Die Rechtsfrage lautet nicht „ist Kreatin sicher?“, sondern ob Kennzeichnung oder Werbung behaupten dürfen, dass Kreatin die kognitive Funktion verbessert. Die Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission vom 26. Mai 2026 (ABl. L 2026/1118, 27.5.2026; CELEX 32026R1118) lehnt die Zulassung dieser Angabe ab. Inkrafttreten: am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung — 16. Juni 2026.
1. Was die Verordnung 2026/1118 entscheidet
Die Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1118/oj; CELEX 32026R1118) bestimmt:
- Artikel 1 — die im Anhang aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Unionsliste zulässiger Angaben nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen;
- Artikel 2 — die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Rechtsgrundlage: Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Antragsweg: Artikel 13 Absatz 5 — Angabe auf der Grundlage neu entwickelter wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder mit Antrag auf Schutz geschützter Daten.
2. Antrag, vorgeschlagener Wortlaut und Anhang
Antragsteller: Alzchem Trostberg GmbH. EFSA-Frage: EFSA-Q-2024-00106. Vorgeschlagene Angabe (Erwägungsgrund 5, DE-Fassung):
„Die tägliche Einnahme von Kreatin kann zu einer Verbesserung der kognitiven Funktion beitragen“.
Im Anhang wird die abgelehnte Angabe verkürzt festgehalten: Stoff — Kreatin; Angabe — sinngemäß Verbesserung der kognitiven Funktion durch Kreatinsupplementation; EFSA-Bezug — Q-2024-00106.
3. EFSA e9100: kein Kausalzusammenhang
Am 19. November 2024 veröffentlichte die Behörde ihre wissenschaftliche Stellungnahme (EFSA Journal 2024;22:e9100; DOI 10.2903/j.efsa.2024.9100). Erwägungsgrund 7 der VO 2026/1118 wiederholt die Schlussfolgerung des NDA-Panels:
- auf der Grundlage der vorgelegten Daten wurde kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Kreatin und einer Verbesserung der kognitiven Funktion nachgewiesen;
- in einem oder mehreren Bereichen wie Gedächtnis, Sprachfluss, Aufmerksamkeit, Wachsamkeit, Verarbeitungsgeschwindigkeit, psychomotorische Geschwindigkeit, exekutive Funktionen sowie allgemeine kognitive Fähigkeiten oder Flexibilität und fluide Intelligenz.
In der Stellungnahme selbst galt Kreatin als ausreichend charakterisiert und eine Verbesserung der kognitiven Funktion als vorteilhafte physiologische Wirkung — nach Abwägung der Evidenz (einschließlich isolierter akuter Befunde bei hohen Kurzzeitdosen und fehlender Konsistenz bei niedrigeren/längeren Schemata) wurde jedoch kein Kausalnexus festgestellt. Die Kommission erhielt keine Bemerkungen nach Artikel 16 Absatz 6 der VO 1924/2006 (Erwägungsgrund 9).
4. Abgrenzung: zugelassene Muskelangabe (2017/672)
Die Ablehnung der Kognitionsangabe ist nicht mit dem Status von Kreatin „insgesamt“ gleichzusetzen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 (CELEX 32017R0672) hat eine andere Angabe zugelassen und in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eingefügt:
| 2017/672 (zugelassen) | 2026/1118 (Ablehnung) | |
|---|---|---|
| Beziehung | Kreatin + Krafttraining → Muskelkraft | Kreatin → kognitive Funktion |
| Zielgruppe / Bedingungen | Erwachsene >55; 3 g/Tag; Training ≥3×/Woche bei 65–75 % des 1RM | Keine Zulassung — Angabe nicht gelistet |
| EFSA | Kausalnexus nachgewiesen (2016;14(2):4400) | Kausalnexus nicht nachgewiesen (e9100 / Q-2024-00106) |
| Rechtsfolge | Eintrag in die Unionsliste (432/2012) | Kein Listeneintrag (Art. 1 der VO 2026/1118) |
Zugelassener DE-Wortlaut: „Die tägliche Einnahme von Kreatin kann die Wirkung von Krafttraining auf die Muskelkraft von Erwachsenen über 55 Jahre steigern“ — mit Pflichtinformationen zu Zielgruppe, Dosis und Trainingsbedingungen.
5. Rahmen: 1924/2006 und Liste 432/2012
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 errichtet die Liste zulässiger Angaben — ausgenommen Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Die Ablehnung nach 2026/1118 bedeutet, dass die Kognitionsangabe nicht in diese Liste aufgenommen wird und daher nicht als Health Claim im Sinne der VO 1924/2006 verwendet werden darf.
Zutat-, Novel-Food- oder Zusatzstoffstatus von Kreatin öffnet keinen Health Claim. Claims brauchen den eigenen Pfad der VO 1924/2006.
6. Operative Checkliste
- Kennzeichnung, Websites und B2B-Materialien auf Formulierungen zu Gedächtnis, Aufmerksamkeit, „Gehirn“ oder „cognitive support“ im Zusammenhang mit Kreatin prüfen.
- Inhalte so anpassen, dass keine gesundheitsbezogene Angabe zur Verbesserung der kognitiven Funktion entsteht.
- Bei Nutzung der Muskelangabe nach 2017/672 die Verwendungsbedingungen einhalten (Zielgruppe >55, 3 g, Training, Pflichtinformationen).
- Beide Beziehungen nicht in einem Slogan vermengen („Kreatin für Muskel und Gehirn“).
- Compliance-Entscheidung gegen CELEX 32026R1118 und 32017R0672 dokumentieren.
Glossar
- Gesundheitsbezogene Angabe
- Jede Angabe, die eine Beziehung zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellt, nahelegt oder impliziert — VO (EG) Nr. 1924/2006.
- Artikel 13 Absatz 5
- Antragsweg für Angaben auf der Grundlage neu entwickelter wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder mit Schutz geschützter Daten.
- Unionsliste
- Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (u. a. VO 432/2012 für Angaben nach Art. 13).
- Kausalnexus / C&E
- Ursache-Wirkungs-Beziehung, die die EFSA für eine positive Stellungnahme feststellen muss.
Fazit
Ab dem 16. Juni 2026 schließt die Verordnung (EU) 2026/1118 förmlich den Weg in die Unionsliste für eine Kreatin-Angabe zur kognitiven Funktion. Grundlage war die EFSA-Stellungnahme e9100 (kein Kausalnexus). Die zugelassene Muskelkraft-Angabe nach 2017/672 bleibt ein eigener, weiterhin gültiger Listeneintrag — unter Einhaltung ihrer Verwendungsbedingungen. Wissenschaftliche Stellungnahme und Kommissionsentscheidung sind zwei Schritte; hier sind beide für die Kognitionsangabe negativ.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2026/1118 der Kommission — CELEX 32026R1118; ELI eli/reg/2026/1118/oj. Inkrafttreten: 16.06.2026.
- EFSA NDA 2024 — Creatine and improvement in cognitive function (EFSA Journal 2024;22:e9100; Q-2024-00106).
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 — zugelassene Angabe Kreatin + Krafttraining → Muskelkraft (Erwachsene >55); CELEX 32017R0672.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Art. 13).