Artikel anhören:

Der Kommissionsakt vom 29. Juli 2026 — CELEX 32026R1825 — schreibt die Unterabschnitte 5.3 und 5.4 von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 neu und fügt Buchstabe (r) in Artikel 10 Absatz 1 ein (Übergang bis Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum). Veröffentlicht im ABl. am 30. Juli 2026; Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (19. August 2026). Rechtsgrundlage: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates, Artikel 2 Absatz 3. Es handelt sich um eine Kontaminanten-Maßnahme — nicht um Zusatzstoffe, neuartige Lebensmittel oder Health Claims.

Anwendungsbereich: Höchstgehalte (HG) nach VO 2023/915. Ein Kontaminanten-HG ist kein Health Claim (1924/2006). Zusatzstoff- oder Novel-Food-Status folgt aus diesem Akt nicht.
Zeitachse von VO 2023/915 über 2026/1825 zu neuen HG ab 1. Januar 2027
Abb. 1. Von der Verordnung (EU) 2023/915 über den Akt 2026/1825 (29.07.2026) zum Inkrafttreten am 19.08.2026 und zur Anwendung der neuen HG ab 1.01.2027 mit Übergang nach Art. 10 Abs. 1 lit. r.

1. Was der Akt entscheidet

Die Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission (ABl. L, 2026/1825, 30.7.2026; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1825/oj; CELEX 32026R1825) ändert die Verordnung (EU) 2023/915 an zwei Stellen:

  • Artikel 1 Nummer 1 — Artikel 10 Absatz 1: aktualisierte Einleitung zu den Buchstaben a bis r sowie neuer Buchstabe (r): 1. Januar 2027 für die HG in Anhang I Nummern 5.3.2, 5.3.4, 5.4.2 und 5.4.4;
  • Artikel 1 Nummer 2 / Anhang — vollständige Ersetzung der Unterabschnitte 5.3 (Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD) und 5.4 (Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol).
Primärquelle: amtlicher Text geprüft gegen EUR-Lex CELEX 32026R1825. Sprachfassungen: PL, EN.

2. Daten: Inkrafttreten vs. HG-Anwendung

  • Akt: 29. Juli 2026.
  • ABl.-Veröffentlichung: 30. Juli 2026.
  • Inkrafttreten: zwanzigster Tag nach Veröffentlichung = 19. August 2026 (Artikel 2).
  • Anwendung der gesenkten / neuen HG in den Nummern 5.3.2, 5.3.4, 5.4.2, 5.4.4: ab dem 1. Januar 2027.
  • Übergang Art. 10 Abs. 1 lit. r: Lebensmittel, die vor dem 1.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum MHD bzw. Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Übrige Einträge der neu gefassten Abschnitte 5.3 / 5.4 (allgemeine Öle, SAN/FON, zusammengesetzte LM) gelten ab dem Inkrafttreten in der Fassung des Anhangs — ohne gesondertes Datum „ab 1.01.2027“ in der Gehaltsspalte.

3. Tabelle: Beikost-Öle und neue Produkt-HG

Nr.KategorieBisher / giltAb 1.01.2027
5.3.2Öle/Fette zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost750 μg/kg500 μg/kg
5.4.2Dieselben Öle — Glycidylester500 μg/kg250 μg/kg
5.3.4Beikost; Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder50 μg/kg (NEU)
5.4.4Dieselben Erzeugnisse — Glycidyl25 μg/kg (NEU)
5.3.3SAN / FON / FSMP / KleinkindnahrungPulver 80; flüssig 12kein gesondertes 2027-Datum
5.4.3Dasselbe — GlycidylPulver 50; flüssig 6,0kein gesondertes 2027-Datum

Erwägungsgrund (5): Produkt-HG beruhen auf neu verfügbaren Vorkommensdaten; die HG für Herstellungsöle wurden zur Kohärenz mit dem üblichen Pflanzenölgehalt gesenkt.

Matrix der Höchstgehalte für 3-MCPD und Glycidylester nach Kategorie
Abb. 2. Höchstgehalt-Matrix (μg/kg) — Summe 3-MCPD versus Glycidylester nach Kategorie gemäß Anhang zu 2026/1825.

4. Allgemeine Öle und Klarstellung raffiniertes Olivenöl

  • 5.3.1.1 — Öle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (raffiniert + nativ): 1 250 μg/kg (ausgenommen native Olivenöle).
  • 5.3.1.2 — andere pflanzliche Öle/Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen: 2 500 μg/kg, einschließlich raffinierten Olivenöls und Oliventresterölen (Klarstellung in Erwägungsgrund 7).
  • 5.3.1.3 — Mischungen: Zusammensetzungsregel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c; bei unbekannter quantitativer Zusammensetzung — höchstens 2 500 μg/kg.
  • 5.4.1 — Glycidylester in allgemeinen Ölen: 1 000 μg/kg (ausgenommen native Olivenöle).

