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Am 16. Juni 2026 hat der französische Staatsrat (Conseil d’État, Entscheidung Nr. 508230, Klägerin Groupe Lactalis) das Verfahren gegen den arrêté vom 14. März 2025, der den neuen Nutri-Score-Algorithmus eingeführt hat, ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zu Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgelegt. Die Rechtssache trägt in Luxemburg das Aktenzeichen C-687/26. Der Gerichtshof hat eine Frage zu klären: Darf ein Mitgliedstaat eine „zusätzliche Form“ der Nährwertdeklaration empfehlen, die Brennwert und Nährstoffe nicht getrennt ausweist, sondern nur einen zusammenfassenden Buchstaben und eine Farbe zeigt? Und falls ja, darf dieser Wert Elemente außerhalb von Art. 30 einbeziehen (Obst, Gemüse, Nüsse, Süßungsmittel)?

Stand 05.10.2026: Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen, nicht um ein Urteil. Der EuGH hat noch nicht geantwortet. Der arrêté vom 14.03.2025 ist weder aufgehoben noch ausgesetzt; ausgesetzt ist nur das Verfahren vor dem Conseil d’État. Der Beitrag zeigt, was genau vorgelegt wurde, was das französische Gericht selbst entschieden hat und welche Antworten realistisch sind.
C-687/26: Was der Conseil d'État selbst entschieden und was er dem EuGH vorgelegt hat
Abb. 1. Entscheidung Nr. 508230: vom Conseil d’État zurückgewiesene Rügen (links) und die zwei Vorlagefragen mit drei möglichen Antwortvarianten (rechts).

1. Der Streit: Milch als „Getränk“ im Algorithmus

Frankreich hat den Nutri-Score mit einem arrêté vom 31. Oktober 2017 eingeführt, gestützt auf Art. L. 3232-8 und R. 3232-7 des code de la santé publique, die ausdrücklich auf Art. 35 LMIV verweisen. Der arrêté vom 14. März 2025 hat die Berechnung geändert. Die Verwendung des Logos ist freiwillig, setzt aber den Beitritt zur Nutzungsordnung der Kollektivmarke „Nutri-Score“ voraus, deren Inhaberin Santé publique France ist (Rn. 2 und 10 der Entscheidung).

Lactalis hat den arrêté und Seite 18 der „Questions & Réponses“ von Santé publique France angegriffen. Dort werden Milch, Trinkjoghurts und aromatisierte oder Schokoladen-Milchgetränke als Getränke und nicht als feste Lebensmittel eingestuft. Für Getränke verwendet der Algorithmus andere Koeffizienten (Rn. 3 und 9).

Nach Rn. 9 der Entscheidung fasst der Wert eine N-Komponente („negativ“: Energie, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz) und eine P-Komponente („positiv“: Ballaststoffe, Eiweiß, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte) zusammen. Für Fette, Nüsse und Samen sowie Getränke gelten eigene Koeffizienten. Das Ergebnis erscheint auf einer Skala von fünf Buchstaben (A bis E) und fünf Farben von Dunkelgrün bis Dunkelorange.

2. Was der Conseil d’État selbst entschieden hat und der EuGH nicht prüfen wird

Die meisten Rügen hat das Gericht ohne Vorlage zurückgewiesen. Nichts davon ist Gegenstand von C-687/26:

