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Rechtssache: Pragon s.r.o. gegen Státní zemědělská a potravinářská inspekce, Inspektorát v Praze (tschechische Agrar- und Lebensmittelinspektion). Vorlegendes Gericht: Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht Tschechiens). Verfahrenssprache: Tschechisch. CELEX: 62024CJ0626. ECLI: EU:C:2026:414.

Tenor: Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/625 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der jeder Unternehmer, der Empfänger von Nahrungsergänzungsmitteln aus einem anderen Mitgliedstaat ist, verpflichtet ist, im Voraus die Ankunft dieser Nahrungsergänzungsmittel am Bestimmungsort zu melden und die für die Risikoanalyse und die Planung der amtlichen Kontrollen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Ablauf: von der tschechischen 24h-Ankunftsmeldung über Art. 9 Abs. 7 OCR zum Tenor C-626/24
Abb. 1. Pfad: tschechische 24h-Pflicht → abschließende Harmonisierung nach Art. 9 Abs. 7 → Test der strengen Notwendigkeit nicht erfüllt → Tenor: entgegenstehend.

1. Sachverhalt: NEM aus einem anderen MS und tschechischer § 3d Abs. 3

Pragon s.r.o. erhielt Nahrungsergänzungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat. Das tschechische Lebensmittelrecht (§ 3d Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes, umgesetzt durch die Verordnung Nr. 172/2015) verpflichtete Empfänger zur vorherigen Ankunftsmeldung — mindestens 24 Stunden im Voraus, über ein Online-Formular — einschließlich Daten zur Risikoanalyse und zur Planung amtlicher Kontrollen. Die Pflicht galt für alle Empfänger von NEM aus anderen Mitgliedstaaten, ohne individualisierte Risikosteuerung.

Der Nejvyšší správní soud fragte, ob Art. 34 und 36 AEUV sowie Art. 9 Abs. 7 der Verordnung 2017/625 einem solchen Regime entgegenstehen.

Primärquelle: Sachverhalt und Tenor nach dem EuGH-Urteil vom 21. Mai 2026 in der Rechtssache C-626/24 (CELEX 62024CJ0626; ECLI:EU:C:2026:414). Keine erfundenen Vollzugsanekdoten aus anderen Mitgliedstaaten.

2. Abschließende Harmonisierung: OCR prüfen, nicht Art. 34/36 AEUV

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Verordnung 2017/625 einen einheitlichen Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen entlang der Agrar- und Lebensmittelkette schafft. Art. 9 Abs. 7 sieht vor, dass Mitgliedstaaten von Unternehmern, denen Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden, die Meldung der Ankunft verlangen könnensoweit dies für die Organisation der amtlichen Kontrollen streng erforderlich ist.

Nahrungsergänzungsmittel fallen unter den Begriff „Waren“ (Art. 3 Nr. 11 OCR i. V. m. dem Lebensmittelbegriff). Die Voraussetzungen, unter denen der Bestimmungsmitgliedstaat eine Ankunftsmeldepflicht für NEM aus einem anderen MS auferlegen darf, sind durch die Verordnung 2017/625 abschließend harmonisiert. Nationale Vorschriften werden daher allein am Maßstab von Art. 9 Abs. 7 OCR geprüft — nicht an Art. 34 und 36 AEUV (analog u. a. C-147/21 CIHEF).

Matrix: OCR-Ankunftsmeldung vs. Art. 10 RL 2002/46 / GIS-Markteinführungsmeldung
Abb. 2. Zwei Schichten: C-626/24 schließt eine allgemeine Ankunftsmeldepflicht für Lieferungen aus (OCR); die Markteinführungsmeldung (Art. 10 RL 2002/46 / GIS) bleibt unberührt.

3. „Streng erforderlich“ und außergewöhnliche Umstände

Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 7 verlangt, dass die Meldepflicht nicht nur der Organisation amtlicher Kontrollen dient, sondern dafür auch streng erforderlich ist. Das setzt voraus, dass keine milderen Mittel verfügbar sind. Art. 9 Abs. 7 ist eine Ausnahme von Art. 9 Abs. 6 (Kontrollen in gleicher Weise unabhängig vom Ursprung) und daher eng auszulegen.

Erwägungsgrund 37 der Verordnung 2017/625 weist darauf hin, dass die Unterrichtung über die Ankunft von Tieren und Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in außergewöhnlichen Umständen verlangt werden können soll. Erwägungsgrund 38 rechtfertigt keine systematischen Kontrollen „an der Schwelle“ allein deshalb, weil Waren aus einem anderen MS stammen.

Test aus Rn. 49 des Urteils: Art. 9 Abs. 7 erlaubt eine Ankunftsmeldepflicht nur in außergewöhnlichen Umständen, in denen diese Pflicht streng erforderlich ist — mangels milderer Mittel — um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher zu gewährleisten.

4. Warum das tschechische Regime den Test nicht besteht

Der Gerichtshof akzeptierte, dass das tschechische Meldeziel (frühe Risikoanalyse, Kontrollplanung) einem legitimen OCR-Zweck entsprechen kann. Die Pflicht erfasst jedoch alle NEM aus anderen Mitgliedstaaten und alle Empfänger. Angesichts der OCR-Mechanismen zur Sicherung, zum Austausch und zur Sammlung von Informationen (u. a. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 sowie Amtshilfe nach Art. 102–108) erscheint die systematische Meldung aller NEM-Lieferungen nicht erforderlich für risikobasierte amtliche Kontrollen.

Die Mitgliedstaaten verfügen über Unternehmerlisten (Art. 10 Abs. 2), Informationen über Kontrollen und Verstöße in anderen MS, MANCP sowie Kanäle zu vorsätzlichen Verstößen. Darauf können sie individualisierte Meldepflichten stützen — statt eines Pauschalregimes.

