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„Ohne Zucker“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel ist die nährwertbezogene Angabe ZUCKERFREI aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Sie ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g (bzw. 100 ml) enthält, bezogen auf das verzehrfertige Lebensmittel und nicht auf die Tagesdosis. „Ohne Zuckerzusatz“ ist eine andere Angabe mit einer anderen Bedingung. Maßgeblich ist hier die Rezeptur, nicht das Analyseergebnis: Es wurden keine Mono- oder Disaccharide zugesetzt, auch nicht als Träger in einem Vitamin-Premix, und kein anderes Lebensmittel wegen seiner süßenden Wirkung verwendet. Beide Angaben lösen Artikel 7 der Verordnung aus. Für ein Nahrungsergänzungsmittel bedeutet das Angaben in numerischer Form nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG pro empfohlener Tagesdosis und nicht die Nährwerttabelle der Verordnung 1169/2011.

Rechtsgrundlage: VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 1 Abs. 2–3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Nr. 1 und 4, Art. 5 Abs. 3, Art. 7, 8, 9 und Anhang (konsolidierte Fassung 02006R1924-20141213); Richtlinie 2002/46/EG Art. 2, 8, 9 (02002L0046-20251126); VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) Art. 7, 29, 36, 53, Anhang I Nr. 7–9, Anhang III Nr. 2 (02011R1169-20250401); VO (EG) Nr. 1333/2008 Art. 3 Abs. 2 Buchst. e, Art. 7, Anhang II Teil E Kategorien 17.1–17.2 (02008R1333-20260818); VO (EU) Nr. 432/2012; Toleranz-Leitlinien der Kommission vom Dezember 2012; polnisches Gesetz über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit Art. 29 (konsolidierte Fassung Dz.U. 2023 Pos. 1448 mit Änderungen); Mitteilung des polnischen Hauptsanitätsinspektorats (GIS) vom 18.12.2024.
Ablaufschema: welche zuckerbezogene Angabe ein Nahrungsergänzungsmittel nach dem Anhang der Verordnung 1924/2006 tragen darf
Abb. 1. Zwei unabhängige Prüfwege. ZUCKERFREI und ZUCKERARM hängen vom Analyseergebnis für Zucker im verzehrfertigen Lebensmittel ab. OHNE ZUCKERZUSATZ hängt von der Rezeptur ab, einschließlich zusammengesetzter Zutaten und Trägerstoffe.

1. Die drei zuckerbezogenen Angaben und ihre Bedingungen

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung 1924/2006 sind nährwertbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und dessen Bedingungen entsprechen. Für Zucker enthält der Anhang drei eigenständige Einträge und einen vergleichenden Eintrag. Jeder erfasst auch „jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat“. „Ohne Zucker“, „0 % Zucker“, „zero sugar“, das polnische „bez cukru“ und ein Piktogramm mit durchgestrichenem Zuckerwürfel werden daher alle nach dem Eintrag ZUCKERFREI beurteilt. Auch eine bildliche oder grafische Darstellung ist eine Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1).

Eintrag im Anhang (DE / EN / PL)BedingungBezugsgrößeZusätzliche Anforderung
ZUCKERFREI / SUGARS-FREE / NIE ZAWIERA CUKRÓWnicht mehr als 0,5 g Zuckerpro 100 g bzw. 100 ml—
ZUCKERARM / LOW SUGARS / NISKA ZAWARTOŚĆ CUKRÓWnicht mehr als 5 g (feste Lebensmittel) oder 2,5 g (flüssige Lebensmittel)pro 100 g / pro 100 ml—
OHNE ZUCKERZUSATZ / WITH NO ADDED SUGARS / BEZ DODATKU CUKRÓWkeine zugesetzten Mono- oder Disaccharide und kein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes LebensmittelRezeptur (keine Mengenschwelle)bei von Natur aus vorhandenem Zucker: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“ / ‘CONTAINS NATURALLY OCCURRING SUGARS’ / „ZAWIERA NATURALNIE WYSTĘPUJĄCE CUKRY”
REDUZIERTER [ZUCKER]-ANTEIL / REDUCED [SUGARS] / O OBNIŻONEJ ZAWARTOŚCI [CUKRÓW]mindestens 30 % weniger als ein vergleichbares Produkt, und Brennwert gleich oder geringer als bei einem vergleichbaren Produkt (eingefügt durch VO (EU) Nr. 1047/2012)Vergleich mit einem vergleichbaren Produkt (Art. 9)Angabe des Unterschieds in der Nährstoffmenge (Art. 9 Abs. 1)

