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Ein Nahrungsergänzungsmittel in Form von Tabletten, Kapseln oder Pulver trägt in der Regel ein Mindesthaltbarkeitsdatum, kein Verbrauchsdatum. Seine Form hängt von der angegebenen Haltbarkeit ab (Anhang X Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Bei einer Haltbarkeit von mehr als drei bis höchstens achtzehn Monaten genügen Monat und Jahr mit der Angabe „mindestens haltbar bis Ende …“. Bei mehr als achtzehn Monaten genügt das Jahr. Dieses Mindestformat hat zwei leicht übersehene Folgen. Ein Datum ohne Tag ersetzt die Loskennzeichnung nicht, denn Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU verlangt dafür mindestens Tag und Monat in unverschlüsselter Form. Außerdem bestimmt das Datum den Zeitraum, in dem die angegebenen Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen innerhalb der Toleranzen bleiben müssen. In Polen erlaubt Art. 52 des Gesetzes über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit das Inverkehrbringen nur bis zu diesem Datum.

Rechtsgrundlage: VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 2 Abs. 2 Buchst. r, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 Buchst. f–g, Art. 13, 14, 16 Abs. 2, Art. 24, 25 und Anhang X (konsolidierte Fassung 02011R1169-20250401); Richtlinie 2011/91/EU Art. 1–5; Richtlinie 2002/46/EG Art. 6 Abs. 3, Art. 8–9 (02002L0046-20251126); VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14; Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission (Anhang II Kapitel Va der VO 852/2004); Toleranz-Leitfaden der Kommission vom Dezember 2012; EFSA BIOHAZ, EFSA Journal 2020;18(12):6306; polnisches Gesetz über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit Art. 3 Abs. 3 Nr. 7, 45 und 47 sowie Art. 52 (Neufassung Dz.U. 2023 Pos. 1448 mit Änderungen).
Schema: Format des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Nahrungsergänzungsmitteln je nach Haltbarkeit nach Anhang X der Verordnung 1169/2011 und Folge für die Loskennzeichnung
Abb. 1. Von der angegebenen Haltbarkeit zum Datumsformat. Anhang X Nr. 1 Buchst. c legt den Mindestinhalt des Datums fest. Ein vollständiges Datum mit Tag ist immer zulässig. Nur ein Datum mit mindestens Tag und Monat kann die Loskennzeichnung ersetzen (Art. 5 RL 2011/91/EU).

1. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 1169/2011 (LMIV) verlangt auf jedem vorverpackten Lebensmittel eines von zwei Daten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 Buchst. r). Es ist ein Qualitätsdatum. Das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) ersetzt es nur bei Lebensmitteln, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und daher nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können (Art. 24 Abs. 1). Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 2 bis 5 der Verordnung 178/2002 als nicht sicher. Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gibt es keine solche Vermutung.

Das BIOHAZ-Gremium der EFSA hat die Wahl in seinem Leitfaden von 2020 (EFSA Journal 2020;18(12):6306) auf eine Frage zurückgeführt: Steigt das Gesundheitsrisiko mit der Zeit? Das ist der Fall, wenn Krankheitserreger im Produkt überleben oder hineingelangen können und das Produkt ihr Wachstum zulässt. Der Leitfaden betrifft Lebensmittel, die bei kontrollierter, niedrigerer Temperatur gelagert werden. Seine Logik erklärt aber die Marktpraxis. Trockene Darreichungsformen (Tabletten, Kapseln, Pulver) haben eine sehr niedrige Wasseraktivität und lassen in der Regel kein Wachstum von Krankheitserregern zu, daher ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum angemessen. Art des Datums und Dauer der Haltbarkeit legt stets der Unternehmer im Rahmen seines HACCP-Systems fest. Eine Liste „NEM mit Verbrauchsdatum“ gibt es nicht. Genau zu prüfen sind vor allem flüssige oder gekühlte Formen, darunter manche Präparate mit lebenden Bakterienkulturen, sowie Produkte nach Rekonstitution.