  • Zuständigkeit (Rn. 4): Das Dekret vom 19. Juli 2016 legt hinreichend fest, wie die Minister die Spezifikation per arrêté erlassen.
  • ANSES-Stellungnahme (Rn. 5): Die Agentur wurde am 19. September 2023 befasst und hat am 5. Dezember 2023 Stellung genommen. Dass sie die Arbeiten des europäischen wissenschaftlichen Ausschusses in der kurzen Frist nicht kritisch prüfen konnte, macht die Stellungnahme nicht fehlerhaft.
  • TRIS-Notifizierung (Rn. 6–10): Der arrêté ist eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535, und der Entwurf wurde der Kommission am 23. Oktober 2023 notifiziert. Markenordnung und „Questions & Réponses“ schaffen keine neue technische Vorschrift und mussten nicht notifiziert werden.
  • Verordnung 1924/2006 (Rn. 11): Der Nutri-Score ist keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe. Er ist keine Aussage des Herstellers, sondern ein Logo, das nach einer behördlichen Spezifikation angebracht wird und dem Lebensmittel keine „besondere Eigenschaft“ zuschreibt. Die Rüge wurde als unbeachtlich (inopérant) eingestuft.
  • Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 Buchst. a–g (Rn. 13): Die Konsultation war breit (u. a. Aufruf zu Beiträgen im September 2021, mehr als hundert geprüfte Beiträge). Dass das Logo irreführt, nicht objektiv oder diskriminierend ist, wurde nicht dargetan.
Folge: Die Einordnung des Nutri-Score außerhalb der Verordnung 1924/2006 ist die Auffassung eines nationalen Gerichts, die dem EuGH nicht vorgelegt wurde. Ein Urteil in C-687/26 wird also nicht beantworten, ob das Logo eine Angabe ist.

3. Frage 1: Muss eine zusätzliche Form Brennwert und jeden Nährstoff getrennt zeigen?

Art. 35 Abs. 1 LMIV erlaubt, „der Brennwert und die Mengen der Nährstoffe gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5“ in anderer Form anzugeben oder mittels Grafiken oder Symbolen zusätzlich zu Wörtern oder Zahlen darzustellen, wenn die Voraussetzungen der Buchst. a–g erfüllt sind. Nach Art. 35 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten Lebensmittelunternehmern eine oder mehrere solcher Formen empfehlen, die ihrer Ansicht nach diese Voraussetzungen am besten erfüllen, und müssen der Kommission die Einzelheiten übermitteln.

Lactalis (Rn. 14)Gesundheitsministerin (Rn. 15)
Eine nach Art. 35 empfohlene Form muss Brennwert und Nährstoffmengen aus Art. 30 enthalten und unterscheiden. Ein einzelner Buchstabe tut das nicht.Art. 35 betrifft Formen, die eine Deklaration ergänzen, welche die Daten aus Art. 30 bereits zugänglich macht. Eine Zusammenfassung per Buchstabe oder Farbe kann Ziel c (Verständnis des Beitrags zur Ernährung) besser erfüllen. Abs. 1 nennt Energie und Nährstoffe kumulativ, Abs. 2 wiederholt diese Erwähnung nicht.

Der Conseil d’État sah darin eine ernsthafte Schwierigkeit (Rn. 16) und formulierte die Frage zweiteilig. Erstens: Darf ein Staat eine ergänzende Grafik empfehlen, die Brennwert und Nährstoffmengen „nicht notwendigerweise getrennt ausdrückt“? Zweitens: Darf er eine Grafik empfehlen, die den Gesamtnährwert des Lebensmittels einfach und zusammenfassend per Buchstabe oder Farbcode ausdrückt, um das Ziel aus Art. 35 Abs. 1 Buchst. c zu erreichen?

4. Frage 2: Obst, Gemüse, Nüsse und Süßungsmittel im Algorithmus

Die zweite Frage ist bedingt: Der EuGH beantwortet sie nur, wenn er die erste bejaht. Lactalis rügt, dass der Algorithmus den Anteil an Obst, Gemüse und Nüssen sowie das Vorhandensein von Süßungsmitteln berücksichtigt, obwohl keines davon in Art. 30 steht (Rn. 17). Die Ministerin hält dagegen, Art. 35 sei nicht auf Elemente aus Art. 30 beschränkt. Der Anteil an Obst, Gemüse und Nüssen hänge unmittelbar mit den Ballaststoffen zusammen, die nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. e freiwillig angegeben werden können. Über Süßungsmittel müsse der Verbraucher nach Art. 10 und Anhang III LMIV informiert werden (Rn. 18).