5. Zusammengesetzte Lebensmittel >5% Fett

Die Nummern 5.3.5 und 5.4.5 beantworten Durchsetzungsprobleme nach Artikel 3 der VO 2023/915 bei Lebensmitteln mit Ölzusatz (Erwägungsgrund 6). Die Grenzwerte beziehen sich auf den Fettanteil (Etikett oder Extraktion zur Analyse):

  • 5.3.5.1 — nur Öle nach 5.3.1.1: 1 250 μg/kg Fett;
  • 5.3.5.2 — nur Öle nach 5.3.1.2: 2 500 μg/kg Fett;
  • 5.3.5.3 — Mischungen: gleiche Regel wie 5.3.1.3;
  • 5.4.5 — Glycidyl: 1 000 μg/kg Fett.

Ausgenommen von 5.3.5: Erzeugnisse unter 5.3.3 und 5.3.4 sowie Fisch und Fleisch, paniert, vorgebraten und gebraten. Ausgenommen von 5.4.5: Erzeugnisse unter 5.4.3 und 5.4.4.

6. Analytischer Punkt: 3-MBPD und 3-MIPD

Die Anmerkung zu Abschnitt 5.4 bestimmt, dass der Höchstgehalt sich auf die Summe aus Glycidylestern, 3-MBPD-Fettsäureestern und 3-MIPD-Fettsäureestern bezieht. Erwägungsgrund (8): bei indirekten Methoden der amtlichen Kontrolllabore werden diese Verbindungen wegen analytischer Umwandlungen gemeinsam mit Glycidylestern bestimmt — insbesondere bei marinen Ölen. Bei direkter Methode gelten Konzentrationsuntergrenzen (Werte unter der Bestimmungsgrenze = 0).

7. Was der Akt nicht festlegt

  • Keine 3-MCPD-HG für paniertes vorgebratenes und gebratenes Fleisch und Fisch — Bildungsfaktoren unbestimmt; nicht vor 2027 zu erwarten (Erwägungsgrund 6). Bewusste Lücke, kein redaktionelles Versäumnis.
  • Der Akt ist keine Entscheidung zu Health Claims, Zusatzstoffen oder neuartigen Lebensmitteln.
  • Er knüpft an die SAN/FON-Gehalte in 5.3.3 / 5.4.3 kein gesondertes Datum 1.01.2027 über die Neufassung des Abschnitts hinaus.

8. Checkliste für Lebensmittelunternehmer und Importeure

  1. Ordnen Sie das SKU der richtigen Nummer 5.3.x / 5.4.x zu (Bulk-Öl vs. Öl „zur Beikost-Herstellung“ vs. Fertigbeikost vs. zusammengesetztes LM).
  2. Für Beikost-Öle und Erzeugnisse unter 5.3.4 / 5.4.4 Compliance ab dem 1.01.2027 planen; rechtmäßiges Inverkehrbringen für lit. (r) dokumentieren.
  3. Lieferanten-CoAs gegen 500/250 μg/kg (ab 2027) und die Klarstellung 5.3.1.2 zu raffiniertem Olivenöl prüfen.
  4. Bei LM >5% Fett mit Ölzusatz — HG je kg Fett anwenden; Etikettfett und Kontrollprobe konsistent halten.
  5. Mit dem Labor abstimmen, dass Glycidyl-Berichte 3-MBPD/3-MIPD gemäß Anmerkung zu 5.4 einschließen.
  6. Aus einem Kontaminanten-HG keine Health Claims und keinen Novel-Food-Status ableiten.

Glossar

HG
Höchstgehalt nach der Verordnung (EU) 2023/915.
3-MCPD
3-Monochlorpropandiol; der HG erfasst die Summe aus freiem 3-MCPD und seinen Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD.
Glycidylester
Ausgedrückt als Glycidol; der HG umfasst auch 3-MBPD- und 3-MIPD-Ester.
SAN / FON
Säuglingsanfangsnahrung / Folgenahrung — Definitionen im Zusammenhang mit VO (EU) Nr. 609/2013.

Fazit

Die Verordnung (EU) 2026/1825 verschärft den Schutz von Säuglingen und Kleinkindern vor 3-MCPD und Glycidylestern: Ab dem 1. Januar 2027 sinken die Gehalte für Öle zur Beikost-Herstellung auf 500 / 250 μg/kg, und Beikost bzw. Getreidebeikost erhalten eigene HG von 50 / 25 μg/kg. Parallel härtet der Akt die Durchsetzung bei zusammengesetzten Lebensmitteln (>5% Fett), klärt raffiniertes Olivenöl und erweitert die analytische Definition des Glycidyl-HG. Für paniertes gebratenes Fleisch und Fisch bleiben 3-MCPD-HG bewusst aus — bis die Bildungsfaktoren bekannt sind.

Bildungsmaterial, keine Rechts- oder Medizinberatung. Gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/1825 (CELEX 32026R1825) und die zitierten EFSA-CONTAM-Stellungnahmen; die Einordnung eines konkreten Produkts hängt von Kategorie, Zusammensetzung und Lieferantendokumentation ab.

Primärquellen

  1. Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission — CELEX 32026R1825; ELI eli/reg/2026/1825/oj; ABl. L, 2026/1825, 30.7.2026.
  2. Verordnung (EU) 2023/915 — Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.
  3. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates — Artikel 2 Absatz 3 (Rechtsgrundlage).
  4. EFSA CONTAM 2016 — MCPD und Glycidylester (EFSA Journal 2016;14(5):4426).
  5. EFSA CONTAM 2018 — Aktualisierung zu 3-MCPD (EFSA Journal 2018;16(1):5083).