Anhang X Nr. 1 Buchst. d nennt die Lebensmittel, für die kein Mindesthaltbarkeitsdatum erforderlich ist: ungeschältes frisches Obst und Gemüse, Wein, Getränke mit 10 Vol.-% Alkohol oder mehr, Backwaren für den Verzehr innerhalb von 24 Stunden, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen, sowie Kaugummi. Nahrungsergänzungsmittel stehen nicht auf der Liste. Vitamin-Fruchtgummis bestehen nicht „fast nur aus Zuckerarten“, denn sie sind durch Nährstoffe oder sonstige Stoffe gekennzeichnet (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG).

2. Welches Datumsformat genügt: drei Haltbarkeitsschwellen

Nach Anhang X Nr. 1 Buchst. c besteht das Datum aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Danach sind je nach Haltbarkeit kürzere Formen zulässig. Mehr als das Minimum ist immer erlaubt. Eine kürzere Form darf die Schwelle nicht unterschreiten.

Angegebene Haltbarkeit (Anhang X Nr. 1 Buchst. c, deutsche Fassung)Mindestinhalt des DatumsVorgeschriebener Wortlaut (Nr. 1 Buchst. a)Beispiel (hypothetisches Erzeugnis)Ersetzt das Datum die Loskennzeichnung?
weniger als drei MonateTag und Monat„mindestens haltbar bis …“„mindestens haltbar bis: 14.01.“ja, wenn Tag und Monat unverschlüsselt sind (Art. 5 RL 2011/91/EU)
mehr als drei Monate, höchstens achtzehn MonateMonat und Jahr„mindestens haltbar bis Ende …“„mindestens haltbar bis Ende: 03.2028“nein; eigene Loskennzeichnung nötig
mehr als achtzehn MonateJahr„mindestens haltbar bis Ende …“„mindestens haltbar bis Ende: 2028“nein; eigene Loskennzeichnung nötig
beliebig (vollständiges Format)Tag, Monat, Jahr„mindestens haltbar bis …“„mindestens haltbar bis: 31.03.2028“ja, wenn das Datum unverschlüsselt ist und das Los tatsächlich identifiziert

Ein typisches festes NEM gibt 24 bis 36 Monate Haltbarkeit an. Rechtlich genügt also das Jahr. In der Praxis geben Hersteller Monat und Jahr an, weil das Jahr allein bei 24 Monaten Verbrauchern und Händlern wenig sagt, und beide Formen entsprechen Anhang X. Die deutsche Fassung formuliert die erste Schwelle mit „weniger als drei Monate“, die polnische und die englische mit „nicht mehr als drei Monate“ („not more than 3 months“). Der Unterschied betrifft nur ein Erzeugnis mit einer Haltbarkeit von genau drei Monaten, und solche Nahrungsergänzungsmittel gibt es praktisch nicht.

3. Wortlaut und Schreibweise: was Abkürzungen nicht ersetzen

  • Die Worte vor dem Datum sind Pflicht. Anhang X Nr. 1 Buchst. a verlangt „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird, und „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen. „Mindestens haltbar bis 03.2028“ ohne „Ende“ entspricht nicht dem Anhang.
  • Kein „EXP“, „Verfallsdatum“ oder bloßes „MHD“. Der Anhang sieht weder Abkürzungen noch Arzneimittelterminologie vor. Pflichtangaben müssen in einer Sprache erscheinen, die die Verbraucher des Vermarktungsstaats leicht verstehen (Art. 15 LMIV), in Polen also mit dem polnischen Wortlaut „Najlepiej spożyć przed końcem …“. Andere Sprachfassungen dürfen daneben stehen.
  • Unverschlüsselt und in der richtigen Reihenfolge. Die Reihenfolge ist Tag, Monat, Jahr. „2028-03“ oder ein Julian-Code (z. B. „28090“) ist kein Datum im Sinne von Anhang X. Er kann als Loscode dienen, dann muss aber zusätzlich ein Datum erscheinen.
  • Hinweis statt Datum. Nr. 1 Buchst. b erlaubt einen Hinweis darauf, wo das Datum zu finden ist: „mindestens haltbar bis Ende: siehe Boden“. Der Hinweis muss auf eine Stelle verweisen, an der das Datum tatsächlich sichtbar und lesbar ist.