Zwei Ergänzungen aus demselben Anhang. Erfüllt ein Lebensmittel die Bedingung von Natur aus, darf der Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“ vorangestellt werden, etwa „von Natur aus zuckerfrei“. Eine Handelsmarke oder ein Markenname, der als nährwertbezogene Angabe ausgelegt werden kann, etwa „ZeroSugar Vit“, darf nur verwendet werden, wenn ihm auf demselben Etikett eine Angabe beigefügt ist, die den Vorschriften der Verordnung entspricht (Art. 1 Abs. 3). Ein Markenname hebt die 0,5-g-Schwelle also nicht auf.

Die Verordnung gilt für Angaben in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung (Art. 1 Abs. 2). Eine Produktseite im Onlineshop, ein Marktplatz-Eintrag und ein Werbemotiv unterliegen denselben Bedingungen wie die Verpackung.

2. Was als „Zucker“ zählt und was nicht

Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 1924/2006 verweist auf die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG. Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung 1169/2011 aufgehoben; Verweise auf sie gelten als Verweise auf die LMIV (Art. 53 Abs. 2 LMIV). „Zucker“ bedeutet daher alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole (Anhang I Nr. 8 LMIV). Mehrwertige Alkohole sind Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten (Nr. 9). Zum „Kohlenhydrat“ zählen sie (Nr. 7), zum „Zucker“ nicht.

Die Definition ist chemisch, nicht funktional. Dextrose als Tablettenfüllstoff, Lactose als Verdünnungsmittel, Saccharose im Dragée-Überzug und Isomaltulose (ein Disaccharid) sind Zucker, gleich aus welchem Grund sie zugesetzt wurden. Maltodextrin und Oligofructose sind als solche kein Zucker, enthalten aber einen Anteil freier Glucose, Maltose oder Fructose. Dieser Anteil erscheint im Analyseergebnis für Zucker.

Typische Zutat in NEMZählt als „Zucker“ (Anhang I Nr. 8 LMIV)Schließt „ohne Zuckerzusatz“ ausFolge für das Etikett
Saccharose, Glucose (Dextrose), Fructose, Lactose, Maltose, Isomaltulose, Trehalosejaja, auch als Träger oder Füllstoff—
Glucosesirup, Glucose-Fructose-Sirupja (Mono- und Disaccharidanteil)ja—
Honig, Saftkonzentrat, wegen der Süße zugesetztes Fruchtpulverja (von Natur aus vorhandener Zucker)ja, als „anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“—
Acerolapulver als Vitamin-C-Quelleja (von Natur aus vorhandener Zucker)nein, wenn es keine Süßungsfunktion hat„enthält von Natur aus Zucker“
Maltodextrin, Inulin, Oligofructosenur der Anteil freier Mono- und Disaccharidestrittig (Abschnitt 9)—
Mehrwertige Alkohole: E 420, E 421, E 953, E 965, E 966, E 967, E 968neinnein (systematische Auslegung, Abschnitt 4)„mit Süßungsmittel(n)“, wenn sie süßen; über 10 % zugesetzte mehrwertige Alkohole Hinweis auf abführende Wirkung
Intensivsüßungsmittel: E 950, E 955, E 960a–d und weitereneinnein (Abschnitt 4)„mit Süßungsmittel(n)“; bei E 951/E 962 Phenylalanin-Hinweis

3. Die Schwelle von 0,5 g pro 100 g: Produktmasse, nicht Tagesdosis

Die Bedingungen für ZUCKERFREI und ZUCKERARM beziehen sich auf 100 g oder 100 ml. Der Anhang kennt für Nahrungsergänzungsmittel keine eigene Bezugsgröße „pro Portion“. Entscheidend ist die Zuckerkonzentration in der Produktmasse, nicht die absolute Menge in zwei Fruchtgummis. Eine kleine Portion hilft nicht: Ein Fruchtgummi von 2,5 g mit 0,5 g Zucker enthält 20 g Zucker pro 100 g, das Vierzigfache der Grenze für ZUCKERFREI.

Artikel 5 Abs. 3 fügt eine zweite Regel hinzu: Angaben müssen sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen. Das ist für Brausetabletten und Pulver im Beutel wichtig, die laut Etikett in Wasser aufgelöst werden. Verzehrfertig ist dann das Getränk, und die Bedingung wird pro 100 ml berechnet.

