Ein Nahrungsergänzungsmittel darf als „Vitamin-D-Quelle“ beworben werden, wenn es mindestens eine signifikante Menge dieses Vitamins enthält. In der Regel sind das 15 % des Nährstoffbezugswerts (NRV), bei Vitamin D also 0,75 µg. Dieselbe Schwelle entscheidet auch über gesundheitsbezogene Angaben. Nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sind Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen nur für Lebensmittel zulässig, die „die Mindestanforderungen an eine … Quelle“ des Nährstoffs erfüllen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, auf welche Menge eines NEM sich die 15 % beziehen. Anhang XIII der Verordnung 1169/2011 nennt 100 g, 100 ml oder eine Packung mit nur einer Portion und schweigt zur Tagesdosis. Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 1924/2006 und aus Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG ergibt sich dennoch eine stimmige Antwort: Bezugsbasis beim NEM ist die empfohlene Tagesdosis. In Polen gilt dieselbe Schwelle zusätzlich als Mindestgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in jedem NEM (§ 4 Abs. 2 der Verordnung des polnischen Gesundheitsministers über Zusammensetzung und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln).
1. Was der Anhang der Verordnung 1924/2006 tatsächlich regelt
Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung 1924/2006 aufgeführt sind und dessen Bedingungen erfüllen (Art. 8 Abs. 1). Für Vitamine und Mineralstoffe enthält der Anhang drei Einträge:
- „[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE“. Diese Angabe und jede Angabe mit derselben Bedeutung für den Verbraucher ist „nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 […] zugelassenen Abweichungen entspricht“.
- „HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-GEHALT“. Erforderlich ist „mindestens das Doppelte“ des Werts für die „Quelle“. Bei 15 % sind das 30 % NRV auf derselben Bezugsbasis.
- „ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ]“. „Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe ‚Quelle von‘.“ Die polnische Sprachfassung nennt hier nur Vitamine, die deutsche und die englische Fassung erfassen Vitamine und Mineralstoffe. „Enthält Zink“ verlangt daher dieselbe Schwelle.
Erwägungsgrund 20 ergänzt, dass Angaben über den Zusatz von Vitaminen wie „mit …“, „mit Zusatz von …“ oder „mit … angereichert“ den Bedingungen für „Quelle von …“ unterliegen. Die Grenze zieht die Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1: Eine Angabe ist nur eine Aussage, die nicht obligatorisch ist. Die Pflichtangaben eines NEM sind daher keine Angaben in diesem Sinn. Dazu gehören die Namen der Nährstoffkategorien (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG) sowie die numerische Mengenangabe mit dem Prozentsatz der Referenzwerte (Art. 8). „Mit Vitamin D“ auf der Schauseite, ein Symbol „reich an Zink“ oder „high dose“ gehen über die Pflichtinformation hinaus. Solche Aussagen sind als Angaben zu prüfen, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung wie „Quelle“ oder „hoher Gehalt“ haben können.
Feste Begriffe in drei Sprachfassungen
| Begriff | DE (verbindliche Fassung) | EN | PL |
|---|---|---|---|
| Angabe „Quelle“ | „[Name des Vitamins]-Quelle“ (im Eintrag „enthält“: „Quelle von“) | ‘source of [name of vitamin]’ | „źródło [nazwa witaminy]” |
| Angabe „hoher Gehalt“ | „hoher [Name des Vitamins]-Gehalt“ | ‘high [name of vitamin]’ | „wysoka zawartość [nazwa witaminy]” |
| Schwelle | signifikante Menge | significant amount | znacząca ilość |
| Bezugswert (Anhang XIII Teil A Nr. 1) | Nährstoffbezugswerte (NRV); Überschrift des Anhangs: „Referenzmengen“ | nutrient reference values (NRVs) | referencyjne wartości spożycia (RWS) |
| Bezugsbasis der NEM-Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 2 RL 2002/46/EG) | empfohlene Tagesdosis | portion recommended for daily consumption | porcja zalecana do dziennego spożycia |
2. Drei Bezugsbasen in Anhang XIII, keine ausdrücklich für NEM
Die Verweisung auf den Anhang der Richtlinie 90/496/EWG gilt heute als Verweisung auf die Verordnung 1169/2011, weil nach deren Art. 53 Abs. 2 Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte als Verweise auf diese Verordnung gelten. Nr. 2 von Teil A des Anhangs XIII lautet:
„Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden: — 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken; — 7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im Falle von Getränken; oder — 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält.“
Daraus folgen vier Schlüsse für NEM:
- Keine Bezugsbasis „Tagesdosis“. Anhang XIII kennt 100 g, 100 ml und eine Packung mit nur einer Portion. Eine Dose mit 60 Kapseln ist keine Einzelportionspackung. Ein Tagesbeutel oder eine Trinkampulle für einen Tag ist es, und für sie gilt der dritte Spiegelstrich unmittelbar.
