpackten Lebensmitteln — unmittelbar auf der Packung oder dem Etikett.
Steht die erforderliche Art.-14-Abs.-2-Angabe auf der tatsächlichen Verpackung des NEM, muss Schriftwerbung mit Krankheitsrisikoangabe sie nicht wiederholen. Der Tenor verankert die Ausnahme in der Verpackung (actual packaging); die Begründung nennt im Sachverhalt auch den Beipackzettel als Kennzeichnung — Tenor Nr. 3 ist jedoch verpackungsbezogen.
Strukturell ist die These Zwilling zu C-657/24 Kyberg (derselbe Tag, Fünfte Kammer): Art. 10 Abs. 2 — lit. (a)–(d) müssen in der Schriftwerbung nicht wiederholt werden, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung stehen. C-721/24 überträgt diese Ortshierarchie auf Art. 14 Abs. 2. Inhaltlicher Unterschied: Kyberg betrifft Angaben zu jeder gesundheitsbezogenen Angabe (Art. 10 Abs. 2); Vista-Life die Pflichtangabe bei Krankheitsrisiko-Claims (Art. 14 Abs. 2) sowie die Schwelle Dosis/Weg als Claim.
6. Was der Gerichtshof nicht entscheidet
- Digital / Social / TV als solche — jenseits der Schriftwerbungstatsachen (reformulierte Q3).
- Ob konkrete Vista-D3-Formulierungen zugelassen sind — eigene Frage des Art. 10 Abs. 1 und der Listen; unstreitig war, dass die streitigen Formulierungen nicht auf den Zulassungslisten stehen.
- Belgischer Code of Economic Law / königlicher Erlass — bleibt der Cour d’appel auf Grundlage der EuGH-Auslegung vorbehalten.
- Ob der konkrete Verpackungstext von VistaSterol Art. 14 Abs. 2 erfüllt — der Gerichtshof gab einen Hinweis (Rn. 72), die Prüfung liegt beim nationalen Gericht.
7. Operative Checkliste für NEM-Marketer
- Copy zu Dosis, „daily vs bolus“ und Weg (sublingual, Spray usw.) prüfen: bei Gesundheitswirkung — als Health Claim behandeln und Unionslisten prüfen.
- Bei Art. 14: Claim muss zugelassen sein (Abs. 1); beide Art.-14-Abs.-2-Punkte auf die Verpackung — klar, nicht zwingend wörtlich.
- Nicht allein auf „X ist Risikofaktor für Y“ vertrauen — nach Rn. 72 meist unzureichend.
- In der Presse-/Schriftwerbung — nach C-721/24 — Art. 14 Abs. 2 nicht wiederholen müssen, wenn die volle Angabe auf der Verpackung steht; analog C-657/24 für Art. 10 Abs. 2 lit. (a)–(d).
- Bei generischer Werbung (ohne Bezug zu konkretem SKU mit Kennzeichnung) weist Beschluss 2013/63 weiter auf Pflichten in Aufmachung und Werbung hin.
- Dokumentieren: CELEX 62024CJ0721, 62024CJ0657, 32006R1924 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 14 Abs. 2, 32011R1169 Art. 7 Abs. 2 und Art. 12, 32013D0063.
Verwandte Beiträge
Derselbe Tag, dieselbe Kammer: C-657/24 Kyberg — Art. 10 Abs. 2, Schriftwerbung ≠ Kennzeichnung. Hub: gesundheitsbezogene Angaben auf NEM — EU-Recht. Ablehnung Art. 13 Abs. 5: Kreatin → kognitive Funktion (EU 2026/1118). Novel Nutriology C-386/23 (in C-721/24 zitiert zu Gesundheitsschutz und wissenschaftlicher Bewertung) betrifft botanische Claims.
Glossar
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO 1924/2006 — Definition der gesundheitsbezogenen Angabe (Lebensmittel–Gesundheit-Bezug).
- Art. 14 Abs. 2 — Pflichtangabe bei reduction of disease risk claims (mehrere Risikofaktoren; Änderung eines Faktors kann, muss aber nicht, nützen).
- Kennzeichnung — Worte, Angaben usw., die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackung, Dokument, Etikett … angebracht sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. j VO 1169/2011).
- Beschluss 2013/63/EU — Leitlinien zu Art. 10; Anhang Nr. 2.1 unterscheidet Kennzeichnung (Lieferung) und Werbung (Förderung) — analog für Art. 14 Abs. 2 genutzt.
Fazit
C-721/24 schließt drei praktische Streitpunkte: (1) Dosis und Verabreichungsweg werden zum Health Claim, wenn sie mit Gesundheitswirkung verkauft werden — reine Anweisungen bleiben außerhalb von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; (2) Art. 14 Abs. 2 verlangt den Inhalt beider Punkte, kein Zauberzitat; „Cholesterin = Risikofaktor“ allein scheitert meist; (3) bei Schriftwerbung befreit volles Art. 14 Abs. 2 auf der Verpackung von der Wiederholung in der Anzeige — im Tandem mit C-657/24 (Art. 10 Abs. 2). Das Urteil schwächt weder die Claim-Zulassung noch die Pflicht zu einer vollständigen Angabe auf dem Etikett. Belgische Materie und Nicht-Schriftkanäle bleiben außerhalb des Tenors.
Primärquellen
- EuGH-Urteil vom 17. September 2026, C-721/24, Vista-Life Pharma — CELEX 62024CJ0721; ECLI:EU:C:2026:775. Sprachfassungen: EN, PL, FR.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6, Art. 10, Art. 14 Abs. 1–2; CELEX 32006R1924.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 2 Abs. 2 Buchst. j, Art. 7 Abs. 2, Art. 12; CELEX 32011R1169.
- Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/63/EU — Anhang Nr. 2.1; CELEX 32013D0063.
- EuGH C-657/24, Kyberg Pharma (17.09.2026) — begleitend: Art. 10 Abs. 2, Schriftwerbung ≠ Kennzeichnung; CELEX 62024CJ0657.
- EuGH C-386/23, Novel Nutriology (30.04.2025) — in C-721/24 zitiert zu Gesundheitsschutz und wissenschaftlicher Bewertung.