Drei Rechenbeispiele (hypothetische Produkte)
  • A. Fruchtgummis mit Glucosesirup und Saccharose. Fruchtgummi 2,5 g, Zucker 45 g/100 g (1,1 g pro Stück). Keine zuckerbezogene Angabe ist möglich. Selbst ZUCKERARM verlangt höchstens 5 g/100 g.
  • B. Fruchtgummis mit Maltit (E 965) und Sucralose (E 955). Fruchtgummi 2,5 g, Zucker laut Analyse 0,3 g/100 g. ZUCKERFREI ist zulässig, weil 0,3 g die 0,5 g nicht überschreiten. OHNE ZUCKERZUSATZ ist nur zulässig, wenn keine Zutat, auch nicht die Vitamin-D-Zubereitung, zugesetzte Saccharose oder Glucose einbringt. Auf dem Etikett sind außerdem „mit Süßungsmitteln“ in Verbindung mit der Bezeichnung (Anhang III Nr. 2.1 LMIV) und der Hinweis auf abführende Wirkung nötig, weil Maltit mehr als 10 % des Produkts ausmacht (Nr. 2.4). Die Tagesdosis (2 Fruchtgummis = 5 g) enthält 0,015 g Zucker.
  • C. Brausetablette mit Dextrose. Eine Tablette von 4,0 g enthält 0,3 g Zucker, also 7,5 g/100 g. Laut Anweisung wird sie in 200 ml Wasser aufgelöst, das ergibt 0,15 g Zucker pro 100 ml Getränk. Auf Grundlage von Art. 5 Abs. 3 ist die Bedingung für ZUCKERFREI (≤ 0,5 g/100 ml) für das Getränk erfüllt. OHNE ZUCKERZUSATZ ist ausgeschlossen, weil Dextrose zugesetzt wurde.
Diagramm: dieselbe Brausetablette hat als Tablette 7,5 g Zucker pro 100 g und aufgelöst in 200 ml Wasser 0,15 g pro 100 ml
Abb. 2. Beispiel C. Dieselbe hypothetische Brausetablette im Vergleich zu den Schwellen des Anhangs: Als Tablette (7,5 g/100 g) erfüllt sie weder ZUCKERARM noch ZUCKERFREI. Als nach Anweisung zubereitetes Getränk (0,15 g/100 ml) erfüllt sie beide Bedingungen für Flüssigkeiten.

Beispiel C zeigt, dass ZUCKERFREI und OHNE ZUCKERZUSATZ auseinanderfallen können. Die erste Angabe ist mengenbezogen, die zweite betrifft die Zusammensetzung. Fehlt auf dem Etikett eine eindeutige Zubereitungsanweisung, bleibt das Erzeugnis in der verkauften Form die Bezugsgröße.

4. „Ohne Zuckerzusatz“: Zusammensetzung, Träger und Süßungsmittel

Die Bedingung hat zwei unterschiedlich gebaute Teile. Der erste schließt jedes zugesetzte Mono- oder Disaccharid aus. Er enthält weder eine Mengenschwelle noch ein Funktionskriterium. Der Zusatz „wegen seiner süßenden Wirkung verwendet“ bezieht sich nur auf den zweiten Teil, „irgendein anderes Lebensmittel“: Honig, Saftkonzentrate, süße Fruchtpulver. Folgen für Nahrungsergänzungsmittel:

  • Träger in zusammengesetzten Zutaten. Vitaminzubereitungen in Form von Beadlets und Pulvern (z. B. Vitamin D3, Vitamin A, Vitamin K2) werden mitunter auf Saccharose oder Glucose hergestellt. Zucker, den eine solche Zubereitung einbringt, ist dem Nahrungsergänzungsmittel zugesetzter Zucker: Er ist darin nicht von Natur aus vorhanden, sondern gelangt mit der Rezeptur hinein. Der Anhang kennt keine Übertragungsregel, wie sie Artikel 18 der Verordnung 1333/2008 für Zusatzstoffe vorsieht. Die Zusammensetzung des Trägers braucht daher eine Lieferantenerklärung, bevor das Marketing „ohne Zuckerzusatz“ verwendet.
  • Tablettierhilfsstoffe. Lactose, Dextrose für die Direkttablettierung und Saccharose im Überzug schließen diese Angabe auch dann aus, wenn das Analyseergebnis innerhalb der Schwelle für ZUCKERFREI liegt.
  • Von Natur aus vorhandener Zucker. Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, etwa ein als Vitamin-C-Quelle zugesetztes Fruchtpulver, sieht der Anhang den Hinweis „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“ vor. Die deutsche Fassung sagt „sollte … enthalten“, die englische „should“. Der Hinweis ist dennoch Teil der Verwendungsbedingungen des Anhangs, und Artikel 8 Abs. 1 lässt nur Angaben zu, die „den … festgelegten Bedingungen entsprechen“. Sicherer ist es, ihn als Pflicht zu behandeln.

