Artikel anhören:

Rechtssache: Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH gegen Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eV. Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof (Deutschland). CELEX: 62024CJ0657. ECLI: EU:C:2026:657. Gegenstand: Platzierung der Pflichtangaben zu gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 2) in der Presswerbung für ein Nahrungsergänzungsmittel.

Tenor (operativ): (1) Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass schriftliche Werbung zur Förderung eines Nahrungsergänzungsmittels nicht unter den Begriff der „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. (2) Die in dieser Vorschrift aufgeführten Pflichtangaben müssen in der Schriftwerbung nicht enthalten sein, wenn sie in der Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels enthalten sind.
Diagramm: Hierarchie Art. 10 Abs. 2 — Kennzeichnung vorrangig vor Aufmachung und Werbung
Abb. 1. Hierarchie Art. 10 Abs. 2: lit. (a)–(d) vorrangig auf der Kennzeichnung; Aufmachung und Werbung nur, wenn eine solche Kennzeichnung fehlt. C-657/24: Schriftwerbung ≠ Kennzeichnung.

1. Sachverhalt: Glucomannan, Kennzeichnung und Presswerbung 2020

Kyberg Pharma vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit u. a. Glucomannan (Konjac-Mannan). Auf der Verpackung befand sich eine Aussage zur Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie einer gesunden Lebensweise — also die Information nach Art. 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1924/2006.

Im Jahr 2020 verbreitete Kyberg Pharma in der Schriftpresse eine Werbung für dieses Produkt mit u. a. den Aussagen: „Lose weight the healthy way“ und „Glucomannan helps you lose weight as part of a low-calorie diet“. Die Parteien waren sich einig, dass die Werbung die Ernährungs- und Lebensweise-Aussage der Kennzeichnung nicht enthielt.

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft — ein Verbandsverband nach dem UWG — klagte auf Unterlassung: Kyberg solle das Produkt nicht mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben bewerben, ohne die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie einer gesunden Lebensweise zu nennen (Art. 10 Abs. 2 lit. a). Das Landgericht München I gab der Klage statt (19.01.2022); das Oberlandesgericht München wies die Berufung zurück (20.07.2023). Kyberg legte Revision beim BGH ein, der dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorlegte.

Primärquelle: Sachverhalt und Tenor nach dem EuGH-Urteil vom 17. September 2026 in der Rechtssache C-657/24 (CELEX 62024CJ0657; ECLI:EU:C:2026:657). Keine Bewertung des UWG-Meritums — das bleibt beim BGH.

2. Vorlagefragen und Beschränkung auf Schriftwerbung

Der BGH fragte: (1) ob der Begriff „Kennzeichnung“ in Art. 10 Abs. 2 auch schriftliche Lebensmittelwerbung erfasst; (2) ob — auch wenn die Kennzeichnung die erforderlichen Angaben enthält — die Informationspflichten auch in der Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe erfüllt sein müssen.

Zur zweiten Frage umformulierte der Gerichtshof den Prüfungsumfang: Der Streit betraf eine Zeitschriftenanzeige, daher wurde die Analyse auf schriftliche Werbung beschränkt. Digital, Social Media und TV als solche wurden jenseits dieser Tatsachengrenze nicht vom Tenor erfasst.

Flussdiagramm: C-657/24 Checkliste für Presswerbung mit gesundheitsbezogener Angabe
Abb. 2. Checkliste: zugelassene Angabe (Art. 10 Abs. 1) → stehen (a)–(d) auf der Kennzeichnung? → JA: C-657/24 befreit von der Wiederholung in Schriftwerbung; NEIN: Pflicht in Aufmachung und Werbung.

3. Tenor 1: Schriftwerbung ist keine „Kennzeichnung“

Art. 10 Abs. 2 sieht vor, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig sind, wenn die genannten Informationen in der Kennzeichnung oder — falls eine solche Kennzeichnung fehlt — in der Aufmachung und der Werbung enthalten sind.

