Kommissionsakt vom 28. Juli 2026 — CELEX 32026R1828 — erweitert Abschnitt 2.6 von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 um Hanfblätter und trinkfertige Aufgüsse. Veröffentlicht im ABl. am 29. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1828); tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft (etwa 18. August 2026). Anwendung der Höchstgehalte: ab 1. Januar 2027. Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates, Artikel 2 Absatz 3. Dies ist ein Kontaminantenakt — keine Novel-Food-Zulassung, keine Änderung des CBD-Status und kein Akt zu gesundheitsbezogenen Angaben.
1. Was regelt der Rechtsakt genau?
Die Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission (ABl. L, 2026/1828, 29.7.2026; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1828/oj; EUR-Lex: CELEX 32026R1828) ändert die Verordnung (EU) 2023/915 an zwei Stellen:
- Artikel 1 Nr. 1 — Artikel 10 Absatz 1: einleitender Satz für die Buchstaben a bis t und neuer Buchstabe (t): 1. Januar 2027 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA (als Δ9-THC-Äquivalente) gemäß Anhang I Nummern 2.6.4 und 2.6.5;
- Artikel 1 Nr. 2 / Anhang — in Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), Unterabschnitt 2.6, werden die Nummern 2.6.4 und 2.6.5 angefügt.
2. Einheit und Definition des Höchstgehalts (Abschnitt 2.6)
Die Spalte der Gehalte in Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 lautet Maximum level (mg/kg) / Höchstgehalt (mg/kg). Die neuen Werte 40 und 0,02 sind daher als mg/kg zu lesen — wie die bestehenden Einträge für Hanfsamen (3,0), gemahlene Samenerzeugnisse (3,0) und Hanfsamenöl (7,5).
Hinweis zu Abschnitt 2.6: Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente; bei getrennter Bestimmung gilt Faktor 0,877 für Δ9-THCA (Summe = Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA); untere Bestimmungsgrenze (Werte < LOQ = 0).
3. Nummer 2.6.4 — Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser
Höchstgehalt: 40 mg/kg. Die Kennzeichnung der Hanfblätter muss im Hauptsichtfeld folgende Angaben tragen (authentischer DE-Wortlaut des Akts):
- „Nur für Aufgüsse mit Wasser (Kräuterteezubereitung) zu verwenden.“
- „Darf nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden.“
- „Während des Ziehens dürfen keine fetthaltigen Zutaten wie Sahne oder Milch zugegeben werden.“
Fußnote (11) zu Anhang I der VO 2023/915: Schriftgröße wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (standardmäßig x-Höhe ≥ 1,2 mm; bei sehr kleinen Packungen — die 0,9-mm-Regel nach Art. 13 Abs. 3 LMIV).
Klausel: ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen von Hanfblättern.
4. Nummer 2.6.5 — trinkfertige Hanfblattaufgüsse
Höchstgehalt: 0,02 mg/kg. Einschließlich trinkfertiger Kräutertees, die nicht ausschließlich auf Hanfblättern basieren. Ebenfalls ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen.
| Nr. | Kategorie | HG (mg/kg) | Hinweise |
|---|---|---|---|
| 2.6.1 | Hanfsamen | 3,0 | VO 2023/915 (unverändert durch 1828) |
| 2.6.2 | Gemahlene / (teilweise) entfettete Samenerzeugnisse | 3,0 | Ausschließlich aus Hanfsamen |
| 2.6.3 | Hanfsamenöl | 7,5 | Bestehender Höchstgehalt |
| 2.6.4 | Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser | 40 | 3 Angaben + Schriftgröße (11); nationale Regeln |
| 2.6.5 | Trinkfertige Hanfblattaufgüsse | 0,02 | Auch Mischungen nicht ausschließlich aus Blättern |
5. Daten und Übergang Art. 10 Abs. 1 Buchst. t
- Datum des Akts: 28. Juli 2026.
- ABl.-Veröffentlichung: 29. Juli 2026.
- Inkrafttreten: 20. Tag nach Veröffentlichung ≈ 18. August 2026 (Artikel 2).