4. Datum und Los: wann das Datum das „L“ ersetzt

Die Richtlinie 2011/91/EU verlangt für jedes Lebensmittel eine Loskennzeichnung (Art. 2 Abs. 1). Das Los bestimmt der Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder der erste in der Union niedergelassene Verkäufer (Art. 3), und der Angabe wird der Buchstabe „L“ vorangestellt, sofern sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben unterscheidet. Art. 5 befreit von einer eigenen Loskennzeichnung nur, wenn das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum mindestens aus der unverschlüsselten Angabe von Tag und Monat in dieser Reihenfolge besteht.

Für NEM ist die Folge einfach. Ein Datum wie „mindestens haltbar bis Ende: 03.2028“ ersetzt die Loskennzeichnung nie, weil der Tag fehlt. Das vollständige Datum „31.03.2028“ erfüllt Art. 5 formal. Als Kennzeichnung taugt es aber nur, wenn alle Packungen mit diesem Datum aus einer Charge stammen, die unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt wurde (Art. 1 Abs. 2). Werden am selben Tag zwei Chargen produziert, trifft ein Rückruf der einen auch die andere. Bei NEM, wo Rückrufe meist eine bestimmte Rohstoffcharge betreffen, ist eine eigene Losnummer die sicherere Wahl.

Beispiel für korrekte und fehlerhafte Kennzeichnung von Mindesthaltbarkeitsdatum und Los auf einem Nahrungsergänzungsmittel
Abb. 2. Dasselbe hypothetische Erzeugnis mit zwei Bodenaufdrucken. Links: Wortlaut nach Anhang X, Monat und Jahr bei 30 Monaten Haltbarkeit, eigene Losnummer, Aufbewahrungsbedingungen. Rechts: „EXP“, Schreibweise Jahr–Monat, fehlendes „Ende“ und keine Losnummer bei einem Datum ohne Tag. Der Name „MAGNESIUM+B6 FORTE“ ist ein Beispiel.

5. Platzierung, Lesbarkeit, kleine Packungen und Onlinehandel

  • Lesbarkeit. Das Datum ist eine Pflichtangabe, daher gilt Art. 13 Abs. 1–3: an gut sichtbarer Stelle, gegebenenfalls dauerhaft, mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm (0,9 mm, wenn die größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist). Ein Laseraufdruck auf dem Dosenboden muss dieselbe Anforderung erfüllen wie das Etikett.
  • Sichtfeld. Art. 13 Abs. 5 verlangt dasselbe Sichtfeld nur für Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt. Das Datum darf auf Boden oder Seite stehen, ein Hinweis nach Nr. 1 Buchst. b muss aber dorthin führen.
  • Sehr kleine Packungen. Ist die größte Oberfläche kleiner als 10 cm², beschränkt Art. 16 Abs. 2 die Pflichtangaben auf der Packung auf Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Datum. Das Datum bleibt also auf einem Sachet oder Blisterstreifen, der als Verpackungseinheit zum Verbraucher gelangt.
  • Fernabsatz. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a befreit Onlineshops von der Angabe des Datums vor Vertragsschluss, weil es vom einzelnen Stück abhängt. Buchst. b verlangt es bei der Lieferung. Ein Shop, der Ware mit kurzer Resthaltbarkeit versendet, verstößt nicht gegen das Lebensmittelinformationsrecht, in Polen gilt jedoch Art. 52 des Gesetzes (Abschnitt 8).

6. Aufbewahrungsbedingungen und Frist nach dem Öffnen

Nach Anhang X Nr. 1 Buchst. b werden die Angaben erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet. Art. 25 Abs. 1 verlangt die Angabe besonderer Aufbewahrungsbedingungen, Art. 25 Abs. 2 gegebenenfalls auch Aufbewahrungsbedingungen und/oder Verzehrfrist nach dem Öffnen. Bei einem NEM ist die angegebene Haltbarkeit damit an die Bedingungen der Stabilitätsstudie gebunden. Wurde die Studie bei bis zu 25 °C in einer dichten Packung mit Trockenmittel durchgeführt, sollte das Etikett dies widerspiegeln, z. B. „Bei Raumtemperatur trocken und fest verschlossen lagern“. Ein Pulver, das nach dem Öffnen Feuchtigkeit aufnimmt, oder eine Flüssigkeit mit Vitamin C sind typische Fälle, in denen eine Frist nach dem Öffnen sinnvoll ist.