Mehrwertige Alkohole und Intensivsüßungsmittel. Der Anhang sagt nicht ausdrücklich, ob ein Zusatzstoff der Funktionsklasse Süßungsmittel „ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ ist. Drei Vorschriften sprechen für ein „Nein“:

  1. Artikel 7 Buchst. a der Verordnung 1333/2008 lässt Süßungsmittel gerade zum Zuckerersatz bei der Herstellung von Lebensmitteln „ohne Zuckerzusatz“ in die Unionsliste zu.
  2. Artikel 3 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung definiert Lebensmittel ohne Zuckerzusatz über den fehlenden Zusatz von Mono- oder Disacchariden und von Lebensmitteln wegen ihrer süßenden Eigenschaften, die Mono- oder Disaccharide enthalten. Sucralose und Steviolglycoside enthalten keine. Mehrwertige Alkohole sind per Definition kein „Zucker“.
  3. Anhang III LMIV unterscheidet in Nr. 2.1 Lebensmittel mit Süßungsmitteln („mit Süßungsmittel(n)“) und in Nr. 2.2 Lebensmittel, die „sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere … Süßungsmittel enthalten“ („mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“). Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein nur mit Zusatzstoffen gesüßtes Erzeugnis keinen zugesetzten Zucker hat.

Ein Süßungsmittel schließt OHNE ZUCKERZUSATZ also nicht aus, löst aber eigene Kennzeichnungspflichten aus. Die 10-%-Schwelle für mehrwertige Alkohole behandeln wir im Beitrag zum Hinweis auf die abführende Wirkung.

In den Kategorien 17.1 (Nahrungsergänzungsmittel in fester Form) und 17.2 (in flüssiger Form) des Anhangs II Teil E der Verordnung 1333/2008 sind Süßungsmittel nicht auf „brennwertverminderte Erzeugnisse oder Erzeugnisse ohne Zuckerzusatz“ beschränkt, eine Einschränkung, die in vielen anderen Kategorien gilt. Ein Nahrungsergänzungsmittel darf also Zucker und Süßungsmittel zugleich enthalten, und die zuckerbezogene Angabe hängt allein von den Bedingungen der Verordnung 1924/2006 ab. Die Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel unterscheiden sich nach der Form:

Süßungsmittel (mg/kg)17.1 feste Form17.1 Kauform17.2 flüssige Form17.2 Sirupform
E 950 Acesulfam K5002 0003502 000
E 951 Aspartam2 0005 5006005 500
E 955 Sucralose8002 4002402 400
E 960a–d Steviolglycoside (als Steviol-Äquivalente)6701 8002001 800
Gruppe IV: mehrwertige Alkohole (E 420, 421, 953, 965–968)quantum satis in den Kategorien 17.1 und 17.2

Quelle: Anhang II Teil E VO 1333/2008, konsolidierte Fassung 02008R1333-20260818. Die übrigen Süßungsmittel der Kategorie 17 (E 952, E 954, E 957, E 959, E 961, E 962, E 969) haben eigene Höchstmengen in denselben Untergliederungen.

5. Artikel 7: welche Nährwertinformation ein NEM mit Zuckerangabe braucht

Artikel 7 der Verordnung 1924/2006 (in der Fassung durch Artikel 49 LMIV) hat drei Ebenen. Erstens ist die Nährwertkennzeichnung bei Erzeugnissen mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben obligatorisch, ausgenommen produktübergreifende Werbeaussagen, und umfasst die Angaben nach Artikel 30 Abs. 1 LMIV. Zweitens ist die Menge eines Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht und der nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheint, in demselben Sichtfeld anzugeben. Drittens lautet der letzte Satz: „Im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG anzugeben.“

Artikel 29 Abs. 1 Buchst. a LMIV nimmt Nahrungsergänzungsmittel vom Abschnitt über die verpflichtende Nährwertdeklaration aus. Eine Angabe „zuckerfrei“ verlangt auf einem Nahrungsergänzungsmittel daher keine Tabelle mit Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Sie verlangt Angaben nach Artikel 8 der Richtlinie: in numerischer Form (Abs. 1), pro empfohlener Tagesdosis (Abs. 2), bei Vitaminen und Mineralstoffen auch als Prozentsatz der Referenzwerte (Abs. 3). Die Werte sind Durchschnittswerte auf Grundlage der Analyse des Herstellers (Art. 9 Abs. 1).