Der Gerichtshof stützte die Auslegung auf drei Säulen:

  • Wortlaut: Der Gesetzgeber verwendet drei verschiedene Begriffe — Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung — ohne Überschneidung. Die Wendung „falls eine solche Kennzeichnung fehlt“ bedeutet Subsidiarität, nicht Gleichsetzung von Werbung mit Kennzeichnung.
  • Kontext: Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Verordnung 1924/2006 unterscheiden systematisch Kennzeichnung und Werbung. Die Definition der Kennzeichnung (heute Art. 2 Abs. 2 lit. j VO 1169/2011) ist weit, ebenso die der Werbung (Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114) — und die Unterscheidung muss wirksam bleiben.
  • Ziele: Durchführungsbeschluss 2013/63/EU, Anhang Nr. 2.1: Kennzeichnung betrifft die Lieferung des Lebensmittels an den Endverbraucher; Werbung die Förderung des Absatzes durch den Lebensmittelunternehmer. Eine grundsätzliche Erstreckung der Kennzeichnungspflichten auf Schriftwerbung würde das Gleichgewicht zwischen Binnenmarkt und Gesundheitsschutz beeinträchtigen (vgl. Novel Nutriology C-386/23, Rn. 63 — Gesundheitschutzziel).
BegriffFunktionDefinition / Leitlinie
KennzeichnungInformationslieferung zum Lebensmittel (Verpackung, Dokument, Etikett…)Art. 2 Abs. 2 lit. j VO 1169/2011; Art. 2 Abs. 1 lit. d VO 1924/2006
WerbungFörderung des Absatzes von Waren / DienstleistungenArt. 2 lit. a RL 2006/114; Art. 2 Abs. 1 lit. g VO 1169/2011
AufmachungDritter Kanal — wenn keine KennzeichnungArt. 10 Abs. 2; Beschluss 2013/63 Nr. 2.1
Nach C-657/24Schriftwerbung für ein NEM ist keine Kennzeichnung; (a)–(d) vorrangig auf dem Etikett

4. Tenor 2: keine Wiederholungspflicht in der Schriftwerbung

Da die Angaben nach Art. 10 Abs. 2 vorrangig auf der Kennzeichnung stehen müssen und Aufmachung sowie Werbung erst bei Fehlen einer Kennzeichnung greifen, ist die Pflicht erfüllt, wenn lit. (a)–(d) bereits auf der Produktkennzeichnung stehen — ohne Notwendigkeit der Wiederholung in der Schriftwerbung.

Der Gerichtshof bestätigte dies mit Beschluss 2013/63 (Nr. 2.1 lit. a und b) und Art. 12 der Verordnung 1169/2011: Pflichtinformationen müssen bei der Kaufentscheidung verfügbar sein; bei vorverpackten Lebensmitteln — unmittelbar auf der Verpackung oder einem daran angebrachten Etikett. Enthält die Kennzeichnung bereits (a)–(d), hat der Verbraucher sie beim Kauf; hätte der Gesetzgeber eine Wiederholungspflicht in der Schriftwerbung gewollt, hätte er das ausdrücklich angeordnet.

Operativ für Lebensmittelunternehmer: Art. 10 Abs. 2 lit. (a)–(d) müssen weiterhin auf der Kennzeichnung des konkreten Produkts stehen. Eine Presswerbung mit gesundheitsbezogener Angabe muss diese Angaben nicht wiederholen, wenn die Kennzeichnung sie bereits hat — aber die Angabe in der Werbung unterliegt weiterhin Art. 10 Abs. 1 (Zulassung). C-657/24 liberiert keine unzulässigen Claims.

5. Was der Gerichtshof nicht entscheidet

  • Digital / Social / TV als solche — jenseits der Schriftwerbungs-Tatsachen (Umformulierung von Q2).
  • Ob eine konkrete Angabe zugelassen ist — eigene Frage nach Art. 10 Abs. 1 und den Listen Art. 13/14.
  • UWG-Meritum — bleibt beim BGH auf Grundlage der Auslegung des Gerichtshofs.

6. Art. 10 Abs. 3 versus Art. 10 Abs. 1–2

Das Urteil betrifft konkrete gesundheitsbezogene Angaben und die begleitenden Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2. Es ändert nicht Art. 10 Abs. 3: Verweise auf allgemeine Vorteile für die Gesundheit oder das wohlbefinden dürfen nur gemacht werden, wenn eine konkrete Angabe nach Art. 13 oder 14 beigefügt ist. Wer in der Werbung allgemeines Wellbeing ohne begleitende gelistete Angabe nutzt, verstößt weiterhin gegen Art. 10 Abs. 3 — unabhängig von C-657/24.

