Der Kommissionsakt vom 29. Juli 2026 — CELEX 32026R1825 — schreibt die Unterabschnitte 5.3 und 5.4 von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 neu und fügt Buchstabe (r) in Artikel 10 Absatz 1 ein (Übergang bis Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum). Veröffentlicht im ABl. am 30. Juli 2026; Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (19. August 2026). Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates, Artikel 2 Absatz 3. Es handelt sich um eine Kontaminanten-Maßnahme — nicht um Zusatzstoffe, neuartige Lebensmittel oder Health Claims.
1. Was der Akt entscheidet
Die Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission (ABl. L, 2026/1825, 30.7.2026; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1825/oj; CELEX 32026R1825) ändert die Verordnung (EU) 2023/915 an zwei Stellen:
- Artikel 1 Nummer 1 — Artikel 10 Absatz 1: aktualisierte Einleitung zu den Buchstaben a bis r sowie neuer Buchstabe (r): 1. Januar 2027 für die HG in Anhang I Nummern 5.3.2, 5.3.4, 5.4.2 und 5.4.4;
- Artikel 1 Nummer 2 / Anhang — vollständige Ersetzung der Unterabschnitte 5.3 (Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD) und 5.4 (Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol).
2. Daten: Inkrafttreten vs. HG-Anwendung
- Akt: 29. Juli 2026.
- ABl.-Veröffentlichung: 30. Juli 2026.
- Inkrafttreten: zwanzigster Tag nach Veröffentlichung = 19. August 2026 (Artikel 2).
- Anwendung der gesenkten / neuen HG in den Nummern 5.3.2, 5.3.4, 5.4.2, 5.4.4: ab dem 1. Januar 2027.
- Übergang Art. 10 Abs. 1 lit. r: Lebensmittel, die vor dem 1.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum MHD bzw. Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Übrige Einträge der neu gefassten Abschnitte 5.3 / 5.4 (allgemeine Öle, SAN/FON, zusammengesetzte LM) gelten ab dem Inkrafttreten in der Fassung des Anhangs — ohne gesondertes Datum „ab 1.01.2027“ in der Gehaltsspalte.
3. Tabelle: Beikost-Öle und neue Produkt-HG
| Nr. | Kategorie | Bisher / gilt | Ab 1.01.2027 |
|---|---|---|---|
| 5.3.2 | Öle/Fette zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost | 750 μg/kg | 500 μg/kg |
| 5.4.2 | Dieselben Öle — Glycidylester | 500 μg/kg | 250 μg/kg |
| 5.3.4 | Beikost; Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | — | 50 μg/kg (NEU) |
| 5.4.4 | Dieselben Erzeugnisse — Glycidyl | — | 25 μg/kg (NEU) |
| 5.3.3 | SAN / FON / FSMP / Kleinkindnahrung | Pulver 80; flüssig 12 | kein gesondertes 2027-Datum |
| 5.4.3 | Dasselbe — Glycidyl | Pulver 50; flüssig 6,0 | kein gesondertes 2027-Datum |
Erwägungsgrund (5): Produkt-HG beruhen auf neu verfügbaren Vorkommensdaten; die HG für Herstellungsöle wurden zur Kohärenz mit dem üblichen Pflanzenölgehalt gesenkt.
4. Allgemeine Öle und Klarstellung raffiniertes Olivenöl
- 5.3.1.1 — Öle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (raffiniert + nativ): 1 250 μg/kg (ausgenommen native Olivenöle).
- 5.3.1.2 — andere pflanzliche Öle/Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen: 2 500 μg/kg, einschließlich raffinierten Olivenöls und Oliventresterölen (Klarstellung in Erwägungsgrund 7).
- 5.3.1.3 — Mischungen: Zusammensetzungsregel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c; bei unbekannter quantitativer Zusammensetzung — höchstens 2 500 μg/kg.
- 5.4.1 — Glycidylester in allgemeinen Ölen: 1 000 μg/kg (ausgenommen native Olivenöle).
5. Zusammengesetzte Lebensmittel >5% Fett
Die Nummern 5.3.5 und 5.4.5 beantworten Durchsetzungsprobleme nach Artikel 3 der VO 2023/915 bei Lebensmitteln mit Ölzusatz (Erwägungsgrund 6). Die Grenzwerte beziehen sich auf den Fettanteil (Etikett oder Extraktion zur Analyse):
- 5.3.5.1 — nur Öle nach 5.3.1.1: 1 250 μg/kg Fett;
- 5.3.5.2 — nur Öle nach 5.3.1.2: 2 500 μg/kg Fett;
- 5.3.5.3 — Mischungen: gleiche Regel wie 5.3.1.3;
- 5.4.5 — Glycidyl: 1 000 μg/kg Fett.