- Anwendung der Höchstgehalte in Nr. 2.6.4 und 2.6.5: ab 1. Januar 2027.
- Übergang Buchst. (t): Lebensmittel, die vor dem 1.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Bezug auf diese beiden Nummern bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum im Verkehr bleiben.
6. Wissenschaftliche Erwägungsgründe und „nicht neuartig“
- EFSA CONTAM 2015: ARfD 1 μg Δ9-THC/kg KG (EFSA Journal 2015;13(6):4141).
- Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission — Monitoring von Δ9-THC und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln.
- EFSA 2020: Bewertung der akuten Exposition (EFSA Journal 2020;18(1):5953; doi:10.2903/j.efsa.2020.5953) — ARfD in manchen Schätzungen überschritten; aktuelle Exposition als potenzielles Gesundheitsproblem eingestuft.
- Erwägungsgrund (6): laut Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel sind Aufgüsse von Hanfblättern mit Wasser (sofern keine Blüten- und Fruchtstände dabei sind), ob als solche oder als Bestandteil von Kräutertees, nicht neuartig im Sinne der VO 2015/2283 — und genau deshalb setzt die Kommission Kontaminanten-Höchstgehalte fest.
7. Checkliste für Lebensmittelunternehmer und Importeure
- SKU zuordnen: Blätter für Aufgüsse (2.6.4) vs RTD (2.6.5) vs Samenerzeugnisse (2.6.1–2.6.3) — unterschiedliche Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten.
- Für 2.6.4: Hauptsichtfeld mit den drei Angaben und Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 LMIV (Fußnote 11) gestalten.
- Gebrauchsanweisung: nur Wasseraufguss; fetthaltige Zutaten (Milch, Sahne) — erst nach dem Ziehen, falls überhaupt; nicht für Säuglinge und Kleinkinder.
- Für RTD und Mischungen: der Höchstgehalt 0,02 mg/kg gilt auch, wenn Hanfblätter nicht die einzige Kräuterzutat sind.
- Nationales Recht prüfen — der Akt lässt ausdrücklich strengere Verkehrsregeln offen.
- Datum des rechtmäßigen Inverkehrbringens vor dem 1.01.2027 dokumentieren (Beweislast beim Lebensmittelunternehmer — Art. 10 Abs. 3 VO 2023/915).
- Aus einem Kontaminanten-Höchstgehalt keinen Novel-Food-/CBD-Status und keine Claims ableiten.
Glossar
- HG / ML
- Höchstgehalt (maximum level) in der Verordnung (EU) 2023/915.
- Δ9-THC-Äquivalente
- Summe Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Bestimmung); untere Bestimmungsgrenze.
- Fußnote (11)
- Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 VO 1169/2011 (LMIV).
- RTD
- Ready-to-drink — trinkfertiger Hanfblattaufguss (Nr. 2.6.5).
Fazit
Ab dem 1. Januar 2027 schließt die Verordnung (EU) 2026/1828 die Kontaminantenlücke für Hanfblattaufgüsse: 40 mg/kg für Blätter zum Wasseraufguss (mit drei Angaben im Hauptsichtfeld) und 0,02 mg/kg für trinkfertige Aufgüsse — einschließlich Mischungen. Der Katalog-Status „nicht neuartig“ befreit nicht von diesen Grenzen; nationales Recht kann strenger sein; Buchstabe (t) schützt rechtmäßigen Bestand bis zum MHD.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission — CELEX 32026R1828; ELI eli/reg/2026/1828/oj; ABl. L, 2026/1828, 29.7.2026.
- Verordnung (EU) 2023/915 — Abschnitt 2.6 (Einheit mg/kg; Fußnote 11).
- Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates — Art. 2 Abs. 3 (Rechtsgrundlage).
- Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission — Monitoring von Δ9-THC in Lebensmitteln.
- EFSA CONTAM 2015 — ARfD 1 μg/kg KG (EFSA Journal 2015;13(6):4141).
- EFSA 2020 — akute Exposition gegenüber Δ9-THC (EFSA Journal 2020;18(1):5953).
- Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel — Wasseraufguss aus Hanfblättern (ohne Blüten-/Fruchtstände).