Lebensmittelenzyme · EFSA · 8. Oktober 2026

Arabinofuranosidase NZYM-GV: keine Sicherheitsbedenken beim Zucker, kein Listeneintrag

Am 8. Oktober 2026 veröffentlichte das EFSA Journal die FEZ-Stellungnahme zur Erweiterung der Verwendung von nicht-reduzierender α-L-Arabinofuranosidase aus dem genetisch veränderten Stamm Trichoderma reesei NZYM-GV (doi:10.2903/j.efsa.2026.10340, Antragsteller Novozymes A/S). Angenommen wurde sie am 9. September 2026. Das ist die Risikobewertung eines Präparats in einem zusätzlichen Verfahren, keine Zulassung und keine Karte für ein Melasse-Ergänzungsmittel.

Dasselbe Enzym hatte das Gremium im März 2022 bewertet (doi:10.2903/j.efsa.2022.7173, EC 3.2.1.55), für die Getreidebehandlung zur Stärke- und Glutenfraktion. TOS sollte durch Waschen und Reinigung entfernt werden, eine Exposition wurde nicht berechnet. Der NOAEL aus der 90-Tage-Studie an Ratten lag bei 1116 mg TOS/kg KG/Tag, der höchsten geprüften Dosis. Die neue Stellungnahme öffnet keinen neuen Stamm. Sie ergänzt die Vermahlung von Zuckerrübe und Zuckerrohr, zusammen mit Cellulasen und Endo-1,4-β-Xylanasen, bis 1,1 mg TOS je Kilogramm Rohstoff.

Stellungnahme und Listeneintrag

PunktWas e10340 sagtWas daraus nicht folgt
Identitätα-L-Arabinofuranosidase, EC 3.2.1.55, GVO T. reesei NZYM-GV, Novozymes A/S. Die Bewertung von 2022 sah keine Bedenken aus der gentechnischen Veränderung; das Präparat war frei von lebensfähigen Zellen und DNA des Produktionsorganismus.Übertragung auf Cellulase NZYM-FS (e10331) oder einen anderen Novozymes-Code.
Umfang 2026Erweiterung: Rüben- und Rohrmahlung, bis 1,1 mg TOS/kg Rohstoff, weniger Saccharoseverlust in der Bagasse.Bäckerei, Saft oder ein Ergänzungsmittel, das in dieser Erweiterung nicht steht.
RückstandTOS geht nicht in kristallisierten Raffinadezucker über und bleibt in der Melasse. Das Enzym gilt bei raffiniertem und unraffiniertem Zucker als inaktiviert.Der Satz, Melasse im Ergänzungsmittel sei frei von diesem TOS.
ExpositionGerechnet über unraffinierten Zucker, 51 Erhebungen, 27 Länder. Höchstens 0,009 mg TOS/kg KG/Tag (95. Perzentil, Kinder 3–9 Jahre). Erwachsene bis 0,002 mg/kg KG/Tag am 95. Perzentil.Lesen als Dosis eines Ergänzungsmittels oder als NRV.
ToxizitätNOAEL 1116 mg TOS/kg KG/Tag (2022). MoE mindestens 124000.„124000-mal sicherer“ auf der Kennzeichnung.
RechtsstatusWissenschaftliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2026.Eintrag in die Unionsliste nach Verordnung 1332/2008. Bis zu einem Kommissionsakt bleibt Art. 17 der Übergangsweg.

Glossar

TOS
Total Organic Solids. Nenner der Exposition in e10340, keine Dosis auf dem Ergänzungsmittel.
MoE
Margin of Exposure, hier mindestens 124000 (1116 / 0,009).
Verordnung 1332/2008
Verordnung über Lebensmittelenzyme. Die rechtmäßige Verwendung hängt von der Unionsliste und bis zu deren vollem Betrieb von Art. 17 ab.

Was mit der Stellungnahme zu tun ist

  1. Spezifikation gegen Stamm NZYM-GV, EC 3.2.1.55 und Novozymes A/S prüfen. Ein anderer Code ist ein anderes Dossier.
  2. Beim Getreideverfahren von 2022 und bei der Rüben- und Rohrmahlung vom 8. Oktober 2026 bleiben. Saft, Bier oder Kapsel nicht hinzudichten.
  3. Steht Melasse oder unraffinierter Zucker in der Rezeptur, den Lieferanten nach TOS-Rückstand fragen. Fehlender Übergang in Kristallzucker beantwortet das nicht.
  4. MoE 124000 nicht als zulässige Dosis zitieren. Prozesssicherheit ist keine Angabe nach Verordnung 1924/2006.
  5. Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 der Verordnung 178/2002 halten und den Stand gegenüber Art. 17 der Verordnung 1332/2008 klären. Die Veröffentlichung schließt diesen Weg nicht.

Quellen

EFSA-Gremium für Lebensmittelenzyme (FEZ), Safety evaluation of an extension of use of the food enzyme non-reducing end α-l-arabinofuranosidase from the genetically modified Trichoderma reesei strain NZYM-GV, EFSA Journal, 8. Oktober 2026, angenommen am 9. September 2026, doi:10.2903/j.efsa.2026.10340. Publikationsliste: efsa.europa.eu/en/publications. Ausgangsstellungnahme: EFSA Journal 2022;20(3):7173, doi:10.2903/j.efsa.2022.7173. Zahlen der Erweiterung: Cibum, 8. Oktober 2026. Verordnungen (EG) Nr. 1332/2008, 1331/2008 und 178/2002.

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