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Kommissionsakt vom 28. Juli 2026 — CELEX 32026R1828 — erweitert Abschnitt 2.6 von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 um Hanfblätter und trinkfertige Aufgüsse. Veröffentlicht im ABl. am 29. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1828); tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft (etwa 18. August 2026). Anwendung der Höchstgehalte: ab 1. Januar 2027. Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates, Artikel 2 Absatz 3. Dies ist ein Kontaminantenakt — keine Novel-Food-Zulassung, keine Änderung des CBD-Status und kein Akt zu gesundheitsbezogenen Angaben.

Anwendungsbereich: Höchstgehalte in VO 2023/915, Abschnitt 2.6 (Pflanzentoxine / Δ9-THC-Äquivalente). Katalog-Status „nicht neuartig“ ≠ Freistellung von Höchstgehalten. Höchstgehalt ≠ CBD-Novel-Food-Status. Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften über das Inverkehrbringen beibehalten.
Zeitlinie: ABl. 29.07.2026, Inkrafttreten ~18.08.2026, Höchstgehalte ab 1.01.2027, Übergang Art. 10 Abs. 1 Buchst. t
Abb. 1. Von der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/1828 (29.07.2026) über das Inkrafttreten (~18.08.2026) zur Anwendung der Höchstgehalte ab 1.01.2027 mit Übergang Art. 10 Abs. 1 Buchst. t.

1. Was regelt der Rechtsakt genau?

Die Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission (ABl. L, 2026/1828, 29.7.2026; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1828/oj; EUR-Lex: CELEX 32026R1828) ändert die Verordnung (EU) 2023/915 an zwei Stellen:

  • Artikel 1 Nr. 1 — Artikel 10 Absatz 1: einleitender Satz für die Buchstaben a bis t und neuer Buchstabe (t): 1. Januar 2027 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA (als Δ9-THC-Äquivalente) gemäß Anhang I Nummern 2.6.4 und 2.6.5;
  • Artikel 1 Nr. 2 / Anhang — in Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), Unterabschnitt 2.6, werden die Nummern 2.6.4 und 2.6.5 angefügt.
Primärquelle: Text gegen EUR-Lex (EN/PL/DE) geprüft. Fassungen: EN, PL.

2. Einheit und Definition des Höchstgehalts (Abschnitt 2.6)

Die Spalte der Gehalte in Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 lautet Maximum level (mg/kg) / Höchstgehalt (mg/kg). Die neuen Werte 40 und 0,02 sind daher als mg/kg zu lesen — wie die bestehenden Einträge für Hanfsamen (3,0), gemahlene Samenerzeugnisse (3,0) und Hanfsamenöl (7,5).

Hinweis zu Abschnitt 2.6: Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente; bei getrennter Bestimmung gilt Faktor 0,877 für Δ9-THCA (Summe = Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA); untere Bestimmungsgrenze (Werte < LOQ = 0).

3. Nummer 2.6.4 — Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser

Höchstgehalt: 40 mg/kg. Die Kennzeichnung der Hanfblätter muss im Hauptsichtfeld folgende Angaben tragen (authentischer DE-Wortlaut des Akts):

  1. „Nur für Aufgüsse mit Wasser (Kräuterteezubereitung) zu verwenden.“
  2. „Darf nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden.“
  3. „Während des Ziehens dürfen keine fetthaltigen Zutaten wie Sahne oder Milch zugegeben werden.“

Fußnote (11) zu Anhang I der VO 2023/915: Schriftgröße wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (standardmäßig x-Höhe ≥ 1,2 mm; bei sehr kleinen Packungen — die 0,9-mm-Regel nach Art. 13 Abs. 3 LMIV).

Klausel: ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen von Hanfblättern.

Warum das Fettverbot während des Ziehens? Erwägungsgrund (7): Δ9-THC und Δ9-THCA sind lipophil; der Übergang in den Wasseraufguss ist begrenzt, steigt aber erheblich, wenn während des Ziehens eine fetthaltige Zutat (Sahne, Milch) zugegeben wird. Der Warnhinweis verbietet nicht die Zugabe von Fett erst nach dem Ziehen — er verlangt, dass während des Ziehens keine fetthaltige Zutat zugegeben wird.

4. Nummer 2.6.5 — trinkfertige Hanfblattaufgüsse

Höchstgehalt: 0,02 mg/kg. Einschließlich trinkfertiger Kräutertees, die nicht ausschließlich auf Hanfblättern basieren. Ebenfalls ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen.

Δ9-THC-Höchstgehalt-Matrix: Samen, Öl, Blätter 40 mg/kg, RTD 0,02 mg/kg
Abb. 2. Matrix der Δ9-THC-Höchstgehalte (mg/kg) — bestehende Nr. 2.6.1–2.6.3 und neue 2.6.4 / 2.6.5 gemäß Verordnung (EU) 2026/1828.
Nr.KategorieHG (mg/kg)Hinweise
2.6.1Hanfsamen3,0VO 2023/915 (unverändert durch 1828)
2.6.2Gemahlene / (teilweise) entfettete Samenerzeugnisse3,0Ausschließlich aus Hanfsamen
2.6.3Hanfsamenöl7,5Bestehender Höchstgehalt
2.6.4Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser403 Angaben + Schriftgröße (11); nationale Regeln
2.6.5Trinkfertige Hanfblattaufgüsse0,02Auch Mischungen nicht ausschließlich aus Blättern

5. Daten und Übergang Art. 10 Abs. 1 Buchst. t

  • Datum des Akts: 28. Juli 2026.
  • ABl.-Veröffentlichung: 29. Juli 2026.
  • Inkrafttreten: 20. Tag nach Veröffentlichung ≈ 18. August 2026 (Artikel 2).
  • Anwendung der Höchstgehalte in Nr. 2.6.4 und 2.6.5: ab 1. Januar 2027.
  • Übergang Buchst. (t): Lebensmittel, die vor dem 1.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Bezug auf diese beiden Nummern bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum im Verkehr bleiben.

