Rechtssache: Lidl Italia Srl gegen AGCM (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato). Vorlegendes Gericht: Consiglio di Stato (Italien). CELEX: 62025CJ0301. Die Vorabentscheidungsfragen betrafen das Verhältnis zwischen dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29) und dem Verbot unlauterer Lebensmittelinformationspraktiken (Art. 7 der Verordnung 1169/2011).
1. Sachverhalt: Pasta, italienische Identitätshinweise und Weizen „EU und Nicht-EU“
Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2019 verhängte die AGCM gegen Lidl Italia eine Verwaltungsbuße von 1 Mio. EUR wegen des Inverkehrbringens bestimmter Sortimente von Hartweizengrießpasta in Verpackungen, die die italienische Herkunft / italienische Identität des Erzeugnisses hervorhoben und die Vermahlung in Italien angaben, während der für den Grieß verwendete Weizen Herkunft „EU und Nicht-EU“ hatte und die Pasta in Italien aus Mischungen mit einem erheblichen Anteil nicht in Italien angebauten Weizens hergestellt wurde.
Die AGCM war der Auffassung, dass die italienischen Herkunftshinweise dem Verbraucher nahelegten oder nahelegen konnten, dass sich die Angabe auch auf die Herkunft der Rohstoffe beziehe. Die Information über ausländische Rohstoffe sollte — so die Behörde — gleichermaßen neben den Hinweisen auf die italienische Herkunft des Erzeugnisses hervorgehoben werden (zumindest auf derselben Verpackungsseite). Die Buße wurde nach dem Verbraucherkodex (UCPD-Umsetzung) verhängt, nicht nach dem Gesetzesdekret Nr. 231/2017 (Sanktionen wegen Verletzung von Art. 7 LMIV; Rahmen 3 000–24 000 EUR).
2. Vorabfragen und Reformulierung durch den Gerichtshof
Der Consiglio di Stato legte drei Fragen zur Autonomie / Überschneidung von Art. 7 LMIV mit Art. 6 ff. der Richtlinie 2005/29 sowie zur Angemessenheit der Sanktion nach Gesetzesdekret 231/2017 im Verhältnis zu Art. 13 UCPD vor. Der Gerichtshof prüfte die erste und zweite Frage gemeinsam und reformulierte sie zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29: ob diese Vorschrift UCPD-Sanktionen ausschließt, wenn dasselbe Verhalten auch unter Art. 7 LMIV fällt.
3. Der Test nach Art. 3 Abs. 4: zwei Bedingungen, nicht eine
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 bestimmt, dass im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderen EU-Vorschriften, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Letztere Vorrang haben und auf diese spezifischen Aspekte anzuwenden sind.
Nach dem Gerichtshof fallen spezifische Aspekte ausschließlich in den Anwendungsbereich der Verordnung 1169/2011 nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- (i) im Kontext der Lebensmittelinformation muss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1169/2011 diese spezifischen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln; und
- (ii) es muss ein Konflikt zwischen dieser Vorschrift und den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 bestehen.
| Element | UCPD (2005/29) | LMIV (1169/2011) |
|---|---|---|
| Schlüsselvorschrift | Art. 6 Abs. 1 — irreführende Geschäftspraktiken | Art. 7 — lautere Informationspraktiken |
| Schutzzweck | Wirtschaftliche Interessen der Verbraucher; geschäftliche Entscheidung | Genaue, klare Lebensmittelinformation (u. a. Zusammensetzung, Herkunft, Herstellungsart) |
| Praxisumfang | Weite B2C-Definition der Geschäftspraxis | Lebensmittelinformation / Präsentation einschließlich Verpackung (Art. 7 Abs. 4) |
| Verhältnis nach C-301/25 | Komplementär — gemeinsames Ziel des Schutzes vor Irreführung; kein Konflikt im Sinne von Art. 3 Abs. 4 | |
4. Warum kein Konflikt besteht
„Konflikt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 meint mehr als eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied: eine Divergenz, die sich nicht durch eine vereinheitlichende Formel überwinden lässt, die beiden Situationen ein Nebeneinander ohne Verzerrung erlaubt. Ein solcher Konflikt liegt nur vor, wenn andere EU-Vorschriften den Gewerbetreibenden — ohne Ermessensspielraum — Pflichten auferlegen, die mit denen der Richtlinie 2005/29 unvereinbar sind (Rechtsprechung u. a. Wind Tre / Vodafone Italia).