Ausgenommen von 5.3.5: Erzeugnisse unter 5.3.3 und 5.3.4 sowie Fisch und Fleisch, paniert, vorgebraten und gebraten. Ausgenommen von 5.4.5: Erzeugnisse unter 5.4.3 und 5.4.4.
6. Analytischer Punkt: 3-MBPD und 3-MIPD
Die Anmerkung zu Abschnitt 5.4 bestimmt, dass der Höchstgehalt sich auf die Summe aus Glycidylestern, 3-MBPD-Fettsäureestern und 3-MIPD-Fettsäureestern bezieht. Erwägungsgrund (8): bei indirekten Methoden der amtlichen Kontrolllabore werden diese Verbindungen wegen analytischer Umwandlungen gemeinsam mit Glycidylestern bestimmt — insbesondere bei marinen Ölen. Bei direkter Methode gelten Konzentrationsuntergrenzen (Werte unter der Bestimmungsgrenze = 0).
7. Was der Akt nicht festlegt
- Keine 3-MCPD-HG für paniertes vorgebratenes und gebratenes Fleisch und Fisch — Bildungsfaktoren unbestimmt; nicht vor 2027 zu erwarten (Erwägungsgrund 6). Bewusste Lücke, kein redaktionelles Versäumnis.
- Der Akt ist keine Entscheidung zu Health Claims, Zusatzstoffen oder neuartigen Lebensmitteln.
- Er knüpft an die SAN/FON-Gehalte in 5.3.3 / 5.4.3 kein gesondertes Datum 1.01.2027 über die Neufassung des Abschnitts hinaus.
8. Checkliste für Lebensmittelunternehmer und Importeure
- Ordnen Sie das SKU der richtigen Nummer 5.3.x / 5.4.x zu (Bulk-Öl vs. Öl „zur Beikost-Herstellung“ vs. Fertigbeikost vs. zusammengesetztes LM).
- Für Beikost-Öle und Erzeugnisse unter 5.3.4 / 5.4.4 Compliance ab dem 1.01.2027 planen; rechtmäßiges Inverkehrbringen für lit. (r) dokumentieren.
- Lieferanten-CoAs gegen 500/250 μg/kg (ab 2027) und die Klarstellung 5.3.1.2 zu raffiniertem Olivenöl prüfen.
- Bei LM >5% Fett mit Ölzusatz — HG je kg Fett anwenden; Etikettfett und Kontrollprobe konsistent halten.
- Mit dem Labor abstimmen, dass Glycidyl-Berichte 3-MBPD/3-MIPD gemäß Anmerkung zu 5.4 einschließen.
- Aus einem Kontaminanten-HG keine Health Claims und keinen Novel-Food-Status ableiten.
Glossar
- HG
- Höchstgehalt nach der Verordnung (EU) 2023/915.
- 3-MCPD
- 3-Monochlorpropandiol; der HG erfasst die Summe aus freiem 3-MCPD und seinen Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD.
- Glycidylester
- Ausgedrückt als Glycidol; der HG umfasst auch 3-MBPD- und 3-MIPD-Ester.
- SAN / FON
- Säuglingsanfangsnahrung / Folgenahrung — Definitionen im Zusammenhang mit VO (EU) Nr. 609/2013.
Fazit
Die Verordnung (EU) 2026/1825 verschärft den Schutz von Säuglingen und Kleinkindern vor 3-MCPD und Glycidylestern: Ab dem 1. Januar 2027 sinken die Gehalte für Öle zur Beikost-Herstellung auf 500 / 250 μg/kg, und Beikost bzw. Getreidebeikost erhalten eigene HG von 50 / 25 μg/kg. Parallel härtet der Akt die Durchsetzung bei zusammengesetzten Lebensmitteln (>5% Fett), klärt raffiniertes Olivenöl und erweitert die analytische Definition des Glycidyl-HG. Für paniertes gebratenes Fleisch und Fisch bleiben 3-MCPD-HG bewusst aus — bis die Bildungsfaktoren bekannt sind.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission — CELEX 32026R1825; ELI eli/reg/2026/1825/oj; ABl. L, 2026/1825, 30.7.2026.
- Verordnung (EU) 2023/915 — Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
- Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates — Artikel 2 Absatz 3 (Rechtsgrundlage).
- EFSA CONTAM 2016 — MCPD und Glycidylester (EFSA Journal 2016;14(5):4426).
- EFSA CONTAM 2018 — Aktualisierung zu 3-MCPD (EFSA Journal 2018;16(1):5083).