Operative Frage: ändert die Neubewertung von E 962 (e10259), was in Nahrungsergänzungsmitteln der Kategorien 17.1 / 17.2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erlaubt ist, oder ändert sie heute die Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012? Antwort: nein. Die EFSA sieht bei aktuellen Verwendungen keine Bedenken und bestätigt die ADI der Bestandteile; Unionslisten-Zulassungen und Höchstgehalte bleiben in Kraft, bis die Kommission einen Änderungsakt annimmt.
1. Was hat die EFSA festgestellt?
Die EFSA-Meldung vom 10. September 2026 und die Plain-Language Summary der Stellungnahme Re-evaluation of salt of aspartame-acesulfame (E 962) as food additive (EFSA Journal 2026;24(9):e10259; DOI 10.2903/j.efsa.2026.10259; Annahme auf dem FAF-Plenum im Juli 2026) halten fest:
- keine Sicherheitsbedenken bei den derzeit gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen für E 950, E 951 und E 962;
- nach Aufnahme dissoziiert E 962 in Aspartam und Acesulfam — dieselben Bestandteile wie bei den zugelassenen Süßungsmitteln E 951 und E 950;
- ADI für Aspartam (E 951): 40 mg/kg KG pro Tag — bestätigt (Aktualisierung der Bewertung von 2013; kein neuer Referenzpunkt; keine Genotoxizitätsbedenken für E 951 oder DKP im Rahmen dieser Bewertung);
- ADI für Acesulfam K (E 950): 15 mg/kg KG pro Tag aus der Neubewertung 2025 (EFSA Journal 2025;23(4):e9317; DOI 10.2903/j.efsa.2025.9317) — ersetzt die frühere SCF-ADI von 9 mg/kg KG/Tag; dieses ADI wird für die Bewertung von E 962 verwendet;
- die Ernährungsaufnahme von E 950 (aus E 950 + E 962) und von E 951 (aus E 951 + E 962) liegt grundsätzlich unter den ADI in allen Bevölkerungsgruppen.
2. Empfehlungen des Gremiums — noch kein Recht
Das Gremium empfiehlt:
- die EU-Spezifikationen für E 962 so zu aktualisieren, dass das Salz aus E 950 und E 951 hergestellt wird, die ihren jeweiligen Spezifikationen entsprechen;
- die Grenzwerte für Arsen und Blei in den Spezifikationen für E 951 zu überprüfen — analog zu anderen Süßstoff-Neubewertungen.
Das sind wissenschaftliche Empfehlungen an den Gesetzgeber. Solange die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und/oder Anhang II der VO 1333/2008 nicht durch einen Rechtsakt ändert, gelten die bestehenden Einträge und Höchstgehalte.
3. Nahrungsergänzungsmittel: E-962-Höchstgehalte in 17.1 und 17.2
Die Lebensmittelkategorien 17.1 (feste Form) und 17.2 (flüssige Form) — Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder — tragen weiterhin die E-962-Einträge in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (u. a. nach der Bereinigung der Kategorie 17 durch Verordnung (EU) 2018/1497). e10259 ändert sie nicht.
| Kategorie | E 962 — Höchstgehalt | Formbeschränkung |
|---|---|---|
| 17.1 — fest (ohne Säuglinge/Kleinkinder) | 500 mg/kg | — |
| 17.1 — fest | 2 000 mg/kg | nur kaubare Form |
| 17.2 — flüssig (ohne Säuglinge/Kleinkinder) | 350 mg/kg | — |
| 17.2 — flüssig | 2 000 mg/kg | nur Sirupform |
Bei den E-962-Einträgen in 17.1/17.2 stehen die Fußnoten (11)a, (49), (50): Die für E 951 und E 950 festgesetzten Gehalte dürfen nicht überschritten werden durch Verwendung von E 962 allein oder in Kombination mit E 950 / E 951. Für Rezepturen: Acesulfam- und Aspartam-Beitrag aus allen drei E-Nummern addieren.
4. Spezifikationen 231/2012 und Programm 257/2010
E 962 unterlag der systematischen Neubewertung von Zusatzstoffen, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen waren (Verordnung (EU) Nr. 257/2010). Das wissenschaftliche Ergebnis steht in e10259. Eine Änderung von Definition / Reinheit in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erfordert weiterhin einen gesonderten Kommissionsakt — so wie 2026/189 die E-904-Spezifikation erst als Verordnung aktualisierte, nicht allein durch die EFSA-Stellungnahme e8897.