Offene Frage: Muss die Zuckermenge angegeben werden? Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie betrifft „Nährstoffe oder sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“. „Nährstoffe“ im Sinne von Artikel 2 Buchst. b der Richtlinie sind nur Vitamine und Mineralstoffe. Wörtlich gelesen müsste ein NEM mit Zuckerangabe den Zucker nicht deklarieren. Die teleologische Auslegung weist in die andere Richtung. Artikel 7 macht die Information wegen der Angabe verpflichtend, und der Satz zu Nahrungsergänzungsmitteln ändert ihr Format, beseitigt aber nicht die Pflicht. In der Verordnung 1924/2006 ist Zucker ein „Nährstoff“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2: Kohlenhydrate und ihre Bestandteile). Keines der Argumente ist vom EuGH oder durch einen Durchführungsrechtsakt entschieden. Sichere Praxis: Zucker in numerischer Form pro Tagesdosis angeben und freiwillig zusätzlich pro 100 g, weil in dieser Einheit die Bedingung der Angabe gemessen wird. Diese zusätzliche Information darf nicht irreführen (Art. 36 Abs. 2 LMIV).

Beispiel für ein korrektes und ein fehlerhaftes Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Angabe zuckerfrei
Abb. 3. Dasselbe hypothetische Erzeugnis mit zwei Etiketten. Links: Angabe aus dem Anhang, Zucker numerisch pro Tagesdosis und pro 100 g, Hinweis auf Süßungsmittel, Warnhinweis für mehrwertige Alkohole. Rechts: „ohne Zuckerzusatz“ trotz Saccharose im Vitaminträger, „0 g Zucker“ ohne Bezugsgröße und eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Der Name „VITA-D GUMMIS“ ist ein Beispiel.

6. Amtliche Kontrolle: wie ein Ergebnis nahe 0,5 g gelesen wird

Die Toleranz-Leitlinien der Kommission vom Dezember 2012 (ein Dokument ohne förmlichen Rechtsstatus) enthalten einen eigenen Abschnitt 5 für Nährstoffe und Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht. Ihre Tabelle 3 erfasst ausdrücklich „Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel“. Die Bedingung ZUCKERFREI ist ein Höchstwert, daher gelten zwei Regeln:

  • Nr. 5.1. Bei Abweichungen in Richtung des Höchstwerts wird nur die Messunsicherheit berücksichtigt.
  • Nr. 5.3 und Beispiel 6. Liegt der deklarierte Wert so nahe an der Schwelle, dass die gewöhnliche Toleranz sie überschreiten würde, wird die Toleranz auf die Schwelle selbst angewendet. Für ZUCKERARM setzt Beispiel 6 die Obergrenze auf 5,0 g/100 g, ohne weiteren Zuschlag für die Messunsicherheit. Für ZUCKERFREI ist die entsprechende Grenze 0,5 g/100 g.

Operativ heißt das: die Rezeptur mit Abstand unter 0,5 g/100 g auslegen und durch Analyse des Fertigerzeugnisses bestätigen, nicht nur durch Berechnung aus Rohstoffspezifikationen. Eine Berechnung übersieht Zucker aus Polyolsirupen, Fruchtpulvern und Maltodextrin. In flüssigen und sauren Erzeugnissen kann ein Teil von Inulin oder Oligofructose während der Lagerung zu Fructose und Glucose hydrolysieren. Der Wert am Ende der Mindesthaltbarkeit kann höher sein als am Tag der Herstellung.

Die Rundungsleitlinien (Abschnitt 6) erlauben die Angabe „0 g“ oder „<0,5 g“ Zucker, wenn die Konzentration 0,5 g pro 100 g nicht übersteigt. Diese Regel betrifft Angaben pro 100 g bei Lebensmitteln mit LMIV-Tabelle. Für den Wert pro Tagesdosis eines Nahrungsergänzungsmittels gibt es keine Rundungsregel. Die Angabe des tatsächlichen Werts (z. B. 0,015 g in 2 Fruchtgummis) erledigt diese Frage.