6. Wissenschaftliche Erwägungsgründe und „nicht neuartig“

  • EFSA CONTAM 2015: ARfD 1 μg Δ9-THC/kg KG (EFSA Journal 2015;13(6):4141).
  • Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission — Monitoring von Δ9-THC und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln.
  • EFSA 2020: Bewertung der akuten Exposition (EFSA Journal 2020;18(1):5953; doi:10.2903/j.efsa.2020.5953) — ARfD in manchen Schätzungen überschritten; aktuelle Exposition als potenzielles Gesundheitsproblem eingestuft.
  • Erwägungsgrund (6): laut Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel sind Aufgüsse von Hanfblättern mit Wasser (sofern keine Blüten- und Fruchtstände dabei sind), ob als solche oder als Bestandteil von Kräutertees, nicht neuartig im Sinne der VO 2015/2283 — und genau deshalb setzt die Kommission Kontaminanten-Höchstgehalte fest.
Operative Abgrenzung: „nicht neuartig“ (Katalog) ≠ „frei von Höchstgehalten“. Dieser Akt klärt weder den Status von CBD-Extrakten noch von Blütenständen oder gesundheitsbezogenen Angaben. Siehe auch das Kompendium CBD und Hanf in Nahrungsergänzungsmitteln sowie den parallelen Kontaminantenakt EU 2026/1825 (3-MCPD / Glycidyl).

7. Checkliste für Lebensmittelunternehmer und Importeure

  1. SKU zuordnen: Blätter für Aufgüsse (2.6.4) vs RTD (2.6.5) vs Samenerzeugnisse (2.6.1–2.6.3) — unterschiedliche Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten.
  2. Für 2.6.4: Hauptsichtfeld mit den drei Angaben und Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 LMIV (Fußnote 11) gestalten.
  3. Gebrauchsanweisung: nur Wasseraufguss; fetthaltige Zutaten (Milch, Sahne) — erst nach dem Ziehen, falls überhaupt; nicht für Säuglinge und Kleinkinder.
  4. Für RTD und Mischungen: der Höchstgehalt 0,02 mg/kg gilt auch, wenn Hanfblätter nicht die einzige Kräuterzutat sind.
  5. Nationales Recht prüfen — der Akt lässt ausdrücklich strengere Verkehrsregeln offen.
  6. Datum des rechtmäßigen Inverkehrbringens vor dem 1.01.2027 dokumentieren (Beweislast beim Lebensmittelunternehmer — Art. 10 Abs. 3 VO 2023/915).
  7. Aus einem Kontaminanten-Höchstgehalt keinen Novel-Food-/CBD-Status und keine Claims ableiten.

Glossar

HG / ML
Höchstgehalt (maximum level) in der Verordnung (EU) 2023/915.
Δ9-THC-Äquivalente
Summe Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Bestimmung); untere Bestimmungsgrenze.
Fußnote (11)
Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 VO 1169/2011 (LMIV).
RTD
Ready-to-drink — trinkfertiger Hanfblattaufguss (Nr. 2.6.5).

Fazit

Ab dem 1. Januar 2027 schließt die Verordnung (EU) 2026/1828 die Kontaminantenlücke für Hanfblattaufgüsse: 40 mg/kg für Blätter zum Wasseraufguss (mit drei Angaben im Hauptsichtfeld) und 0,02 mg/kg für trinkfertige Aufgüsse — einschließlich Mischungen. Der Katalog-Status „nicht neuartig“ befreit nicht von diesen Grenzen; nationales Recht kann strenger sein; Buchstabe (t) schützt rechtmäßigen Bestand bis zum MHD.

Bildungsmaterial, keine Rechts- oder Medizinberatung. Gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/1828 (CELEX 32026R1828), VO 2023/915 und die genannten EFSA-CONTAM-Stellungnahmen; die Einordnung eines konkreten Produkts hängt von Zusammensetzung, Vertriebsform und nationalem Recht ab.

Primärquellen

  1. Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission — CELEX 32026R1828; ELI eli/reg/2026/1828/oj; ABl. L, 2026/1828, 29.7.2026.
  2. Verordnung (EU) 2023/915 — Abschnitt 2.6 (Einheit mg/kg; Fußnote 11).
  3. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates — Art. 2 Abs. 3 (Rechtsgrundlage).
  4. Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission — Monitoring von Δ9-THC in Lebensmitteln.
  5. EFSA CONTAM 2015 — ARfD 1 μg/kg KG (EFSA Journal 2015;13(6):4141).
  6. EFSA 2020 — akute Exposition gegenüber Δ9-THC (EFSA Journal 2020;18(1):5953).
  7. Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel — Wasseraufguss aus Hanfblättern (ohne Blüten-/Fruchtstände).