- „In der Regel“. Die Schwelle ist nicht als starre Definition formuliert. Die Werte „sollten berücksichtigt werden“. Das lässt Raum für eine Auslegung, die die Bezugsbasis an die Darreichungsform anpasst.
- Art. 29 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 1169/2011 nimmt NEM von Abschnitt 3 des Kapitels IV aus, also von der verpflichtenden Nährwertdeklaration je 100 g/100 ml. Die Ausnahme betrifft diesen Abschnitt. Sie beseitigt nicht die Schwelle der signifikanten Menge, auf die der Anhang der Verordnung 1924/2006 verweist. Die Schwelle gilt für NEM, nur ohne ausdrücklich genannte Bezugsbasis.
- Der Weg über Abweichungen nach der Verordnung 1925/2006 ist für NEM versperrt. Art. 6 Abs. 6 dieser Verordnung erlaubt der Kommission, für angereicherte Lebensmittel Mindestmengen festzulegen, auch unterhalb der signifikanten Menge. Nach Art. 1 Abs. 2 „gelten [die Bestimmungen über Vitamine und Mineralstoffe] nicht für Nahrungsergänzungsmittel nach der Richtlinie 2002/46/EG“. Für NEM bleibt daher nur die signifikante Menge nach Anhang XIII.
3. Warum die empfohlene Tagesdosis und nicht 100 g
Fünf Vorschriften führen zur Tagesdosis, auch wenn keine sie ausdrücklich nennt:
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 1924/2006. Eine Angabe ist nur zulässig, wenn „die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, […] eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs“ liefert. Bei einem NEM, also einem Erzeugnis in dosierter Form, ist diese Menge die empfohlene Tagesdosis. Niemand verzehrt 100 g Tabletten.
- Art. 5 Abs. 3. Angaben beziehen sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Lebensmittel. Beim NEM ist diese Anweisung die empfohlene Tagesdosis (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2002/46/EG).
- Art. 7 letzter Satz. „Im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG anzugeben.“ Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verlangt Mengenangaben pro empfohlener Tagesdosis, Art. 8 Abs. 3 den Prozentsatz der Referenzwerte. Das Etikett, an dem der Verbraucher die Angabe überprüft, arbeitet also nur mit der Tagesdosis.
- Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/46/EG und Erwägungsgrund 15. Der Gesetzgeber hat Mindestmengen „bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis“ angekündigt, damit NEM Vitamine und Mineralstoffe in ausreichenden Mengen enthalten. Die Kommission hat sie nicht erlassen. Auf ihrer Seite zu Nahrungsergänzungsmitteln heißt es, dass trotz Konsultationen bislang kein Vorschlag vorgelegt wurde. Die Richtung bleibt dennoch klar: Die signifikante Menge im NEM wird je Tagesdosis gedacht.
- Arithmetik. Bei jeder Tagesdosis unter 100 g liegt der Prozentsatz des NRV je 100 g immer höher als der je Portion. Bei einer 500-mg-Tablette beträgt der Faktor 200. Eine Bezugsbasis „100 g“ würde nahezu jede Spurenmenge zur „Quelle“ machen. Das widerspräche dem Ziel aus Erwägungsgrund 14 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. d.
