Die Angabe „bio“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel bedeutet nicht „null Pestizide“ und ist auch kein eigener, strengerer oder lockererer Rückstandsgrenzwert. Für Bio- und konventionelle Lebensmittel gelten dieselben Rückstandshöchstgehalte (RHG) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die Verordnung (EU) 2018/848 regelt etwas anderes: die Produktionsmethode, Vorsorgemaßnahmen und eine Pflichtuntersuchung, wenn in einem Bio-Erzeugnis ein im Ökolandbau nicht zugelassener Stoff auftaucht. Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es eine weitere, oft übersehene Grenze: Ein Produkt mit zugesetzten Vitaminen oder Mineralstoffen darf grundsätzlich nicht als ökologisch vermarktet werden.
1. Kurze Antwort
- Die RHG sind dieselben. Die EFSA schreibt in ihrem Bericht für 2022 ausdrücklich: Für Bio-Erzeugnisse gibt es keine eigenen RHG; die Grenzwerte der Verordnung 396/2005 gelten für ökologische und konventionelle Lebensmittel gleichermaßen.
- Der Nachweis eines nicht zugelassenen Stoffes in Bio-Ware führt nicht automatisch zum Verlust des Bio-Status. Er löst eine amtliche Untersuchung aus (Art. 29 VO 2018/848). Der Status geht verloren, wenn aktiver Einsatz, fehlende Vorsorgemaßnahmen oder die Missachtung früherer Aufforderungen festgestellt werden (Art. 29 Abs. 2).
- Ein Vitamin- und Mineralstoffpräparat kann nicht bio sein. Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f lässt Vitamine und Mineralstoffe in verarbeiteten Bio-Lebensmitteln nur zu, wenn ihr Zusatz unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist oder in Lebensmitteln nach der Verordnung 609/2013. Nahrungsergänzungsmittel fallen unter keine dieser Kategorien.
- Ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel kann bio sein, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent seiner landwirtschaftlichen Zutaten ökologisch sind und die übrigen Verarbeitungsregeln eingehalten werden (Art. 30 Abs. 5 Buchst. a).
2. Was die Daten zeigen: Die Exposition sinkt, ein Gesundheitsergebnis ist das nicht
Die stärksten Belege betreffen die Exposition, nicht Krankheiten. In der randomisierten Studie von Rempelos et al. (American Journal of Clinical Nutrition, 2022) aßen 27 gesunde Erwachsene zwei Wochen lang eine Mittelmeerkost, entweder vollständig aus ökologischen oder vollständig aus konventionellen Lebensmitteln. Die gesamte Ausscheidung von Pestizidrückständen im Urin lag im Mittel bei 17 µg/Tag in der Bio-Gruppe gegenüber 180 µg/Tag in der konventionellen Gruppe (−91 %). Der Rückgang war ungleich: 95 % bei Chlormequat, 72 % bei Organophosphat-Insektiziden, 53 % bei Pyrethroiden und 26 % bei Herbiziden. In der konventionellen Gruppe erhöhte der Wechsel von westlicher Kost zur Mittelmeerkost (mehr Obst und Gemüse) die Insektizidausscheidung von 7 auf 25 µg/Tag.
Eine frühere, kleinere Crossover-Studie von Oates et al. (Environmental Research, 2014; 13 Erwachsene, mindestens 80 % Bio-Kost über 7 Tage) fand um durchschnittlich 89 % niedrigere Dialkylphosphat-Metaboliten (DAP) im Urin: 0,032 gegenüber 0,294 µg/l. Die Metaanalyse von Barański et al. (British Journal of Nutrition, 2014; 343 Publikationen) ergab, dass nachweisbare Pestizidrückstände in konventionellen Kulturen viermal häufiger vorkamen als in ökologischen (46 % gegenüber 11 %) und die mittlere Cadmiumkonzentration in Bio-Kulturen um 48 % niedriger war. Das Konfidenzintervall für Cadmium war breit (−112 % bis +16 % für die mittlere prozentuale Differenz); die Zahl ist also eine Schätzung, keine Konstante.
Das amtliche EU-Monitoring zeigt in dieselbe Richtung. Im EFSA-Bericht für 2022 (110 829 Proben, davon 6 717 als bio gekennzeichnet) enthielten 79,0 % der Bio-Proben keine quantifizierbaren Rückstände gegenüber 59,0 % aller Proben. Der RHG war bei 2,4 % der Bio-Proben und 3,7 % aller Proben überschritten; unter Berücksichtigung der Messunsicherheit waren 1,4 % gegenüber 2,2 % nicht konform. Die meisten Überschreitungen bei Bio betrafen Kupfer, das im Ökolandbau zugelassen ist und auch andere Quellen hat (Futtermittel, Düngemittel), vor allem in Buchweizen und anderen Pseudogetreiden. Laut Kommissionsbericht vom März 2026 waren 2023 80 % von 7 074 Bio-Proben ohne quantifizierbare Rückstände, 0,9 % lagen über dem RHG.
