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Rechtssache: Lidl Italia Srl gegen AGCM (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato). Vorlegendes Gericht: Consiglio di Stato (Italien). CELEX: 62025CJ0301. Die Vorabentscheidungsfragen betrafen das Verhältnis zwischen dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29) und dem Verbot unlauterer Lebensmittelinformationspraktiken (Art. 7 der Verordnung 1169/2011).

Tenor (operative Antwort): Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er nicht entgegensteht, dass im Bereich der Lebensmittel ein Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, Sanktionen nach dem diese Richtlinie umsetzenden nationalen Recht unterliegen kann, wenn dieses Verhalten auch unter das Verbot in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und das zu ihrer Umsetzung erlassene nationale Recht fällt.
Diagramm: UCPD und LMIV als komplementäre Systeme nach C-301/25
Abb. 1. Art. 3 Abs. 4 UCPD verlangt zwei Bedingungen für die ausschließliche LMIV-Anwendung; der Gerichtshof bestätigte die Regelung spezifischer Aspekte durch Art. 7, stellte aber keinen Konflikt fest — die Systeme sind komplementär.

1. Sachverhalt: Pasta, italienische Identitätshinweise und Weizen „EU und Nicht-EU“

Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2019 verhängte die AGCM gegen Lidl Italia eine Verwaltungsbuße von 1 Mio. EUR wegen des Inverkehrbringens bestimmter Sortimente von Hartweizengrießpasta in Verpackungen, die die italienische Herkunft / italienische Identität des Erzeugnisses hervorhoben und die Vermahlung in Italien angaben, während der für den Grieß verwendete Weizen Herkunft „EU und Nicht-EU“ hatte und die Pasta in Italien aus Mischungen mit einem erheblichen Anteil nicht in Italien angebauten Weizens hergestellt wurde.

Die AGCM war der Auffassung, dass die italienischen Herkunftshinweise dem Verbraucher nahelegten oder nahelegen konnten, dass sich die Angabe auch auf die Herkunft der Rohstoffe beziehe. Die Information über ausländische Rohstoffe sollte — so die Behörde — gleichermaßen neben den Hinweisen auf die italienische Herkunft des Erzeugnisses hervorgehoben werden (zumindest auf derselben Verpackungsseite). Die Buße wurde nach dem Verbraucherkodex (UCPD-Umsetzung) verhängt, nicht nach dem Gesetzesdekret Nr. 231/2017 (Sanktionen wegen Verletzung von Art. 7 LMIV; Rahmen 3 000–24 000 EUR).

Primärquelle: Sachverhalt und Tenor nach dem EuGH-Urteil vom 30. April 2026 in der Rechtssache C-301/25 (CELEX 62025CJ0301). Keine erfundenen Vollzugsanekdoten aus anderen Mitgliedstaaten.

2. Vorabfragen und Reformulierung durch den Gerichtshof

Der Consiglio di Stato legte drei Fragen zur Autonomie / Überschneidung von Art. 7 LMIV mit Art. 6 ff. der Richtlinie 2005/29 sowie zur Angemessenheit der Sanktion nach Gesetzesdekret 231/2017 im Verhältnis zu Art. 13 UCPD vor. Der Gerichtshof prüfte die erste und zweite Frage gemeinsam und reformulierte sie zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29: ob diese Vorschrift UCPD-Sanktionen ausschließt, wenn dasselbe Verhalten auch unter Art. 7 LMIV fällt.

Ablauf: von der AGCM-Entscheidung über den Zwei-Bedingungen-Test zum Tenor C-301/25
Abb. 2. Pfad: AGCM-Entscheidung → Vorabfragen → Bedingung (i) erfüllt, Bedingung (ii) nicht erfüllt → Tenor: Art. 3 Abs. 4 schließt UCPD-Sanktionen nicht aus. Dritte Frage — unzulässig.

3. Der Test nach Art. 3 Abs. 4: zwei Bedingungen, nicht eine

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 bestimmt, dass im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderen EU-Vorschriften, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Letztere Vorrang haben und auf diese spezifischen Aspekte anzuwenden sind.

Nach dem Gerichtshof fallen spezifische Aspekte ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung 1169/2011 nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  • (i) im Kontext der Lebensmittelinformation muss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1169/2011 diese spezifischen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln; und
  • (ii) es muss ein Konflikt zwischen dieser Vorschrift und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 bestehen.
ElementUCPD (2005/29)LMIV (1169/2011)
SchlüsselvorschriftArt. 6 Abs. 1 — irreführende GeschäftspraktikenArt. 7 — lautere Informationspraktiken
SchutzzweckWirtschaftliche Interessen der Verbraucher; geschäftliche EntscheidungGenaue, klare Lebensmittelinformation (u. a. Zusammensetzung, Herkunft, Herstellungsart)
PraxisumfangWeite B2C-Definition der GeschäftspraxisLebensmittelinformation / Präsentation einschließlich Verpackung (Art. 7 Abs. 4)
Verhältnis nach C-301/25Komplementär — gemeinsames Ziel des Schutzes vor Irreführung; kein Konflikt im Sinne von Art. 3 Abs. 4

4. Warum kein Konflikt besteht

„Konflikt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 meint mehr als eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied: eine Divergenz, die sich nicht durch eine vereinheitlichende Formel überwinden lässt, die beiden Situationen ein Nebeneinander ohne Verzerrung erlaubt. Ein solcher Konflikt liegt nur vor, wenn andere EU-Vorschriften den Gewerbetreibenden — ohne Ermessensspielraum — Pflichten auferlegen, die mit denen der Richtlinie 2005/29 unvereinbar sind (Rechtsprechung u. a. Wind Tre / Vodafone Italia).