Tschechische Argumente zu Anabolika, Arzneimitteln, fehlerhaften Vitaminangaben oder Schwermetallen belegen keine außergewöhnlichen Umstände, die eine systematische Meldung aller NEM aus der EU rechtfertigen würden. Die bloße Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat bedeutet nicht automatisch ein Risiko — dort gelten ebenfalls harmonisierte Lebensmittelsicherheitsvorschriften (Kommissionsbeobachtung, vom Gerichtshof übernommen).

ElementAnkunftsmeldung (Art. 9 Abs. 7 OCR)Markteinführungsmeldung (Art. 10 RL 2002/46 / GIS)
GegenstandAnkunft einer Lieferung / Ware aus einem anderen MSEtikettenmodell beim Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt
AdressatEmpfänger-Unternehmer (CZ-Modell: jeder Empfänger)Hersteller oder für das Inverkehrbringen Verantwortlicher
ZweckOrganisation amtlicher KontrollenUnterrichtung der Behörde über Produkt / Etikett
Nach C-626/24Allgemeines Regime ausgeschlossen; nur „streng erforderlich“Unberührt — der Gerichtshof selbst verweist auf Art. 10 als mildere Schicht
PL-BeispielVergleichbare „jede EU-Lieferung melden“-Schemata — Prüfung nach OCRGIS-Notifizierung

5. Entscheidende Abgrenzung: nicht mit GIS / Art. 10 vermengen

In Rn. 60 erinnert der Gerichtshof daran, dass Art. 10 der Richtlinie 2002/46/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, vom Hersteller oder vom für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Notifizierung des Inverkehrbringens durch Übermittlung eines Etikettenmodells zu verlangen. Dieses Instrument betrifft Risiken des Inverkehrbringens eines Produkts — nicht die Meldung jeder Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat.

Das Urteil C-626/24 hebt die GIS-Notifizierung in Polen und analoge Art.-10-Meldungen nicht auf. Es steht (im Tenor) einer nationalen allgemeinen, vorherigen Ankunftsmeldepflicht für NEM aus einem anderen MS entgegen, die jedem Empfänger auferlegt wird. Operativ: vergleichbare „notify-every-consignment“-Schemata angreifen; Markteinführungspflichten getrennt halten.

6. Operative Checkliste für FBO

  1. Intern trennen: (A) Markteinführungsnotifizierung (GIS / Art. 10) von (B) etwaiger Ankunftsmeldung einer Lieferung aus einem anderen MS.
  2. Verlangt der Bestimmungsstaat die Meldung jeder NEM-Lieferung aus der EU — prüfen, ob das Regime allgemein/systematisch ist; nach C-626/24 kollidiert dieses Modell mit Art. 9 Abs. 7 OCR.
  3. Nicht annehmen „Herkunft aus anderem MS = automatisches Risiko“ — der Gerichtshof hat diese Prämisse verworfen.
  4. Mildere Alternativen dokumentieren: Unternehmerlisten, risikobasierte Kontrollen, OCR-Informationsaustausch, individualisierte Meldung bei konkretem Risiko.
  5. Für den PL-Markt: GIS-Notifizierung und Importeur-Karte (NEM-Einführung für Importeure) als Art.-10-Schicht beibehalten — unabhängig von C-626/24.

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Im Cluster Notifizierung / Marktzugang: GIS-Notifizierung — Verfahren, Importeur-Karte, Health Claims vs. Notifizierung — zwei Schichten. Andere Rechtsprechungslinie (FIC/UCPD): EuGH C-301/25 Lidl Italia.

Glossar

OCR
Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (CELEX 32017R0625).
Art. 9 Abs. 7 OCR
Befugnis, die Ankunftsmeldung von Waren aus einem anderen MS zu verlangen — nur soweit streng erforderlich.
Art. 10 RL 2002/46
Option, die Behörde über das Inverkehrbringen eines NEM mit Etikettenmodell zu unterrichten (CELEX 32002L0046).
Strenge Notwendigkeit
Keine milderen Mittel; außergewöhnliche Umstände (Erwägungsgrund 37).

Fazit

C-626/24 beantwortet eine enge Frage: Erlaubt Art. 9 Abs. 7 OCR eine allgemeine vorherige Ankunftsmeldepflicht für jeden Empfänger von NEM aus einem anderen Mitgliedstaat? Nein — ein solches Regime besteht den Test der strengen Notwendigkeit nicht. Die Prüfung läuft allein über die OCR (abschließende Harmonisierung), nicht über Art. 34/36 AEUV. Zugleich hebt das Urteil Markteinführungsmeldungen nach Art. 10 RL 2002/46 — einschließlich GIS in Polen — nicht auf. Für Unternehmer: Schichten trennen, pauschale Ankunftsmeldung angreifen, Produktnotifizierung behalten.

Bildungsmaterial, keine Rechtsberatung. Gestützt auf EuGH C-626/24 (CELEX 62024CJ0626), Verordnung 2017/625 Art. 9 Abs. 7 und Richtlinie 2002/46 Art. 10. Die Einordnung eines konkreten nationalen Regimes hängt von dessen Wortlaut und Vollzugspraxis ab.

Primärquellen

  1. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2026, C-626/24, Pragon — CELEX 62024CJ0626; ECLI:EU:C:2026:414.
  2. Verordnung (EU) 2017/625 — Art. 9 Abs. 7 (sowie Kontext Art. 9 Abs. 1, 2, 6; Art. 10; Erwägungsgrund 37); CELEX 32017R0625.
  3. Richtlinie 2002/46/EG — Art. 10 (Markteinführungsmeldung); CELEX 32002L0046.