Daher der genaue Wortlaut (Rn. 19): Darf eine zusammenfassende Form Elemente außerhalb der Pflichtdeklaration nach Art. 30 berücksichtigen oder zeigen, die mit diesen unmittelbar zusammenhängen oder mit Elementen, die nach Art. 10 zusätzlich verpflichtend anzugeben sind?

5. Drei mögliche Antworten und ihre Folgen

VarianteBedeutung für Art. 35 Abs. 2Folge für den französischen StreitFolge für Unternehmer
F1: neinEine staatliche Empfehlung muss eine Ausdrucksform von Energie und Nährstoffen aus Art. 30 bleiben. Ein Gesamtbuchstabe fällt nicht unter Abs. 2.Die Rechtsgrundlage des arrêté wird in Frage gestellt. Der Conseil d’État entscheidet nach der Antwort des EuGH.Nationale Ein-Buchstaben-Systeme verlieren ihre Stütze in Art. 35 Abs. 2. Die Etikettenplanung muss sich nach dem Wortlaut des Urteils und der Reaktion der nationalen Behörden richten.
F1: ja, F2: neinEine Buchstaben-Zusammenfassung ist zulässig, aber nur aus Elementen des Art. 30.Problematisch wird der Algorithmus (Obst, Gemüse, Nüsse, Süßungsmittel), nicht das Logo an sich.Der Algorithmus könnte sich ändern und damit die Werte konkreter Produkte, vor allem solcher mit hohem Obst- und Gemüseanteil oder mit Süßungsmitteln.
F1: ja, F2: jaDie Staaten haben weiten Spielraum: Zusammenfassung plus Elemente mit unmittelbarem Bezug zu Art. 30 oder Art. 10.Die Rüge zu Art. 35 scheitert. Übrig bleibt der Streit um die Einstufung von Milch als Getränk nach dem arrêté selbst.Status quo. Der Nutri-Score hängt weiter vom nationalen Algorithmus und der Markenordnung ab.

Die Auslegung von Art. 35 durch den EuGH wird für jeden Mitgliedstaat Bedeutung haben, der eine vergleichbare Form empfiehlt oder plant, nicht nur für Frankreich. Ein Urteilstermin ist nicht bekannt.

Gilt Art. 35 LMIV: Nahrungsergänzungsmittel, FSMP, gewöhnliches Lebensmittel
Abb. 2. Reichweite von Art. 35 LMIV nach Produktart: Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a, Abschnitt 3 gilt nicht), FSMP (Art. 6 Abs. 4 der Verordnung 2016/128, eingeschränkt durch Abs. 2 und 6) und Lebensmittel mit verpflichtender Nährwertdeklaration.

6. Nahrungsergänzungsmittel, FSMP, gewöhnliche Lebensmittel: wie weit Art. 35 überhaupt reicht

Nahrungsergänzungsmittel: Art. 35 gilt nicht

Art. 29 Abs. 1 Buchst. a LMIV nimmt Lebensmittel im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/46/EG vom gesamten Abschnitt 3 des Kapitels IV aus (Nährwertdeklaration, Art. 29–35). Ein Nahrungsergänzungsmittel hat also keine Pflicht-Nährwertdeklaration nach der LMIV, und Art. 35 bietet keine Grundlage für eine „zusätzliche Form“. Mengen an Nährstoffen und sonstigen Stoffen werden nach Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG je empfohlener Tagesportion angegeben. Siehe auch Wiederholung von Nährwertangaben auf FSMP- und NEM-Etiketten.

Wie auch immer C-687/26 ausgeht: Für Nahrungsergänzungsmittel eröffnet das Verfahren keinen Weg zu einem nationalen Logo nach Art. 35. Nach unserer Einschätzung wird jeder selbst entwickelte „Score“ oder jedes Ranking auf einem NEM als freiwillige Information beurteilt: nach Art. 7 und 36 LMIV und, wenn es vorteilhafte Eigenschaften nahelegt, auch nach der Verordnung 1924/2006. Die Begründung aus Rn. 11 (behördliches Logo, keine Herstelleraussage) überträgt sich nicht automatisch auf ein vom Hersteller selbst geschaffenes Zeichen.