4. Rechenbeispiele (hypothetische Erzeugnisse)
Die folgenden Rezepturen sind hypothetische Beispiele und beschreiben keine Marktprodukte. NRV nach Anhang XIII Teil A Nr. 1: Vitamin D 5 µg, Vitamin C 80 mg, Zink 10 mg, Magnesium 375 mg, Selen 55 µg, Vitamin B12 2,5 µg.
| Erzeugnis (hypothetisch) | Gehalt je empfohlener Tagesdosis | % NRV je Tagesdosis | % NRV „je 100 g“ | „Quelle“ / 432/2012 | „Hoher Gehalt“ |
|---|---|---|---|---|---|
| A. Tablette 500 mg, 1 täglich, Vitamin D | 0,5 µg | 10 % | 2 000 % | nein | nein |
| B. Kapsel 400 mg, 2 täglich, Zink 1 mg/Kapsel | 2 mg | 20 % | 2 500 % | ja | nein (3 mg nötig) |
| C. Pulverbeutel 20 g, 1 täglich, Vitamin C | 10 mg | 12,5 % | 62,5 % | nein | nein |
| D. Tablette 1,2 g, 1 täglich, Magnesium | 112,5 mg | 30,0 % | 2 500 % | ja | ja, aber genau auf der Schwelle (siehe Abschnitt 7) |
| E. Tablette 250 mg, 2 täglich, Selen 4 µg/Tablette | 8 µg | 14,5 % | 2 909 % | nein | nein |
| F. Trinkampulle 25 ml (Einzelportionspackung), 1 täglich, Vitamin B12 | 0,5 µg | 20 % | (nicht relevant: Bezugsbasis ist die Portion in der Packung) | ja (Anhang XIII Nr. 2, dritter Spiegelstrich) | nein |
Beutel C zeigt, dass das Problem nicht nur Tabletten betrifft. Bei 20 g je Portion erfüllt er die Schwelle „je 100 g“ und sogar die für „hoher Gehalt“, obwohl die Tagesdosis nur 12,5 % NRV liefert. Erzeugnis E ist ein typischer Rezepturfehler. Es fehlen 0,25 µg Selen je Tagesdosis, deshalb darf keine Angabe zu Selen verwendet werden. In Polen verfehlt es zudem den Mindestgehalt (Abschnitt 6).
5. Dieselbe Schwelle eröffnet gesundheitsbezogene Angaben nach der Verordnung 432/2012
Die Verwendungsbedingungen fast aller Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen im Anhang der Verordnung 432/2012 lauten gleich: „Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen.“ Einträge mit abweichenden Bedingungen sind selten; der dritte Punkt unten behandelt sie. Die Folgen:
- Ein NEM unter 15 % NRV je Tagesdosis darf keine gesundheitsbezogene Angabe zu diesem Vitamin oder Mineralstoff tragen. Das gilt auch für allgemeine Verweise nach Art. 10 Abs. 3, die eine beigefügte spezielle Angabe aus der Liste voraussetzen. Unterhalb der Schwelle steht auch keine solche beigefügte Angabe zur Verfügung. Für Erzeugnis A der Tabelle ist „Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ unzulässig, auch klein gedruckt auf der Rückseite.
- „Quelle“ genügt. Gesundheitsbezogene Angaben verlangen keinen „hohen Gehalt“. Erzeugnis B (20 % NRV Zink) darf zugelassene Angaben zu Zink verwenden, sich aber nicht „reich an Zink“ nennen.
- Einige Einträge haben eigene Bedingungen. Die Angabe zu Vitamin C und der Immunfunktion während und nach intensiver körperlicher Betätigung ist nur für Lebensmittel zulässig, „deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet“, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Menge zusätzlich zur empfohlenen Tagesdosis gilt. Die Angabe zu Chlorid darf nicht für Chlorid aus Natriumchlorid verwendet werden, und die Angaben zu Chrom betreffen dreiwertiges Chrom. Für Cholin, das in Anhang XIII keinen NRV hat, hat die Kommission eine eigene Schwelle festgelegt: 82,5 mg je 100 g, 100 ml oder Portion. Die Bedingung des konkreten Eintrags geht dem allgemeinen Muster vor.