7. Operative Checkliste für NEM-Marketer

  1. Sicherstellen, dass die Angabe in der Werbung zugelassen ist (Art. 10 Abs. 1) und nach den Listenbedingungen verwendet wird.
  2. Auf der Verpackung des konkreten SKU den vollständigen Satz Art. 10 Abs. 2 lit. (a)–(d) anbringen — einschließlich lit. a zu Ernährung und Lebensweise.
  3. In der Press-/Schriftwerbung für dieses Produkt — nach C-657/24 — brauchen (a)–(d) nicht wiederholt zu werden, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung stehen.
  4. Bei generischer Werbung (ohne Bezug zu einem konkreten gekennzeichneten Produkt) sieht Beschluss 2013/63 weiterhin vor, dass die Pflichtangaben in Aufmachung und Werbung stehen.
  5. Die Befreiung von der Wiederholung nach Art. 10 Abs. 2 nicht mit Art. 10 Abs. 3 (allgemeines Wellbeing) oder der Zulassungspflicht der Angabe verwechseln.
  6. Dokumentieren: CELEX 62024CJ0657, 32006R1924, 32013D0063 — keine Sekundärblogs, die EUR-Lex widersprechen.

Verwandte Beiträge

Andere These zu gesundheitsbezogenen Angaben: Ablehnung des Claims Kreatin → kognitive Funktion (VO EU 2026/1118). Zu überlappenden Informationsregimen: C-301/25 Lidl Italia — UCPD und Art. 7 LMIV. Novel Nutriology C-386/23 (in C-657/24 zum Gesundheitschutzziel zitiert) betrifft eine andere Frage — botanische Claims.

Glossar

  • Art. 10 Abs. 2 VO 1924/2006 — besondere Bedingungen: Pflichtangaben zu einer gesundheitsbezogenen Angabe (lit. a–d).
  • Kennzeichnung — alle Wörter, Angaben, Marken usw., die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackung, Dokument, Etikett… angebracht sind (Art. 2 Abs. 2 lit. j VO 1169/2011).
  • Werbung — jede Äußerung im Rahmen einer Handelstätigkeit zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen (Art. 2 lit. a RL 2006/114).
  • Beschluss 2013/63/EU — Leitlinien der Kommission zu Art. 10; Anhang Nr. 2.1 unterscheidet Kennzeichnung (Lieferung) und Werbung (Förderung).

Fazit

C-657/24 schließt den Streit, ob Presswerbung für ein NEM unter Art. 10 Abs. 2 „Kennzeichnung“ ist und ob lit. (a)–(d) dort trotz vollständiger Kennzeichnung wiederholt werden müssen. Die Antworten: nein und nein — bei Schriftwerbung, wenn die Kennzeichnung die erforderlichen Angaben bereits enthält. Parallel schwächt das Urteil weder Art. 10 Abs. 1 (Zulassung) noch Art. 10 Abs. 3 (allgemeines Wellbeing) noch die Pflicht zum vollständigen Satz (a)–(d) auf der Verpackung. UWG-Meritum und nicht-schriftliche Kanäle bleiben außerhalb des Tenors.

Bildungsmaterial, keine Rechtsberatung. Gestützt auf EuGH-Urteil C-657/24 (CELEX 62024CJ0657; ECLI:EU:C:2026:657), Verordnung 1924/2006 Art. 10, Verordnung 1169/2011 Art. 2 und 12 sowie Beschluss 2013/63/EU. Die Einordnung einer konkreten Kampagne hängt vom Kanal, dem Claim-Wortlaut und dem nationalen Vollzugsrecht ab.

Primärquellen

  1. EuGH-Urteil vom 17. September 2026, C-657/24, Kyberg Pharma — CELEX 62024CJ0657; ECLI:EU:C:2026:657. Sprachfassungen: PL, EN.
  2. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 3, Art. 10 Abs. 1–2; CELEX 32006R1924.
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 2 Abs. 2 lit. j, Art. 12; CELEX 32011R1169.
  4. Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission — Anhang Nr. 2.1; CELEX 32013D0063.
  5. Richtlinie 2006/114/EG — Art. 2 lit. a (Begriff der Werbung); CELEX 32006L0114.
  6. EuGH-Urteil C-386/23, Novel Nutriology (30.04.2025) — in C-657/24 zum Gesundheitschutzziel zitiert; andere These (botanische Claims).