3. Gleiche RHG für bio und konventionell: Was das für ein Nahrungsergänzungsmittel bedeutet
Die Verordnung 396/2005 legt RHG für Erzeugnisse in Anhang I fest (Obst, Gemüse, Getreide, Tees, Gewürze, Kräutertees u. a.). Gibt es für eine Stoff-Erzeugnis-Kombination keinen spezifischen Wert, gilt der Standardwert von 0,01 mg/kg (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b). Ein Nahrungsergänzungsmittel als solches hat keine eigenen RHG. Für verarbeitete und zusammengesetzte Erzeugnisse verlangt Art. 20, den zulässigen Gehalt aus dem RHG des Rohstoffs abzuleiten und dabei Konzentrationsänderungen durch die Verarbeitung zu berücksichtigen (Verarbeitungsfaktoren). Beim Trocknen von Kraut oder Konzentrieren eines Extrakts steigt die Rückstandskonzentration je Masseeinheit; der Hersteller sollte den Faktor für seinen Prozess kennen und begründen können. Seit Oktober 2018 veröffentlicht die EFSA eine Datenbank mit indikativen Verarbeitungsfaktoren.
Die Bio-Zertifizierung befreit nicht von dieser Pflicht und erhöht den Grenzwert nicht. Ein Extrakt aus Bio-Rohstoff, der den RHG überschreitet, ist lebensmittelrechtlich ebenso nicht konform wie ein konventioneller. Umgekehrt ist ein konventionelles Produkt mit Rückständen unter dem RHG voll verkehrsfähig, auch wenn es im Ökolandbau nicht zugelassene Stoffe enthält.
4. Rückstand in einem Bio-Erzeugnis: Art. 28–29 und die amtliche Untersuchung
Art. 28 verpflichtet jeden Bio-Unternehmer, Kontaminationsrisiken zu ermitteln, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und sie regelmäßig zu überprüfen, und zwar auf allen Stufen: Erzeugung, Aufbereitung und Vertrieb. Vermutet ein Unternehmer einen nicht zugelassenen Stoff, muss er das Erzeugnis identifizieren und absondern, den Verdacht prüfen, es bis zur Klärung nicht als bio verkaufen und die Kontrollstelle informieren, wenn sich der Verdacht erhärtet oder nicht ausräumen lässt (Art. 28 Abs. 2).
Erhält die Behörde oder Kontrollstelle begründete Informationen über einen solchen Stoff oder stellt sie ihn selbst fest, verlangt Art. 29 Abs. 1 eine unverzügliche amtliche Untersuchung zur Ermittlung von Quelle und Ursache sowie ein vorläufiges Verbot, das Erzeugnis bis zu deren Abschluss als bio zu vermarkten. Die Methodik regelt Art. 2 der Durchführungsverordnung 2021/279. Der Unternehmer kann zu den Ergebnissen Stellung nehmen (Art. 29 Abs. 3) und hat bei amtlichen Proben Anspruch auf ein zweites Sachverständigengutachten nach Art. 35 der Verordnung 2017/625.
Der Kommissionsbericht COM(2026) 142 final vom 31. März 2026 fasst die Praxis zusammen. Auch bei Stoffen, die natürlich vorkommen oder aus Umweltkontamination stammen können, darf diese Quelle nicht unterstellt werden; ein absichtlicher Einsatz muss ausgeschlossen werden. Eine im Bericht zitierte EFSA-Studie ergab für die 21 am häufigsten gemeldeten Stoffe eine Auftretenswahrscheinlichkeit in Bio-Erzeugnissen von 0,04 % bis 3,95 %, gegenüber 0,18 % bis 17,5 % bei Nicht-Bio-Ware.
Häufigste Ursache war Abdrift von Nachbarflächen (24,1 %). Fehlende Vorsorgemaßnahmen wurden in 16,7 % der Fälle festgestellt, der Einsatz eines nicht zugelassenen Stoffes in 15,9 %. In 14,9 % blieb die Ursache unbekannt. 66,2 % der Nachweise erfolgten auf Erzeugerebene, 10,2 % bei der Aufbereitung, 9,5 % bei der Lagerung und 3,3 % bei der Einfuhr. Für Hersteller, die getrocknete Kräuter oder Extrakte zukaufen, ist entscheidend: In 10,6 % der Fälle entstand die Kontamination auf einer früheren Stufe der Kette. Lieferantendokumentation und Eingangsprüfung sind dann der einzige Beleg, dass die Vorsorge nach Art. 28 getroffen wurde.