- Der Status einer Zutat schaltet nichts frei. Eine zugelassene chemische Form nach Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG, ein Novel-Food-Eintrag oder eine „natürliche“ Herkunft ersetzen weder die Mengenschwelle noch das Erfordernis einer zugelassenen Angabe. Hinzu kommen die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006, darunter Informationen über die Menge des Lebensmittels und das Verzehrmuster, die für die behauptete Wirkung erforderlich sind.
Den Gesamtrahmen gesundheitsbezogener Angaben auf NEM, einschließlich des Verhältnisses zur nationalen Anzeige, beschreibt der Leitfaden zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln. Zu Vitamin D siehe auch die Analyse der zugelassenen Angaben und der wissenschaftlichen Daten.
6. Polen: 15 % NRV je Tagesdosis als Mindestgehalt
Polen hat die Lücke der nie erlassenen EU-Mindestmengen geschlossen. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 9. Oktober 2007 über Zusammensetzung und Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln beträgt die Mindestmenge an Vitaminen und Mineralstoffen in NEM in der zum täglichen Verzehr empfohlenen Portion nicht weniger als 15 % der Referenzmengen nach Nr. 1 von Teil A des Anhangs XIII der Verordnung 1169/2011. § 5 Abs. 4 und 5 verlangen die Angabe je empfohlener Tagesdosis und in Prozent der Referenzmengen. Die Änderungen von 2025 (Dz.U. Pos. 1182) und 2026 (Dz.U. Pos. 1115) betrafen Anlage 2 zu den chemischen Formen und ließen § 4 unverändert.
Folgen für den polnischen Markt:
- In Polen verliert die Frage nach der Bezugsbasis weitgehend an praktischer Bedeutung. Jedes Vitamin und jeder Mineralstoff mit NRV im NEM muss 15 % NRV je Tagesdosis erreichen. Andernfalls erfüllt das Erzeugnis die Zusammensetzungsanforderung nicht, unabhängig davon, ob es eine Angabe trägt.
- Die Erfüllung des Mindestgehalts begründet noch kein Recht auf eine Angabe. Sie erfüllt nur die Mengenschwelle. Eine gesundheitsbezogene Angabe muss weiterhin aus der Unionsliste stammen und dem zugelassenen Wortlaut folgen.
- Die Anzeige des erstmaligen Inverkehrbringens beim polnischen Hauptsanitätsinspektorat (GIS) bestätigt weder Zusammensetzung noch Angaben. Das Verfahren beschreibt der Leitfaden zur GIS-Notifizierung von NEM.
7. Kennzeichnung auf der Schwelle: Toleranzen nach dem Leitfaden der Kommission
Der Leitfaden der Kommission für die zuständigen Behörden zu Toleranzen für Nährwertangaben vom Dezember 2012 sieht für Vitamine und Mineralstoffe in NEM die üblichen Toleranzen von +50 %/−20 % (Vitamine) und +45 %/−20 % (Mineralstoffe) vor, Messunsicherheit eingeschlossen. Anders ist es, wenn der angegebene Wert dem Gehalt aus den Verwendungsbedingungen einer Angabe entspricht. Dann wird unterhalb dieses Gehalts nur die Messunsicherheit angewandt, oberhalb +50 % für Vitamine und +45 % für Mineralstoffe (Abschnitt 5.1 und Tabelle 3). Der Messwert sollte während der gesamten Haltbarkeitsdauer innerhalb der Toleranzen liegen (Abschnitt 2.2). Der Leitfaden ist rechtlich nicht verbindlich, die Kontrollbehörden arbeiten aber mit ihm.
Für Erzeugnis D der Tabelle (Magnesium genau bei 30 % NRV mit der Angabe „hoher Gehalt“) bedeutet das: Ein Kontrollergebnis unter 112,5 mg, das nicht durch die Messunsicherheit erklärt wird, stellt die Angabe in Frage. Eine Rezeptur mit Überdosierung und Stabilitätsdaten ist sicherer als eine Kennzeichnung genau auf der Schwelle. Die Überdosierung muss zugleich mit nationalen Höchstmengen vereinbar sein.