Der Gerichtshof stellte fest:

  • Art. 7 LMIV regelt spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken (Bedingung i erfüllt) — die Verordnung ergänzt die allgemeinen UCPD-Grundsätze um Lebensmittelinformationsregeln;
  • beide Systeme streben ein hohes Schutzniveau gegen Irreführung an, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der verbotenen Praktiken nicht identisch sind;
  • die UCPD konzentriert sich auf wirtschaftliche Interessen und die geschäftliche Entscheidung; Art. 7 LMIV schützt Verbraucherinteressen (auch nichtwirtschaftliche) im Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitskontext;
  • die gleichzeitige Anwendung beider Systeme schafft keine unüberwindbare Divergenz — die Systeme sind komplementär.
Wirksamkeitsgrenze zu Art. 7: Um die Wirksamkeit von Art. 7 LMIV gegenüber den Regeln der Richtlinie 2005/29 und die kohärente Anwendung beider Rechtsakte zu gewährleisten, darf eine Lebensmittelinformationspraxis, die alle aus Art. 7 folgenden Anforderungen erfüllt, grundsätzlich nicht nach der Richtlinie 2005/29 verboten werden.

5. Dritte Frage: unzulässig

Die Frage, ob die Sanktion nach Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2017 dem Erfordernis wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/29 genügt, wurde als unzulässig angesehen. Lidl Italia wurde ausschließlich nach dem Verbraucherkodex sanktioniert; das vorlegende Gericht legte nicht dar, dass es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits über die Sanktion nach Gesetzesdekret 231/2017 (die Verletzungen von Art. 7 LMIV betrifft) zu befinden hätte, und erläuterte auch nicht den Bezug zu Art. 13 UCPD.

6. Operative Checkliste für Lebensmittelunternehmer

  1. Hinweise zu „Herstellungsland / Markenidentität“ von der Rohstoffherkunft trennen — insbesondere wenn das Etikett die nationale Identität des Fertigerzeugnisses betont.
  2. Die Gesamtpräsentation bewerten (Front of Pack + Seitenfläche), nicht nur die wörtliche Wahrheit eines einzelnen Satzes (Art. 6 Abs. 1 UCPD erfasst die overall presentation).
  3. Konformität mit Art. 7 LMIV prüfen (Genauigkeit, Klarheit, keine Irreführung zu Zusammensetzung / Herkunft / Herstellungsart).
  4. Nicht annehmen, dass die Erfassung durch Art. 7 LMIV automatisch den UCPD-Vollzug ausschließt — nach C-301/25 ist ein Konflikt erforderlich; der Gerichtshof stellte keinen fest.
  5. Erfüllt die Praxis alle Anforderungen des Art. 7 — dies als Schutzschild gegen ein UCPD-Verbot dokumentieren (Urteil, Rn. 43).

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Glossar

UCPD
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (CELEX 32005L0029).
LMIV / FIC
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (CELEX 32011R1169).
Art. 3 Abs. 4 UCPD
Kollisionsregel: Bei Konflikt haben andere EU-Vorschriften Vorrang, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln.
Konflikt
Unüberwindbare Divergenz — unvereinbare Pflichten ohne Ermessen (nicht bloß unterschiedliche Sanktionen oder Verfahren).

Fazit

C-301/25 schließt das Argument, dass Lebensmittelkennzeichnung unter Art. 7 LMIV automatisch UCPD-Sanktionen entgeht. Art. 3 Abs. 4 verlangt einen Konflikt; der Gerichtshof behandelte die Systeme als komplementär. Zugleich zog er eine Grenze: volle Konformität mit Art. 7 LMIV schützt grundsätzlich vor einem Verbot nach der Richtlinie 2005/29. Die Präferenz zwischen nationalen Sanktionsregimen (231/2017 vs. Verbraucherkodex) blieb außerhalb des Tenors — als unzulässig.

Bildungsmaterial, keine Rechtsberatung. Gestützt auf EuGH-Urteil C-301/25 (CELEX 62025CJ0301), Verordnung 1169/2011 Art. 7 sowie Richtlinie 2005/29 Art. 3 Abs. 4 und 6 Abs. 1. Die Einordnung eines konkreten Etiketts hängt von der Gesamtpräsentation und dem nationalen Vollzugsrecht ab.

Primärquellen

  1. EuGH-Urteil vom 30. April 2026, C-301/25, Lidl Italia — CELEX 62025CJ0301.
  2. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 7 (lautere Informationspraktiken); CELEX 32011R1169.
  3. Richtlinie 2005/29/EG — Art. 3 Abs. 4 und 6 Abs. 1; CELEX 32005L0029.