Nationale Schwellenwerte: Belgien, Italien, Rumänien, Slowenien
Art. 29 Abs. 5 erlaubt Mitgliedstaaten, die vor 2018 Schwellen hatten, oberhalb derer ein Erzeugnis nicht bio sein darf, diese ausschließlich für ihre eigene Produktion beizubehalten. Laut Kommissionsbericht: Italien wendet eine allgemeine Schwelle von 0,01 mg/kg an (vorübergehend höher für Phosphonsäure), unabhängig davon, ob die Kontamination absichtlich war; Rumänien 0,01 mg/kg; die Wallonie das 1,5-Fache der Bestimmungsgrenze nach Verordnung 396/2005; Slowenien die Bestimmungsgrenze der Methode unter Berücksichtigung der Messunsicherheit. Für Bio-Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gelten diese Schwellen nicht. In Deutschland entscheidet daher das Ergebnis der Untersuchung, nicht allein der gemessene Gehalt.
5. Vitamine, Mineralstoffe und „bio“: Warum ein Multivitaminpräparat nicht bio sein kann
Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f der Verordnung 2018/848 erlaubt Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln nur, wenn (i) ihre Verwendung in Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist, sodass das Lebensmittel ohne sie gar nicht in Verkehr gebracht werden darf, oder (ii) in Lebensmitteln nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 609/2013 (Säuglings- und Kleinkindnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) oder der Richtlinie 2006/125/EG. Die Formulierung „unmittelbar vorgeschrieben“ geht auf das EuGH-Urteil vom 5. November 2014 in der Rechtssache C-137/13 Herbaria Kräuterparadies zurück, das ein Kräutergetränk mit zugesetztem Eisengluconat und Vitaminen betraf. Der Gerichtshof entschied ausdrücklich, dass eine solche Verwendung nicht „gesetzlich vorgeschrieben“ ist, wenn das Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel, mit nährwert- oder gesundheitsbezogener Angabe vermarktet wird, auch wenn die Richtlinie 2002/46/EG, die Verordnung 1924/2006 oder die Verordnung 432/2012 für diesen Status oder diese Angabe eine bestimmte Menge des Nährstoffs verlangen.
Ein Nahrungsergänzungsmittel erfüllt keine der Bedingungen: Keine Vorschrift verlangt den Zusatz eines Vitamins, damit ein Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden darf, und Nahrungsergänzungsmittel sind keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung 609/2013. Die Kommission stellt in ihren FAQ zum Öko-Recht fest, dass aus Vitaminen und Mineralstoffen hergestellte Nahrungsergänzungsmittel nicht unter das Öko-Recht fallen und nicht als ökologisch gekennzeichnet werden dürfen. Im Urteil der Großen Kammer vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II entschied der EuGH, dass weder das EU-Logo noch grundsätzlich Bio-Begriffe für ein aus einem Drittland eingeführtes verarbeitetes Lebensmittel verwendet werden dürfen, das Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, selbst wenn es im Rahmen der Gleichwertigkeit zertifiziert wurde. Zulässig bleibt nur das Bio-Logo des Drittlandes.
| Produkttyp (hypothetische Beispiele) | „Bio“ in der Bezeichnung und EU-Logo | Grundlage |
|---|---|---|
| Kapseln mit gepulvertem Bio-Kraut, ohne zugesetzte Mikronährstoffe | Möglich, wenn ≥95 % der landwirtschaftlichen Zutaten bio sind und die Verarbeitungsregeln erfüllt werden | Art. 30 Abs. 5 Buchst. a |
| Dasselbe Produkt mit 70 % Bio-Anteil | Nein; „bio“ nur bei Zutaten im Verzeichnis | Art. 30 Abs. 5 Buchst. b |
| Bio-Pflanzenextrakt + zugesetztes Vitamin C (Ascorbinsäure) | Nein | Anh. II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f; C-137/13 |
| Multivitamin „aus natürlichen Quellen“ | Nein | wie oben; FAQ der Kommission |
| Drittlandsimport mit zugesetzten Vitaminen, gleichwertiges Zertifikat | Kein EU-Logo, keine Bio-Begriffe; Drittlandslogo ja | C-240/23 |
Praxishinweis: Nicht in Bio-Qualität verfügbare landwirtschaftliche Zutaten sowie bestimmte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 verwendet werden. Kapselhülle, Trägerstoff und Trennmittel vor dem Etikettenentwurf mit der Kontrollstelle abklären.