Der Gerichtshof stellte fest:
- Art. 7 LMIV regelt spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken (Bedingung i erfüllt) — die Verordnung ergänzt die allgemeinen UCPD-Grundsätze um Lebensmittelinformationsregeln;
- beide Systeme streben ein hohes Schutzniveau gegen Irreführung an, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der verbotenen Praktiken nicht identisch sind;
- die UCPD konzentriert sich auf wirtschaftliche Interessen und die geschäftliche Entscheidung; Art. 7 LMIV schützt Verbraucherinteressen (auch nichtwirtschaftliche) im Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitskontext;
- die gleichzeitige Anwendung beider Systeme schafft keine unüberwindbare Divergenz — die Systeme sind komplementär.
5. Dritte Frage: unzulässig
Die Frage, ob die Sanktion nach Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2017 dem Erfordernis wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/29 genügt, wurde als unzulässig angesehen. Lidl Italia wurde ausschließlich nach dem Verbraucherkodex sanktioniert; das vorlegende Gericht legte nicht dar, dass es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits über die Sanktion nach Gesetzesdekret 231/2017 (die Verletzungen von Art. 7 LMIV betrifft) zu befinden hätte, und erläuterte auch nicht den Bezug zu Art. 13 UCPD.
6. Operative Checkliste für Lebensmittelunternehmer
- Hinweise zu „Herstellungsland / Markenidentität“ von der Rohstoffherkunft trennen — insbesondere wenn das Etikett die nationale Identität des Fertigerzeugnisses betont.
- Die Gesamtpräsentation bewerten (Front of Pack + Seitenfläche), nicht nur die wörtliche Wahrheit eines einzelnen Satzes (Art. 6 Abs. 1 UCPD erfasst die overall presentation).
- Konformität mit Art. 7 LMIV prüfen (Genauigkeit, Klarheit, keine Irreführung zu Zusammensetzung / Herkunft / Herstellungsart).
- Nicht annehmen, dass die Erfassung durch Art. 7 LMIV automatisch den UCPD-Vollzug ausschließt — nach C-301/25 ist ein Konflikt erforderlich; der Gerichtshof stellte keinen fest.
- Erfüllt die Praxis alle Anforderungen des Art. 7 — dies als Schutzschild gegen ein UCPD-Verbot dokumentieren (Urteil, Rn. 43).
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Im Kennzeichnungs-/Irreführungs-Cluster (andere These als C-301/25): Grafiken und Herkunftssuggestion (Teekanne-Linie) sowie der polnische Twin zu Wiederholung von Nährwertinformationen auf FSMP-Etiketten (Art. 6 Abs. 2 VO 2016/128).
Glossar
- UCPD
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (CELEX 32005L0029).
- LMIV / FIC
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (CELEX 32011R1169).
- Art. 3 Abs. 4 UCPD
- Kollisionsregel: Bei Konflikt haben andere EU-Vorschriften Vorrang, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln.
- Konflikt
- Unüberwindbare Divergenz — unvereinbare Pflichten ohne Ermessen (nicht bloß unterschiedliche Sanktionen oder Verfahren).
Fazit
C-301/25 schließt das Argument, dass Lebensmittelkennzeichnung unter Art. 7 LMIV automatisch UCPD-Sanktionen entgeht. Art. 3 Abs. 4 verlangt einen Konflikt; der Gerichtshof behandelte die Systeme als komplementär. Zugleich zog er eine Grenze: volle Konformität mit Art. 7 LMIV schützt grundsätzlich vor einem Verbot nach der Richtlinie 2005/29. Die Präferenz zwischen nationalen Sanktionsregimen (231/2017 vs. Verbraucherkodex) blieb außerhalb des Tenors — als unzulässig.
Primärquellen
- EuGH-Urteil vom 30. April 2026, C-301/25, Lidl Italia — CELEX 62025CJ0301.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Art. 7 (lautere Informationspraktiken); CELEX 32011R1169.
- Richtlinie 2005/29/EG — Art. 3 Abs. 4 und 6 Abs. 1; CELEX 32005L0029.