5. LMIV-Kennzeichnung — keine neuen Regeln aus der Stellungnahme
Lebensmittel mit Aspartam / Aspartam-Acesulfam-Salz unterliegen weiterhin Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Nr. 2.3): Wenn der Zusatzstoff im Zutatenverzeichnis nur mit der E-Nummer angegeben wird — „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“; bei spezifischer Bezeichnung — „enthält eine Phenylalaninquelle“. Stellungnahme e10259 schafft keine neuen Kennzeichnungspflichten und hebt bestehende nicht auf.
6. Was e10259 nicht tut
- Es ändert nicht Höchstgehalte oder Verwendungskategorien in Anhang II der VO 1333/2008.
- Es ändert heute nicht den Text der Spezifikationen E 962 / E 951 in 231/2012 (trotz Empfehlungen).
- Es autorisiert keine gesundheitsbezogenen Angaben (1924/2006) und „entsperrt“ keine Marketing-Claims auf Basis von ADI.
- Es ist keine Novel-Food-Zulassung und keine nationale Notifizierungsentscheidung für ein NEM.
7. Checkliste für Betreiber
- e10259 als Risikobewertung behandeln, nicht als Änderung der Zusatzstoffliste.
- Rezeptur innerhalb des E-962-Höchstgehalts der richtigen Unterkategorie 17.1/17.2 und Form (kaubar / Sirup) halten.
- E-950- und E-951-Beitrag aus E 962 addieren — Fußnoten (49)/(50)/(11)a.
- Künftige Kommissionsentwürfe zu 231/2012 (E 962; As/Pb in E 951) beobachten — sie sind noch kein Recht.
- LMIV (Phenylalanin) einhalten und aus dem ADI keinen Gesundheitsclaim ableiten.
Glossar
- E 962
- Aspartam-Acesulfam-Salz — eigener Zusatzstoff; nach Aufnahme dissoziiert er in die Bestandteile von E 951 und E 950.
- ADI
- Acceptable Daily Intake — Schätzwert der Menge, die täglich über ein Leben ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufgenommen werden kann.
- Höchstgehalt (MPL)
- Maximale Verwendungskonzentration in einer Lebensmittelkategorie in Anhang II der VO 1333/2008.
- Neubewertung
- Programm nach Verordnung (EU) Nr. 257/2010 — wissenschaftliche Bewertung; Rechtsänderung braucht einen Kommissionsakt.
Fazit
Die EFSA (e10259) sieht bei aktueller Exposition keine Sicherheitsbedenken für E 962, bestätigt das Aspartam-ADI von 40 mg/kg KG/Tag und stützt die Bewertung auf das Acesulfam-K-ADI von 15 mg/kg KG/Tag. Für NEM in 17.1/17.2 ändert sich heute nichts an der Unionsliste: 500 / 2000 mg/kg (fest) und 350 / 2000 mg/kg (flüssig) sowie die Regel, die Gehalte von E 950/E 951 nicht zu überschreiten, bleiben in Kraft, bis die Kommission 1333/2008 und/oder 231/2012 ändert.
Primärquellen
- EFSA-News, 10.09.2026 — Abschluss der Neubewertung von E 962.
- EFSA Journal 2026;24(9):e10259 — DOI 10.2903/j.efsa.2026.10259; Plain-Language Summary.
- EFSA Journal 2025;23(4):e9317 — Neubewertung E 950; ADI 15 mg/kg KG/Tag.
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — Anhang II Teil E, Kat. 17.1/17.2 (E 950/E 951/E 962); siehe auch (EU) 2018/1497.
- Verordnung (EU) Nr. 231/2012 — Spezifikationen E 950, E 951, E 962.
- Verordnung (EU) Nr. 257/2010 — Neubewertungsprogramm für Zusatzstoffe.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Anhang III Nr. 2.3 (Aspartam / Aspartam-Acesulfam-Salz).
- EU 2026/189 / EU 2026/196 — Kontrast: Kommissionsakte vs. alleinige EFSA-Stellungnahme.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Claims; außerhalb des Anwendungsbereichs von e10259.