FSMP: Art. 35 gilt formal, aber mit harten Grenzen

Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 erklärt Art. 31–35 LMIV für alle Nährstoffe der FSMP-Nährwertdeklaration für anwendbar. Derselbe Artikel enthält aber zwei Abweichungen. Abs. 2 weicht von Art. 30 Abs. 3 LMIV ab: Angaben der Pflichtdeklaration werden auf dem Etikett nicht wiederholt. Das ist ein absolutes Verbot, keine Wahl des Herstellers. Abs. 6 schließt die Angabe in Prozent der Referenzmengen aus. Keine zusätzliche Form auf einem FSMP darf daher die Gestalt einer Wiederholung der Deklarationswerte oder einer %RI-Angabe annehmen. Ob ein nationales System FSMP überhaupt erfasst, ergibt sich aus dessen eigenen Regeln, nicht aus Art. 35.

Gewöhnliche Lebensmittel mit Pflichtdeklaration: hier entscheidet C-687/26

Proteinriegel, funktionelle Getränke oder Mahlzeitenersatz der Kategorie 18.2 (siehe Verordnung 2025/2058) tragen eine Pflichtdeklaration, also gilt Art. 35 für sie unmittelbar. Der Nutri-Score bleibt freiwillig. Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 35 Abs. 3 verlangen, dass die Verwendung einer zusätzlichen Form angezeigt und die Erfüllung der Buchst. a–g begründet wird.

7. Nutri-Score und Angaben nach der Verordnung 1924/2006

Selbst wenn man der Auffassung des Conseil d’État folgt, dass das Logo als solches keine Angabe ist, folgen daraus zwei Dinge nicht:

  • Das Logo ersetzt keine Bedingungen für Angaben. „Ballaststoffquelle“ oder „hoher Proteingehalt“ neben einem A müssen die Bedingungen des Anhangs der Verordnung 1924/2006 unabhängig vom Nutri-Score erfüllen.
  • Herstellerkommentar ist nicht das Logo. Ein Satz wie „Ergebnis A, also gut fürs Herz“ ist eine eigene Aussage des Unternehmers über einen Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit. Nach unserer Einschätzung fällt sie unter die Verordnung 1924/2006, einschließlich Art. 10 Abs. 3 (Verweise auf allgemeine Vorteile für die Gesundheit nur zusammen mit einer zugelassenen speziellen Angabe). Rn. 11 der Entscheidung betrifft ein nach der Spezifikation angebrachtes Logo, nicht das Marketing darum herum.

Das allgemeine Irreführungsverbot des Art. 7 LMIV wirkt neben der Richtlinie 2005/29/EG (siehe EuGH C-301/25 Lidl Italia).

8. Checkliste für Unternehmer

  1. Produktkategorie. Bei einem NEM gilt Art. 35 nicht (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a). Bei FSMP gelten Art. 6 Abs. 2 und 6 der Verordnung 2016/128. Bei gewöhnlichen Lebensmitteln kommt es auf Art. 35 und das nationale System an.
  2. Zielmärkte. Der Nutri-Score wird nach der Kollektivmarken-Nutzungsordnung und nationalen Durchführungsakten verwendet. Der Ausgang von C-687/26 kann die Rechtsgrundlage oder den Algorithmus ändern.
  3. Betroffenheit der SKU von Frage 2. Am ehesten neu berechnet werden Produkte, deren Wert vom Anteil an Obst, Gemüse und Nüssen oder von Süßungsmitteln abhängt.
  4. Milchgetränke. Die Einstufung „Getränk oder Lebensmittel“ folgt derzeit aus den „Questions & Réponses“. Der Streit darüber bleibt beim Conseil d’État.
  5. Angaben. Jede Angabe neben dem Logo muss die Bedingungen der Verordnung 1924/2006 erfüllen. Texte wie „A = gesunde Wahl“ sind wie eine Angabe zu prüfen.
  6. Anzeigen nach Art. 35 Abs. 3. In einem Staat, der die Anzeige der Verwendung einer zusätzlichen Form verlangt, ist auch die Einstellung anzuzeigen, wenn das nationale Recht dies vorsieht.
  7. Dem Urteil nicht vorgreifen. Bis zur Antwort des EuGH gilt der arrêté. Weder ein „Nutri-Score-Verbot“ noch eine Bestätigung des Algorithmus unterstellen.