8. Was die Vorschriften nicht ausdrücklich entscheiden
- Die Bezugsbasis für NEM. Weder die Verordnung 1924/2006 noch Anhang XIII sprechen von der „Tagesdosis“. Die Antwort aus Abschnitt 3 ist eine systematische Auslegung, keine ausdrückliche Regel.
- EU-Leitlinien. Die Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 14. Dezember 2007 zur Durchführung der Verordnung 1924/2006 behandeln das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, vergleichende Angaben und die Einordnung von Angaben. Die Bezugsbasis für NEM erörtern sie nicht. Die Bekanntmachung der Kommission von 2018 (Fragen und Antworten zur Verordnung 1169/2011, Nr. 3.7) klärt nur die Terminologie für den Prozentsatz der Referenzmengen auf NEM. Sie bestätigt zudem, dass sich die Nährwertinformation eines NEM mit Angabe nach Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG richtet.
- Rechtsprechung. Das Urteil C-137/13 Herbaria (5.11.2014) betraf die Vorschriften über die ökologische Produktion (Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO 889/2008). Der Gerichtshof hielt darin fest, dass die Vermarktung eines Lebensmittels als NEM mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe voraussetzt, dass es eine bestimmte Menge des Stoffes enthält. Wie diese Menge zu berechnen ist, hat er nicht entschieden.
- Dosierungsspannen und flüssige NEM. Die Vorschriften sagen nicht, ob bei „1–2 Kapseln“ die Untergrenze maßgeblich ist. Sie sagen auch nicht, ob ein flüssiges NEM ein „Getränk“ im Sinne der Schwelle von 7,5 % je 100 ml ist. Bei der Bezugsbasis Tagesdosis verliert die zweite Frage an praktischer Bedeutung.
- EU-Mindestmengen. Art. 5 Abs. 3–4 der Richtlinie 2002/46/EG sieht Mindestmengen je Tagesdosis vor, die Kommission hat sie aber nicht erlassen. Das polnische Minimum in § 4 Abs. 2 ist nationales Recht.
9. Checkliste vor einer Angabe zu Vitaminen oder Mineralstoffen
- Bezugsbasis. Empfohlene Tagesdosis vom Etikett übernehmen. Bei einer Spanne die kleinste Dosis ansetzen, bei einer Einzelportionspackung diese Portion.
- Schwelle „Quelle“. Den Prozentsatz des NRV nach Anhang XIII Teil A Nr. 1 berechnen und prüfen, ob er mindestens 15 % beträgt.
- Schwelle „hoher Gehalt“. „Reich an“, „hoher Gehalt“, „high dose“ und Aussagen gleicher Bedeutung verlangen mindestens 30 % NRV auf derselben Basis.
- Versteckte Angaben. Schauseite, Symbole und E-Commerce-Texte auf „mit …“, „mit Zusatz von …“, „angereichert …“ und „enthält …“ prüfen. Alle verlangen die Schwelle „Quelle“.
- Gesundheitsbezogene Angabe. Den Eintrag aus der Unionsliste (432/2012 und spätere Rechtsakte) wählen und seine Bedingungen lesen. Meist genügt „mindestens Quelle“, einige Einträge haben aber eigene Schwellen, z. B. 200 mg Vitamin C täglich, oder Einschränkungen zur Form des Nährstoffs.
- Puffer und Stabilität. Einen Wert mit Überdosierung über der Schwelle angeben und ihn durch Stabilitätsprüfungen zum Ende der Haltbarkeit belegen. An der Schwelle einer Angabe akzeptiert die Behörde nach unten nur die Messunsicherheit.
- Polnischer Markt. Jedes Vitamin und jeder Mineralstoff mit NRV muss mindestens 15 % NRV je Tagesdosis erreichen (§ 4 Abs. 2), auch ohne Angaben.
Glossar
- Signifikante Menge
- Schwelle nach Nr. 2 von Teil A des Anhangs XIII der Verordnung 1169/2011: in der Regel 15 % NRV je 100 g, 7,5 % je 100 ml bei Getränken oder 15 % je Portion bei einer Einzelportionspackung.