Eine eigene, NEM-spezifische Pflicht ist der Hinweis, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind (Art. 6 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2002/46/EG). Er ersetzt die Aufbewahrungsbedingungen nach Art. 25 LMIV nicht und wird durch sie nicht ersetzt.

7. Datum und angegebene Zusammensetzung: Toleranzen gelten bis zum letzten Tag

Der Toleranz-Leitfaden der Kommission vom Dezember 2012 (Abschnitt 2.2) besagt, dass der gemessene Wert während der gesamten Haltbarkeitsdauer innerhalb der Toleranzen um den angegebenen Wert liegen sollte. Für Nahrungsergänzungsmittel betragen die Toleranzen, die die Messunsicherheit bereits enthalten, bei Vitaminen −20 % bis +50 % und bei Mineralstoffen −20 % bis +45 % (Tabelle 2). Die Obergrenze wird durch eine rechtlich festgelegte Höchstmenge begrenzt, sofern es sie gibt (Abschnitt 2.1). Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte auf Grundlage der Analyse des Herstellers (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG) und sollten nicht an einem Extrem des Toleranzbereichs festgelegt werden (Abschnitt 2.3 des Leitfadens).

Praktisch ist das Mindesthaltbarkeitsdatum damit auch eine Aussage, dass Vitamine bis zu diesem Tag nicht unter 80 % des Etikettwerts fallen. Die Haltbarkeit ergibt sich aus einer Stabilitätsstudie, nicht aus der Marktgewohnheit „36 Monate“. Baut der am wenigsten stabile Bestandteil schneller ab, muss das Datum verkürzt oder die Rezeptur geändert werden. Der Leitfaden selbst nennt besonders hohe Abbauraten mancher Nährstoffe in bestimmten Matrizes (Abschnitt 2.4 Buchst. e) und Vitamin C in Flüssigkeiten, für das er eine höhere Obergrenze akzeptiert. Derselbe Mechanismus gilt für Angaben. „Vitaminquelle“ verlangt mindestens 15 % des Referenzwerts pro Tagesdosis. Stützt sich die Angabe auf einen Wert nahe dieser Schwelle, muss sie auch am Ende der Haltbarkeit erfüllt sein. Toleranzen im Detail: Toleranzen für Vitamine und Mineralstoffe in NEM; die 15-%-Schwelle: die Angabe „Vitaminquelle“.

Diagramm: Abnahme des Vitamingehalts eines Nahrungsergänzungsmittels über die Zeit im Vergleich zur unteren Toleranz minus 20 Prozent und zum Mindesthaltbarkeitsdatum
Abb. 3. Hypothetisches Beispiel, keine realen Daten. Produkt A hält das Vitamin 30 Monate lang über der unteren Toleranz (80 % des angegebenen Werts), ein Datum „bis Ende“ nach 30 Monaten ist also begründet. Produkt B unterschreitet die untere Toleranz im 20. Monat. Bei gleicher Deklaration kann seine Haltbarkeit nicht 30 Monate betragen.

8. Nach dem Datum: Inverkehrbringen, Spende und Verlängerung

  • Inverkehrbringen in Polen. Nach Art. 52 des Gesetzes über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit dürfen Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bis zu diesem Datum im Verkehr sein. Shop, Großhandel oder Plattform in Polen sollten ein NEM nach dem Datum also nicht anbieten, obwohl die LMIV es als Qualitäts- und nicht als Sicherheitsdatum behandelt.
  • Spende. Die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission hat in Anhang II der Verordnung 852/2004 das Kapitel Va eingefügt. Danach dürfen Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittelspenden bis zu und nach diesem Datum umverteilt werden. Voraussetzung ist eine Prüfung, dass das Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und für den Verzehr geeignet ist, unter Berücksichtigung von Resthaltbarkeit, Unversehrtheit der Verpackung, Lager- und Transportbedingungen sowie sensorischem Zustand. Lebensmittel mit Verbrauchsdatum dürfen nur vor dessen Ablauf umverteilt werden.
  • Verlängerung des Datums. Verantwortlich für die Information ist der Unternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird, oder der Importeur (Art. 8 Abs. 1–2 LMIV). Ein Händler darf Informationen nicht ändern, wenn dies den Verbraucher irreführen würde (Art. 8 Abs. 4). Das polnische Gesetz behandelt ein Lebensmittel als verfälscht, wenn u. a. das Mindesthaltbarkeitsdatum wahrheitswidrig angegeben wurde (Art. 3 Abs. 3 Nr. 45 Buchst. d). Ein neues, längeres Datum ist nur als Entscheidung des verantwortlichen Unternehmers auf Grundlage von Stabilitätsdaten für dieses Los möglich. Ein Händleraufkleber über dem alten Datum ist keine solche Entscheidung.