7. Die Grenze zu gesundheitsbezogenen Angaben und zur Irreführung

„Zuckerfrei“ ist eine nährwertbezogene Angabe. Verknüpft das Etikett das Fehlen von Zucker mit der Gesundheit, etwa „zuckerfrei, daher zahnfreundlich“ oder „lässt den Blutzucker nicht ansteigen“, entsteht eine gesundheitsbezogene Angabe (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5). Sie muss aus der Unionsliste stammen. Die Verordnung 432/2012 enthält zwei Angaben für „Zuckerersatzstoffe“ (stark süßende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose, Polydextrose; D-Tagatose und Isomaltulose) mit eigenen Bedingungen:

  • „Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker [Zuckerersatzstoff] enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken“. Der Zucker muss so ersetzt werden, dass das Erzeugnis mindestens um den Wert der Angabe „reduziert“, also 30 %, weniger Zucker enthält.
  • „Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker [Zuckerersatzstoff] enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei“. Bedingung ist, dass der Verzehr den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten danach nicht unter 5,7 absenkt.

Die Angaben zu zuckerfreiem Kaugummi, etwa „Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei“, dürfen nur für Kaugummi verwendet werden, der die Bedingungen für ZUCKERFREI erfüllt. Auf Fruchtgummis oder Lutschtabletten lassen sie sich nicht übertragen.

Ein gesondertes Risiko ist Artikel 7 Abs. 1 Buchst. c LMIV. Informationen sind irreführend, wenn sie zu verstehen geben, dass das Lebensmittel besondere Merkmale aufweist, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Fehlens bestimmter Zutaten. Eine Fischölkapsel oder ein Vitamin D in Öl mit hervorgehobenem „zuckerfrei“ ist der typische Fall. Der Anhang bietet dafür ein Instrument: den Zusatz „von Natur aus“, der zeigt, dass das Merkmal aus der Natur des Erzeugnisses folgt.

8. Polen: GIS-Notifizierung und Etikettenänderungen

Die Anzeige des ersten Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels in Polen enthält ein Kennzeichnungsmuster in polnischer Sprache und die quantitative Zusammensetzung (Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Gesetzes über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, konsolidierte Fassung Dz.U. 2023 Pos. 1448 mit Änderungen). Die Zuckerangabe ist für den Hauptsanitätsinspektor daher vom ersten Tag an sichtbar, und die quantitative Zusammensetzung erlaubt die Prüfung der Bedingung OHNE ZUCKERZUSATZ. Die Anzeige ist keine Zulassung und bestätigt nicht, dass die Angabe der Verordnung 1924/2006 entspricht.

Nach der GIS-Mitteilung vom 18. Dezember 2024 ist eine „Änderung nährwertbezogener Angaben“ eine technische Änderung der Kennzeichnung, die keine neue Anzeige erfordert. Eine neue Anzeige ist nötig bei vollständiger Änderung der Wirkstoffe, des Namens, der Einstufung oder anderer Parameter, die die physiologischen oder ernährungsbezogenen Eigenschaften oder die Zweckbestimmung verändern können. Das bloße Hinzufügen oder Entfernen von „zuckerfrei“ ist also eine technische Änderung. Eine Rezepturänderung, die zur Angabe führt (z. B. Ersatz von Glucosesirup durch Maltit), ändert aber die quantitative Zusammensetzung und den Nährwert. Sie ist am GIS-Kriterium der „Parameter, die die ernährungsbezogenen Eigenschaften verändern können“ zu messen. Die Mitteilung nennt für diesen Fall keine Lösung. Enthält eine eingereichte Anzeige ein veraltetes Etikett, sieht das GIS einen von einer bevollmächtigten Person unterzeichneten Korrekturantrag vor. Das Verfahren beschreiben wir im Beitrag zur GIS-Notifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln.