Glossar

Art. 35 LMIV
Zusätzliche Formen der Angabe und Darstellung von Brennwert und Nährstoffen aus Art. 30. Voraussetzungen Buchst. a–g, nationale Empfehlungen in Abs. 2, Überwachung und mögliche Anzeigepflicht in Abs. 3.
C-687/26
Aktenzeichen des Vorabentscheidungsersuchens des Conseil d’État (Entscheidung Nr. 508230 vom 16.06.2026, Groupe Lactalis) beim EuGH.
N- und P-Komponente
„Negative“ Elemente (Energie, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz) und „positive“ Elemente (Ballaststoffe, Eiweiß, Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte) des Nutri-Score-Algorithmus nach Rn. 9 der Entscheidung.
Sursis à statuer
Aussetzung des Verfahrens bis zur Antwort des EuGH. Hebt den angegriffenen Akt weder auf noch setzt sie ihn aus.
Art. 29 Abs. 1 Buchst. a LMIV
Nimmt Nahrungsergänzungsmittel (Richtlinie 2002/46/EG) vom Abschnitt über die Nährwertdeklaration aus.

Fazit

In C-687/26 geht es nicht darum, ob der Nutri-Score „gut“ ist, sondern darum, was Art. 35 Abs. 2 LMIV einem Mitgliedstaat zu empfehlen erlaubt: einen einzelnen Buchstaben statt getrennt ausgewiesener Werte aus Art. 30, und ob Obst, Gemüse, Nüsse und Süßungsmittel einfließen dürfen. Der Conseil d’État hat bereits entschieden, dass das Logo keine Angabe im Sinne der Verordnung 1924/2006 ist, und die Verfahrensrügen zurückgewiesen. Das EuGH-Urteil kann daher höchstens Rechtsgrundlage oder Algorithmus des Systems ändern, nicht die Regeln für Angaben. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt Art. 35 kraft Art. 29 Abs. 1 Buchst. a nicht. Für FSMP bleibt auch bei Anwendbarkeit von Art. 35 das Wiederholungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2016/128 bestehen. Die tatsächlichen Folgen des Urteils treffen gewöhnliche Lebensmittel mit Pflichtdeklaration.

B2B-Fachinformation, keine Rechtsberatung. Die Analyse stützt sich auf die Entscheidung des Conseil d’État Nr. 508230 vom 16.06.2026, die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128. Die Antwort des EuGH in C-687/26 kann die Bewertung ändern. Hersteller, Importeure und Händler: B2B-Kontakt.

Primärquellen

  1. Conseil d’État, Entscheidung Nr. 508230 vom 16.06.2026 (1. und 4. Kammer, Groupe Lactalis; Sitzung 27.05.2026), Rn. 1–20 und Tenor. Kopie: Juricaf.
  2. Conseil d’État: Liste der Vorabentscheidungsersuchen (Sache 508230, EuGH-Aktenzeichen C-687/26).
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Art. 7, 10, 29, 30, 35, 36; Anhänge III und V. CELEX 32011R1169.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Art. 10 Abs. 3.
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2016/128: Art. 6 Abs. 2, 4 und 6 (FSMP).
  6. Richtlinie 2002/46/EG: Art. 8 (Nahrungsergänzungsmittel).
  7. Richtlinie (EU) 2015/1535: Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften (TRIS).
  8. CURIA: Rechtssache C-687/26 (Register des Gerichtshofs).