Die These ist eng und juristisch: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 ist ein zulassender Kommissionsakt, keine weitere wissenschaftliche „grüne Welle“ und keine Öffnung der gesamten Mykoprotein-Kategorie. Ab dem 26. Juli 2026 darf ein bestimmtes neuartiges Lebensmittel — Rhizomucor pusillus mycelium — nach Aufnahme in die Unionsliste in den Kategorien und unter den Anhangshöchstwerten in der EU in Verkehr gebracht werden.
1. Was genau hat die Kommission zugelassen?
Dokument 32026R1507 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1507/oj; EUR-Lex-PDF: OJ:L_202601507) — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 vom 3. Juli 2026 — lässt das Inverkehrbringen von Rhizomucor pusillus mycelium zu und ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Veröffentlicht im ABl. L, 6.7.2026. Zulassung / Listeneintrag: ab 26. Juli 2026 (Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im ABl.).
Antragsteller: The Protein Brewery B.V., Goeseelsstraat 10, 4817 MV Breda, Niederlande. Antrag vom 16. Mai 2020 zur Pilzbiomasse Rhizomucor pusillus als neuartiges Lebensmittel (Ganzlebensmittel, Zutat, Mahlzeitenersatz zur Gewichtskontrolle und Nahrungsergänzungsmittel).
Das NDA-Panel hat in Safety of Rhizomucor pusillus biomass powder as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 (EFSA Journal 2025; e9707, DOI 10.2903/j.efsa.2025.9707), angenommen am 29. September 2025, das NF unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen als sicher eingestuft.
2. Was hat die EFSA (e9707) festgestellt — Sicherheit, kein Claim
Laut NDA-Gutachten ist die Biomasse von Rhizomucor pusillus unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagene Zielpopulation sicher. Erwägungsgrund (7) des Akts stellt fest, dass dieses Gutachten ausreichende Gründe liefert, die Bedingungen von Art. 12 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 als erfüllt anzusehen.
Die NDA-Bewertung betraf die Sicherheit unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen; die VO 2026/1507 ist der Akt, der dieses NF in die Liste aufnimmt und den Verkehr unter den Anhangsbedingungen eröffnet.
3. Kategorien und Höchstwerte (Tabelle 1 des Anhangs)
Die folgenden Werte stammen aus Tabelle 1 des Anhangs der VO 2026/1507.
| Lebensmittelkategorie | Höchstwert |
|---|---|
| Frühstückscerealien sowie Snacks auf Getreide-, Obst- oder Gemüsebasis | 30 g/100 g |
| Kekse / Biscuits | 10 g/100 g |
| Getreideriegel (cereal bars) | 35 g/100 g |
| Milchanaloga außer Getränke | 20 g/100 g |
| Alkoholfreie Getränke | 10 g/100 g |
| Fladenbrot und gedämpfte Brote | 20 g/100 g |
| Schokolade-Süßwaren | 15 g/100 g |
| Kakao-Aufstriche | 20 g/100 g |
| Mahlzeitenersatz zur Gewichtskontrolle für Erwachsene (als Getränke) | Max. 2 Mahlzeiten/Tag bis max. 40 g/Tag |
| Nahrungsergänzungsmittel (Richtlinie 2002/46/EG), allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | 6 g/Tag |
Kennzeichnungsbezeichnung: „Rhizomucor pusillus mycelium“. Die Kennzeichnung von NEM muss angeben, dass sie nicht von Personen unter 18 Jahren sowie von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
4. Spezifikation (Tabelle 2 des Anhangs)
Das neuartige Lebensmittel ist die Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus (Stamm CBS 143028), hergestellt durch Fermentation; geerntet, pasteurisiert zur Inaktivierung lebensfähiger Zellen, getrocknet und zu einem weißlichen, geruchlosen Pulver vermahlen. Filamentöser Pilz der Familie Mucoraceae.
Zusammensetzungsbereiche (Tabelle 2): Feuchte 4–7 g/100 g; Rohprotein (N×6,25) 44–68; Gesamtfett 4–8; Gesamtnahrungsfasern 25–39; verdauliche Kohlenhydrate ≤3; Asche ≤6. Der Anhang setzt außerdem mikrobiologische, Schwermetall- (As, Cd, Pb, Hg ≤0,1 mg/kg) und Mykotoxin-Grenzwerte (u. a. Aflatoxine <0,1 μg/kg; OTA <1,0 μg/kg; DON <150 μg/kg) — vollständige Werte im Akt.