9. Was die Vorschriften nicht entscheiden

  • Es gibt keine EU-Methode und keine Pflichtdauer für Stabilitätsstudien bei NEM. Die Haltbarkeit legt der Unternehmer im Rahmen von HACCP fest (Art. 5 VO 852/2004), die Behörde prüft die Begründung.
  • Es gibt keine verbindliche Liste von NEM-Darreichungsformen, die ein Verbrauchsdatum brauchen. Der EFSA-Leitfaden von 2020 bietet einen Entscheidungsbaum, betrifft aber Lebensmittel, die bei kontrollierter, niedrigerer Temperatur gelagert werden.
  • Der Toleranz-Leitfaden hat keinen förmlichen Rechtsstatus. Im Streitfall obliegt die verbindliche Auslegung dem Gerichtshof der EU.
  • Art. 52 des polnischen Gesetzes verweist nicht ausdrücklich auf Kapitel Va der VO 852/2004. Wer NEM nach dem Datum spendet, sollte die Prüfung nach Kapitel Va dokumentieren.
  • Anhang X legt keine Mindest-Resthaltbarkeit bei Verkauf oder Lieferung fest. Das ist Sache von Handelsverträgen, nicht des Lebensmittelinformationsrechts.

10. Checkliste: Mindesthaltbarkeitsdatum auf einem Nahrungsergänzungsmittel

  1. Art des Datums: im HACCP bestätigen, dass das Produkt kein Wachstum von Krankheitserregern zulässt; dann Mindesthaltbarkeitsdatum, sonst „zu verbrauchen bis …“ mit Aufbewahrungsbedingungen.
  2. Haltbarkeit: aus einer Stabilitätsstudie des am wenigsten stabilen Bestandteils ableiten, unter den Aufbewahrungsbedingungen, die auf dem Etikett stehen.
  3. Format: den Mindestinhalt des Datums an die Schwelle aus Anhang X Nr. 1 Buchst. c anpassen (3 und 18 Monate); ein vollständiges Datum ist immer zulässig.
  4. Wortlaut: „mindestens haltbar bis …“ mit Tag, „mindestens haltbar bis Ende …“ ohne Tag; kein „EXP“ oder „Verfallsdatum“.
  5. Schreibweise: unverschlüsselt, Reihenfolge Tag–Monat–Jahr; ein Hinweis („siehe Boden“) nur auf eine Stelle, an der das Datum lesbar ist.
  6. Losnummer: bei einem Datum ohne Tag immer eine eigene Loskennzeichnung (Art. 5 RL 2011/91/EU); ein vollständiges Datum ersetzt das Los nur, wenn es dieses tatsächlich identifiziert.
  7. Zusammensetzung über die Zeit: prüfen, dass Vitamine und Mineralstoffe bis zum letzten Tag innerhalb der −20-%-Toleranz bleiben und Angaben (z. B. 15 % NRV) bis zum Ende erfüllt sind.
  8. Vertrieb nach dem Datum: in Polen spätestens mit Ablauf des Datums aus dem Verkauf nehmen (Art. 52 des Gesetzes); Spende nach dem Datum nur mit dokumentierter Prüfung nach Kapitel Va VO 852/2004.

Häufige Fragen

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel nur das Jahr im Mindesthaltbarkeitsdatum angeben?

Ja, wenn es länger als achtzehn Monate haltbar ist. Anhang X Nr. 1 Buchst. c der Verordnung 1169/2011 lässt dann die Angabe des Jahres genügen, mit „mindestens haltbar bis Ende …“. Ein solches Datum erfordert eine eigene Losnummer.

Kann das Mindesthaltbarkeitsdatum die Losnummer auf einem NEM ersetzen?

Nur wenn es mindestens Tag und Monat in unverschlüsselter Form enthält (Art. 5 der Richtlinie 2011/91/EU). Ein Datum aus Monat und Jahr ersetzt die Losnummer nicht.