6. Importierte Rohstoffe und Unterschiede zwischen EU und Drittländern
Die Verordnung 1107/2009 enthält gefahrenbasierte Ausschlusskriterien: Ein Wirkstoff wird u. a. nicht genehmigt, wenn er als mutagen, karzinogen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft ist oder endokrinschädliche Eigenschaften hat (Anhang II Nr. 3.6.2–3.6.5), mit engen Ausnahmen. Zwei Beispiele zeigen, was das für Rohstoffe bedeutet:
- Chlorpyrifos. Die Kommission erneuerte die Genehmigung nicht (Durchführungsverordnung 2020/18), nachdem die EFSA 2019 ungeklärte Bedenken zur Genotoxizität und Wirkungen auf die neurologische Entwicklung festgestellt hatte. Die Verordnung 2020/1085 senkte die RHG für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl auf die Bestimmungsgrenze (grundsätzlich 0,01 mg/kg). Dieser Wert gilt auch für Einfuhren, unabhängig davon, ob der Stoff im Herkunftsland zugelassen ist.
- Paraquat. Mit Urteil vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-229/04 Schweden/Kommission erklärte das Gericht erster Instanz die Richtlinie 2003/112/EG, die Paraquat als Wirkstoff aufgenommen hatte, für nichtig, insbesondere wegen unzureichender Bewertung des Gesundheitsrisikos.
Für Importeure ist das der Kern. Der Status eines Stoffes im Herkunftsland spielt in der EU keine Rolle: Maßgeblich ist der EU-RHG für den Rohstoff und bei nicht genehmigten Stoffen meist die Bestimmungsgrenze. Am größten ist das Risiko bei getrockneten Kräutern, Gewürzen und Extrakten aus Drittländern, bei denen die Aufkonzentrierung die Rückstandsgehalte vervielfacht. Die Ethylenoxid-Krise von 2020 ist eine Mahnung: Der EFSA-Bericht für 2022 führt bei den Einfuhrkontrollen noch eine nicht konforme Probe Nahrungsergänzungsmittel aus Indien mit Ethylenoxid auf.
7. Werbung: „pestizidfrei“ und gesundheitsbezogene Angaben
Der Bio-Status beschreibt die Produktionsmethode, keine Gesundheitswirkung. Er schaltet keine gesundheitsbezogenen Angaben frei; diese brauchen die Verordnung 1924/2006 und eine zugelassene Angabe (z. B. Verordnung 432/2012). „Pestizidfrei“ oder „0 % Rückstände“ ist aus zwei Gründen riskant: Die Analyse zeigt nur, dass keine Rückstände oberhalb der Bestimmungsgrenze vorhanden sind, und wer eine besondere Eigenschaft suggeriert, die alle konformen Produkte haben (Einhaltung der RHG), verstößt gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 1169/2011. Sicherer ist es, Fakten zu nennen: Zertifikat, Codenummer der Kontrollstelle, Herkunft des Rohstoffs.
8. Checkliste für Hersteller und Importeure von Bio-Nahrungsergänzungsmitteln
- Rezeptur. Prüfen, ob zugesetzte Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren oder andere Mikronährstoffe enthalten sind. Falls ja, kein Etikett mit „bio“ in der Bezeichnung oder EU-Logo planen.
- 95-%-Schwelle. Den Anteil ökologischer landwirtschaftlicher Zutaten nach Anhang II Teil IV Nr. 2.2.4 berechnen. Unter 95 % „bio“ nur im Zutatenverzeichnis.
- Hilfsstoffe. Hülle, Träger und Zusatzstoffe anhand der Verordnung 2021/1165 und mit der Kontrollstelle prüfen.
- Lieferant. Bio-Zertifikat, Kontrollbescheinigung (TRACES) bei Einfuhren und Rückstandsanalysen der Charge verlangen.
- Eingangsprüfung. Breites Multimethoden-Screening für getrocknete Kräuter und Extrakte; Verarbeitungsfaktor und RHG des Rohstoffs kennen (Art. 20 VO 396/2005).
- Verfahren bei Befund. Die Schritte nach Art. 28 Abs. 2 im QM-System festlegen: absondern, prüfen, Bio-Verkauf stoppen, Kontrollstelle informieren.
- Kommunikation. Kein „pestizidfrei“ und keine gesundheitsbezogenen Angaben außerhalb des EU-Registers.