- Nährstoffbezugswerte (NRV)
- Werte für 27 Vitamine und Mineralstoffe in Nr. 1 von Teil A des Anhangs XIII (Erwachsene), z. B. Vitamin D 5 µg, Vitamin C 80 mg, Magnesium 375 mg.
- Empfohlene Tagesdosis
- Die zum täglichen Verzehr empfohlene Portion, verpflichtend auf dem Etikett eines NEM (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2002/46/EG). Je dieser Dosis werden die Gehalte angegeben (Art. 8 Abs. 2).
- Nährwertbezogene Angabe
- Eine nicht obligatorische Aussage, die besondere positive Nährwerteigenschaften wegen eines Nährstoffgehalts suggeriert. Zulässig nur im Wortlaut und unter den Bedingungen des Anhangs der Verordnung 1924/2006.
- Bedingung „mindestens Quelle“
- Die übliche Verwendungsbedingung gesundheitsbezogener Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen in der Verordnung 432/2012. Sie verweist auf die Schwelle der Angabe „Quelle“.
Fazit
Ein NEM darf „[Vitamin oder Mineralstoff]-Quelle“ tragen, wenn es mindestens 15 % NRV liefert, und „hoher Gehalt“, wenn es mindestens 30 % NRV liefert. Anhang XIII kennt keine Bezugsbasis „Tagesdosis“, und die Abweichungen nach der Verordnung 1925/2006 gelten für NEM nicht. Dennoch weisen Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Art. 7 der Verordnung 1924/2006 sowie Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG auf die empfohlene Tagesdosis als einzige Bezugsbasis, die dem Zweck der Vorschriften entspricht. Dieselbe Schwelle entscheidet über gesundheitsbezogene Angaben, weil die Verordnung 432/2012 verlangt, dass das Lebensmittel „mindestens Quelle“ des Nährstoffs ist. Ein NEM mit weniger als 15 % NRV je Tagesdosis darf daher keine gesundheitsbezogene Angabe zu diesem Nährstoff tragen. In Polen verfehlt ein solches Erzeugnis zudem den Mindestgehalt nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministers. Liegt die Kennzeichnung genau auf der Schwelle, toleriert die Kontrollbehörde nach unten nur die Messunsicherheit.
Primärquellen
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, konsolidiert 13.12.2014: Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5, 7, 8, 10 Abs. 2–3; Anhang: „Quelle“, „hoher Gehalt“, „enthält“.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Ursprungsfassung: Erwägungsgründe 14 und 20.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, konsolidiert 1.4.2025: Art. 29 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 2 Buchst. f, Art. 53 Abs. 2; Anhang XIII Teil A Nr. 1–2.
- Richtlinie 2002/46/EG, konsolidiert 26.11.2025: Art. 5 Abs. 3–4, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1–3; Erwägungsgrund 15 (Ursprungsfassung).
- Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, konsolidiert 26.11.2025: Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6.
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission, konsolidiert 20.8.2025: Anhang, Verwendungsbedingungen der Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen.
- Polnische Verordnung des Gesundheitsministers vom 9.10.2007 über Zusammensetzung und Kennzeichnung von NEM (konsolidiert Dz.U. 2023 Pos. 79): § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3–5; Änderungen: Dz.U. 2025 Pos. 1182, Dz.U. 2026 Pos. 1115.
- Bekanntmachung der Kommission 2018/C 196/01: Fragen und Antworten zur Verordnung 1169/2011, Nr. 3.7.1–3.7.2.
- Europäische Kommission, Leitfaden für die zuständigen Behörden zu Toleranzen (Dezember 2012): Abschnitte 2.2, 4, 5.1, Tabellen 2–3.
- Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 14.12.2007: Leitlinien zur Verordnung 1924/2006.
- Europäische Kommission, Seite „Food supplements“: Stand der Arbeiten zu Mindest- und Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen.
- Urteil des EuGH vom 5.11.2014, C-137/13 Herbaria Kräuterparadies, ECLI:EU:C:2014:2335: Tenor.