9. Was die Vorschriften offenlassen

  • Süßungsmittel und „anderes Lebensmittel“. Die systematische Auslegung (Abschnitt 4) stützt die Ansicht, dass süßende Zusatzstoffe OHNE ZUCKERZUSATZ nicht ausschließen. Der Wortlaut des Anhangs entscheidet das nicht ausdrücklich.
  • Zuckerdeklaration auf NEM. Der letzte Satz von Artikel 7 verweist auf Artikel 8 der Richtlinie, der von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen spricht. Ob Zucker anzugeben ist, ist strittig (Abschnitt 5).
  • Maltodextrin und Oligosaccharide. Sie sind keine Mono- oder Disaccharide, enthalten aber einen Anteil davon. Der Rechtsakt sagt nicht, ob der Zusatz von Maltodextrin als Träger ein „Zusetzen“ der darin enthaltenen Zucker ist. Ihre Menge im Analyseergebnis zählt in jedem Fall zur 0,5-g-Schwelle.
  • Erzeugnisse zum Auflösen. Artikel 5 Abs. 3 verweist auf das verzehrfertige Lebensmittel. Etiketten mit mehreren Zubereitungsvarianten (z. B. „in 150–250 ml Wasser“) regelt der Rechtsakt nicht. Vorsichtig: Berechnung für das kleinste Volumen.
  • „Sollte“ bei natürlichem Zucker. Der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ ist weicher formuliert als die übrigen Bedingungen. Keine Rechtsprechung schwächt ihn ab.

10. Checkliste vor „zuckerfrei“ auf einem NEM

  1. Die richtige Angabe wählen: ZUCKERFREI (Menge), OHNE ZUCKERZUSATZ (Zusammensetzung), ZUCKERARM. Jedes Synonym und Piktogramm einem Eintrag des Anhangs zuordnen.
  2. Bezugsgröße festlegen: 100 g eines festen Erzeugnisses oder 100 ml des nach Anweisung zubereiteten Getränks (Art. 5 Abs. 3).
  3. Analyse des Fertigerzeugnisses (Mono- und Disaccharide, ohne mehrwertige Alkohole), mit Abstand unter 0,5 g/100 g am Ende der Mindesthaltbarkeit.
  4. Rezepturprüfung für „ohne Zuckerzusatz“: Lieferantenerklärungen zu Trägern in Premixen und Vitaminzubereitungen, Tablettierhilfsstoffen, Überzügen, Aromen und Fruchtpulvern.
  5. Hinweise aus Anhang und LMIV: „enthält von Natur aus Zucker“; „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung; Phenylalanin-Hinweis; Warnhinweis bei über 10 % mehrwertigen Alkoholen.
  6. Information nach Artikel 7: Werte nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG pro Tagesdosis; Zucker numerisch pro Tagesdosis, freiwillig auch pro 100 g.
  7. Keine gesundheitsbezogenen Abkürzungen: „für die Zähne“, „für Diabetiker“, „lässt den Blutzucker nicht ansteigen“ nur im Wortlaut und unter den Bedingungen der VO 432/2012.
  8. Polnischer Markt: aktuelles Kennzeichnungsmuster in der GIS-Anzeige; bei Rezepturänderung Prüfung nach der GIS-Mitteilung vom 18.12.2024; dieselben Bedingungen auf der Shopseite.

Häufige Fragen

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel die Angabe „zuckerfrei“ tragen?

Ja, wenn es nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels enthält. „Ohne Zucker“ hat dieselbe Bedeutung wie der Eintrag ZUCKERFREI im Anhang der Verordnung 1924/2006. Die Schwelle wird pro 100 g berechnet, nicht pro Tagesdosis.

Zählen mehrwertige Alkohole und Süßungsmittel als Zucker?

Nein. „Zucker“ sind Mono- und Disaccharide ohne mehrwertige Alkohole (Anhang I Nr. 8 LMIV). Süßungsmittel verlangen aber „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung, und mehr als 10 % zugesetzte mehrwertige Alkohole verlangen den Hinweis auf abführende Wirkung.

Schließt Saccharose als Vitaminträger „ohne Zuckerzusatz“ aus?

Ja, nach dem Wortlaut des Anhangs. Die Bedingung schließt jedes zugesetzte Mono- oder Disaccharid aus, ohne Mengenschwelle und unabhängig von der technologischen Funktion. Für Zucker aus einer zusammengesetzten Zutat sieht der Anhang keine Ausnahme vor.

Braucht eine Zuckerangabe auf einem NEM eine Nährwerttabelle?

Nicht die vollständige LMIV-Tabelle. Für Nahrungsergänzungsmittel verweist Artikel 7 der Verordnung 1924/2006 auf Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG: numerische Werte pro empfohlener Tagesdosis. Sichere Praxis ist die Angabe der Zuckermenge pro Tagesdosis und freiwillig pro 100 g.

Braucht das Hinzufügen von „zuckerfrei“ in Polen eine neue GIS-Anzeige?