FAQ
Haben Bio-Lebensmittel niedrigere Pestizid-RHG?
Nein. Die RHG der Verordnung 396/2005 gelten für bio und konventionell gleich. Der Unterschied liegt in der Produktionsmethode und in der Untersuchungspflicht, wenn ein nicht zugelassener Stoff in einem Bio-Erzeugnis auftaucht.
Bedeutet ein Rückstand unter dem RHG in einem Bio-Nahrungsergänzungsmittel den Verlust des Status?
Nicht automatisch. Er löst eine Untersuchung nach Art. 29 und ein vorläufiges Bio-Vermarktungsverbot aus. Der Status geht verloren, wenn Einsatz eines nicht zugelassenen Stoffes, fehlende Vorsorge oder Missachtung früherer Aufforderungen festgestellt wird. Ausnahmen sind nationale Schwellen in Belgien (Wallonie), Italien, Rumänien und Slowenien, die nur für die eigene Produktion gelten.
Kann ein Vitamin-D-Präparat bio sein?
Nicht, wenn das Vitamin zugesetzt ist. Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f der Verordnung 2018/848 erlaubt zugesetzte Vitamine nur, wenn sie unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben sind, oder in Lebensmitteln nach Verordnung 609/2013. Das bestätigen die EuGH-Urteile C-137/13 und C-240/23.
Darf ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel das EU-Bio-Logo tragen?
Ja, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten bio sind, die Verarbeitungsregeln erfüllt sind und eine Kontrollstelle zertifiziert hat.
Erlauben Daten zur geringeren Exposition gesundheitsbezogene Angaben?
Nein. Die Studien maßen Urinmetaboliten, keine Gesundheitsergebnisse, und gesundheitsbezogene Angaben bedürfen einer Zulassung nach Verordnung 1924/2006.
Glossar
- RHG (MRL)
- Rückstandshöchstgehalt eines Pestizids in Lebens- oder Futtermitteln nach Verordnung 396/2005.
- Im Ökolandbau nicht zugelassener Stoff
- Erzeugnis oder Stoff, der nicht nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2018/848 zugelassen ist (Listen in Verordnung 2021/1165).
- Amtliche Untersuchung
- Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848 zur Ermittlung von Quelle und Ursache eines nicht zugelassenen Stoffes.
- Verarbeitungsfaktor
- Verhältnis der Rückstandskonzentration im verarbeiteten Erzeugnis zu der im Rohstoff (Art. 20 VO 396/2005).
Fazit
Die Wissenschaft ist bei der Exposition eindeutig: Bio-Kost senkt die Pestizidrückstände im Urin deutlich, und Bio-Erzeugnisse enthalten seltener quantifizierbare Rückstände. Belege, dass dies zu weniger Krankheiten führt, gibt es nicht, und eigene RHG für Bio gibt es ebenfalls nicht. Für die Nahrungsergänzungsbranche zieht das Recht drei praktische Linien: dieselben RHG für alle, Untersuchung statt automatischer Aberkennung bei einem Befund, und keine Bio-Kennzeichnung für Produkte mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen. Ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel kann bio sein, wenn die Lieferkette dokumentiert und geprüft ist.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische Produktion: Art. 16, 28, 29, 30, 32, 33; Anh. II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/279: Art. 2 (Methodik der amtlichen Untersuchung).
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165: Listen der in der ökologischen Produktion zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe.
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 20.
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Anh. II Nr. 3.6.
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 (Chlorpyrifos) und Verordnung (EU) 2020/1085 (RHG).
- EFSA (2019), Statement on the available outcomes of the human health assessment … chlorpyrifos, EFSA Journal 17(8):5809.
- Urteil vom 11.7.2007, T-229/04 Schweden/Kommission (Paraquat).
- EuGH, Urteil vom 5.11.2014, C-137/13 Herbaria Kräuterparadies.
- EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4.10.2024, C-240/23 Herbaria Kräuterparadies II.
- Europäische Kommission, COM(2026) 142 final: Bericht über die Durchführung von Art. 29 der Verordnung 2018/848 (31.3.2026).
- EFSA (2024), The 2022 European Union report on pesticide residues in food, EFSA Journal 22:e8753.
- Rempelos L. et al. (2022), Am J Clin Nutr 115(2):364–377 (NCT03254537).
- Oates L. et al. (2014), Environmental Research 132:105–111.
- Barański M. et al. (2014), British Journal of Nutrition 112:794–811.
Verwandt: Probenahme für Pestizidrückstände in Nahrungsergänzungsmitteln (VO 2026/765).