5. Datenschutz bis 26.07.2031
Auf Grundlage der Art. 26 und 27 der VO (EU) 2015/2283 hat die Kommission einen fünfjährigen Datenschutz gewährt. Begünstigter: The Protein Brewery B.V. Ende: 26. Juli 2031. Zugelassen ab 26. Juli 2026.
Geschützt sind u. a., wie im Erwägungsgrund genannt: Identität des NF, Herstellungsverfahren, Zusammensetzungsanalyse, Verwendungsgeschichte, ADME, Ernährungsinformationen, Toxikologie, Genotoxizität, subchronische Toxizitätsstudie, Humandaten und Allergenität.
Im Schutzzeitraum darf nur The Protein Brewery B.V. dieses NF in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung ohne Bezug auf die geschützten Daten oder mit Zustimmung. Das ist verfahrenstechnischer Datenschutz, keine absolute Exklusivität für „jedes Pilzmycelium“ jenseits dieses Eintrags.
6. Novel-Food-Zulassung ≠ Health Claim
Die VO 2026/1507 gibt keine Grundlage für Angaben zu „Zukunftsprotein“, Sättigung, Mikrobiota oder Gewichtskontrolle. Der Novel-Food-Status schließt Claims nicht automatisch aus — ist aber selbst keine Claim-Grundlage. Jede solche Aussage braucht eine eigene Grundlage nach der VO (EG) Nr. 1924/2006.
7. Polen: GIS nach EU-Zulassung
Die Unionszulassung öffnet das Inverkehrbringen dieses NF in der EU unter dem Listeneintrag. Die Meldung an den Hauptgesundheitsinspektor (GIS) ist keine zusätzliche Novel-Food-Zulassung. Es handelt sich um eine separate Pflicht im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Produkts auf dem polnischen Markt.
Das Produkt muss dem Eintrag entsprechen: Bezeichnung „Rhizomucor pusillus mycelium“, Kategorie aus Tabelle 1, Höchstwerte, Spezifikationskonformität. Auf PL-Etiketten die amtliche Listenbezeichnung (wissenschaftlicher Name wie im Akt) verwenden — keinen Marketingnamen, der die Listenbezeichnung ersetzt.
8. Bedingungen der Übereinstimmung mit dem Listeneintrag
- Akt und Liste — Grundlage des Verkehrs ist die VO 2026/1507 sowie der Eintrag in 2017/2470; zugelassen ab 26.07.2026.
- Name — Listenbezeichnung „Rhizomucor pusillus mycelium“.
- Kategorien — ausschließlich jene aus Tabelle 1 und unter den genannten Höchstwerten.
- NEM — 6 g/Tag; Kennzeichnung schließt Personen unter 18 sowie Schwangere und Stillende aus.
- Datenschutz — bis 26.07.2031 The Protein Brewery B.V.; ein späterer Antragsteller kann eine eigene Zulassung auf unabhängigen Daten oder mit Zustimmung erhalten.
- Angaben — der Novel-Food-Akt ist keine Grundlage für Health Claims (1924/2006).
- GIS (PL) — die Meldung eines konkreten Produkts bleibt eine gesonderte nationale Pflicht, keine zweite Novel-Food-Zulassung.
Fazit
Rhizomucor pusillus mycelium hat kraft 2026/1507 eine vollständige Zulassung eines bestimmten neuartigen Lebensmittels und einen Eintrag in der Unionsliste. Der Markt für diesen Eintrag ist ab dem 26. Juli 2026 offen, aber bedingt: Kategorien und Höchstwerte der Tabelle 1, Datenschutz The Protein Brewery B.V. bis 2031 sowie keine automatischen Health Claims. Die Zulassung eröffnet die rechtmäßige Verwendung dieses Inhaltsstoffs unter den Listenbedingungen — sie öffnet kein „Gesundheits“-Etikett und ersetzt keine GIS-Meldung.
Primärquellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 der Kommission — Dokument 32026R1507; ELI eli/reg_impl/2026/1507/oj; PDF ABl. L. Zulassung von Rhizomucor pusillus mycelium und Änderung der Liste 2017/2470; zugelassen ab 26.07.2026; Datenschutz bis 26.07.2031.
- EFSA NDA Panel. Safety of Rhizomucor pusillus biomass powder as a novel food… EFSA Journal 2025; e9707. DOI: 10.2903/j.efsa.2025.9707 — Gutachten vom 29.09.2025; Sicherheit unter vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen.
- Verordnung (EU) 2015/2283 — neuartige Lebensmittel; Art. 26/27 Datenschutz.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 — Unionsliste neuartiger Lebensmittel.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.