Nach der GIS-Mitteilung vom 18.12.2024 ist die Änderung nährwertbezogener Angaben eine technische Kennzeichnungsänderung ohne neue Anzeige. Eine Rezepturänderung, die den Nährwert verändert, wird gesondert nach den Kriterien dieser Mitteilung beurteilt.

Glossar

Zucker
Alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole (Anhang I Nr. 8 LMIV, angewendet über Art. 2 Abs. 1 Buchst. c VO 1924/2006 und Art. 53 Abs. 2 LMIV).
Nährwertbezogene Angabe
Angabe, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es einen Nährstoff nicht oder in verminderter Menge enthält (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO 1924/2006).
Verzehrfertiges Lebensmittel
Die Form, auf die sich die Angabe bezieht: zubereitet gemäß der Anweisung des Herstellers (Art. 5 Abs. 3).
Empfohlene Tagesdosis
Bezugsgröße der numerischen Angabe auf einem Nahrungsergänzungsmittel (Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2002/46/EG). Sie ist nicht die Bezugsgröße der Bedingungen für ZUCKERFREI und ZUCKERARM.

Fazit

Auf einem Nahrungsergänzungsmittel bedeutet „ohne Zucker“ ZUCKERFREI: höchstens 0,5 g Mono- und Disaccharide pro 100 g oder pro 100 ml des nach Anweisung zubereiteten Erzeugnisses. Mehrwertige Alkohole und Süßungsmittel zählen nicht mit. OHNE ZUCKERZUSATZ ist eine Bedingung der Zusammensetzung und schließt jeden zugesetzten Zucker aus, auch im Premix-Träger, in Lactose und in Tablettier-Dextrose. Süßungsmittel schließen sie nicht aus, verlangen aber einen Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung. Artikel 7 der Verordnung 1924/2006 überträgt die LMIV-Nährwerttabelle nicht auf Nahrungsergänzungsmittel. Er verweist auf Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG. Am sichersten ist es, Zucker numerisch pro Tagesdosis und freiwillig pro 100 g anzugeben und eine Rezepturänderung für den polnischen Markt an den Kriterien der GIS-Mitteilung vom 18.12.2024 zu messen.

B2B-Fachinformation, keine Rechtsberatung. Die Analyse beruht auf den Verordnungen 1924/2006, 1169/2011, 1333/2008 und 432/2012, der Richtlinie 2002/46/EG, den Kommissionsleitlinien von 2012, dem polnischen Gesetz über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und der GIS-Mitteilung vom 18.12.2024. Etiketten und Zahlen sind hypothetische Beispiele. Hersteller, Importeure, Händler: B2B-Kontakt.

Primärquellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: Art. 1 Abs. 2–3, Art. 2, 5 Abs. 3, Art. 7, 8, 9; Anhang (ZUCKERARM, ZUCKERFREI, OHNE ZUCKERZUSATZ, REDUZIERTER ANTEIL, VON NATUR AUS/NATÜRLICH); konsolidierte Fassung 02006R1924-20141213.
  2. Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission zur Änderung des Anhangs der VO 1924/2006 (Brennwertbedingung für „reduzierter Zuckeranteil“).
  3. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel: Art. 2, 8, 9; konsolidierte Fassung 02002L0046-20251126.
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV): Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 29 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30, 36, 49, 53; Anhang I Nr. 7–9; Anhang III Nr. 2.1–2.4; konsolidierte Fassung 02011R1169-20250401.
  5. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe: Art. 3 Abs. 2 Buchst. e, Art. 7, 18; Anhang II Teil C (Gruppe IV) und Teil E Kategorien 17.1–17.2; konsolidierte Fassung 02008R1333-20260818.
  6. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission: Angaben zu Zuckerersatzstoffen (Blutzucker, Zahnmineralisierung) und zu zuckerfreiem Kaugummi.
  7. Europäische Kommission, Guidance document … with regard to the setting of tolerances for nutrient values declared on a label, Dezember 2012: Abschnitte 5.1–5.4, Tabelle 3, Beispiel 6, Abschnitt 6.
  8. Europäische Kommission, Guidance on the implementation of Regulation No 1924/2006 … Conclusions of the Standing Committee, 14.12.2007.
  9. Polnisches Gesetz vom 25. August 2006 über Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, konsolidierte Fassung Dz.U. 2023 Pos. 1448 mit Änderungen: Art. 29.
  10. Główny Inspektorat Sanitarny (polnisches Hauptsanitätsinspektorat), Informationen zu Änderungen einer Anzeige des ersten Inverkehrbringens, 18.12.2024 (polnisch).