Darf auf einem NEM „EXP“ statt „mindestens haltbar bis“ stehen?

Nicht als einzige Angabe. Anhang X verlangt „mindestens haltbar bis …“ oder „mindestens haltbar bis Ende …“ in einer für Verbraucher verständlichen Sprache (Art. 15 LMIV), in Polen also auf Polnisch. Abkürzungen dürfen höchstens daneben stehen.

Darf ein NEM in Polen nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum verkauft werden?

Nein. Art. 52 des Gesetzes über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit erlaubt das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Mindesthaltbarkeitsdatum nur bis zu diesem Datum. Kapitel Va des Anhangs II der Verordnung 852/2004 erlaubt dagegen die Spende nach diesem Datum nach einer Eignungsprüfung.

Muss der Vitamingehalt bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum stimmen?

Ja. Nach dem Leitfaden der Kommission von 2012 sollte der gemessene Wert während der gesamten Haltbarkeitsdauer innerhalb der Toleranzen liegen. Für Vitamine und Mineralstoffe in NEM beträgt die untere Toleranz −20 %.

Glossar

Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 Buchst. r LMIV). Angabe „mindestens haltbar bis …“ oder „mindestens haltbar bis Ende …“.
Verbrauchsdatum
Datum für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel (Art. 24 Abs. 1 LMIV). Danach gilt das Lebensmittel als nicht sicher.
Los
Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurden (Art. 1 Abs. 2 RL 2011/91/EU).
Unverschlüsselte Angabe
Ein ohne Schlüssel lesbares Datum in der Reihenfolge Tag–Monat–Jahr (Anhang X Nr. 1 Buchst. c LMIV).

Fazit

Ein typisches festes Nahrungsergänzungsmittel trägt ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Sein Mindestformat hängt von der Haltbarkeit ab: Tag und Monat bis drei Monate, Monat und Jahr bei mehr als drei bis achtzehn Monaten, das Jahr allein über achtzehn Monate. Ohne Tag muss „mindestens haltbar bis Ende …“ vorangestellt werden, und das Datum ersetzt die Losnummer nicht. Die Haltbarkeit ergibt sich aus einer Stabilitätsstudie, weil Vitamine und Mineralstoffe bis zum letzten Tag innerhalb der −20-%-Toleranz bleiben und Angaben erfüllt sein müssen. In Polen endet das Inverkehrbringen mit dem Datum (Art. 52 des Gesetzes über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit). Danach bleibt nur die Spende nach Kapitel Va des Anhangs II der Verordnung 852/2004.

B2B-Bildungsmaterial, keine Rechtsberatung. Die Analyse stützt sich auf die Verordnungen 1169/2011, 178/2002 und 2021/382, die Richtlinien 2011/91/EU und 2002/46/EG, den Leitfaden der Kommission von 2012, den EFSA-Leitfaden von 2020 und das polnische Gesetz über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit. Etiketten, Daten und Stabilitätsdiagramme sind hypothetische Beispiele. Hersteller, Importeure, Händler: B2B-Kontakt.

Primärquellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV): Art. 2 Abs. 2 Buchst. r, Art. 8, 9 Abs. 1 Buchst. f–g, Art. 13, 14, 15, 16 Abs. 2, Art. 24, 25; Anhang X; konsolidierte Fassung 02011R1169-20250401.
  2. Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt: Art. 1–5.
  3. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel: Art. 2, 6 Abs. 3, Art. 8, 9; konsolidierte Fassung 02002L0046-20251126.
  4. Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Art. 14 (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit).
  5. Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der VO 852/2004 (Kapitel Va „Umverteilung von Lebensmitteln“).
  6. Europäische Kommission, Guidance document … with regard to the setting of tolerances for nutrient values declared on a label, Dezember 2012: Abschnitte 2.1–2.4, Tabelle 2.
  7. EFSA Panel on Biological Hazards (BIOHAZ), Guidance on date marking and related food information: part 1 (date marking), EFSA Journal 2020;18(12):6306.
  8. Polnisches Gesetz vom 25. August 2006 über die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, Neufassung Dz.U. 2023 Pos. 1448 mit Änderungen: Art. 3 Abs. 3 Nr. 7, 45, 47; Art. 52.