Operative Frage für QA, Regulatory und Importeure von NEM mit Grüntee-Extrakt: was verlangt die Verordnung (EU) 2022/2340 weiterhin unter Anhang III Teil B und C zu VO 1925/2006 — und worin unterscheidet sich das vom traditionellen Aufguss und vom Pfad hochgereinigten EGCG (≥90%) als neuartiges Lebensmittel? Antwort des Rechtsakts: tägliche Portion unter 800 mg EGCG, vollständiger Kennzeichnungssatz Teil B, paralleler Eintrag in Teil C (Überwachung) sowie ausdrückliche Ausnahme für Aufgüsse / rekonstituierbare wässrige Extrakte. CELEX 32022R2340.
1. Was der Rechtsakt regelt
Verordnung (EU) 2022/2340 der Kommission vom 30. November 2022 (ABl. L 310, 1.12.2022, S. 7–11; ELI: eli/reg/2022/2340/oj; EUR-Lex: CELEX 32022R2340):
- Art. 1 — fügt „Grüntee-Extrakte, die (−)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten“ in Anhang III Teil B (Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen) und Teil C (Stoffe unter Unionsüberwachung) zu VO 1925/2006 ein;
- Art. 2 — Lebensmittel mit solchen Extrakten, die den Anforderungen nicht entsprechen und vor dem Inkrafttreten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis 21. Juni 2023 auf dem Markt bleiben;
- Art. 3 — Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach ABl.-Veröffentlichung → 21. Dezember 2022.
Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Verfahrensregeln zu Art. 8: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 (u. a. Art. 3–5 — Antrag eines Mitgliedstaats, Daten, Bewertung).
2. Teil B — Verwendungsbedingungen und Kennzeichnung (genau)
Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen:
• maximale tägliche Verzehrsmenge in Portionen sowie Warnhinweis, eine Tagesdosis von 800 mg EGCG nicht zu überschreiten;
• Gehalt an EGCG je Portion des Lebensmittels;
• folgende drei Warnhinweise (authentische DE-Fassung laut konsolidiertem Anhang III):
1. „Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden“;
2. „Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden“;
3. „Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden“.
Erwägungsgrund 13 erinnert an Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/46/EG (empfohlene Tagesportion + „nicht überschreiten“), betont aber: bei mehreren Grüntee-Extrakt-Lebensmitteln am selben Tag reicht diese Hintergrundregel nicht — daher die Pflichten aus Anhang III.
3. Teil C — Überwachung ≠ Freistellung von Teil B
Derselbe Stoff wird in Anhang III Teil C (Unionsüberwachung) gelistet. Erwägungsgründe 11–12 und Art. 8 Abs. 4–5 VO 1925/2006:
- interessierte Kreise können Daten zur Sicherheit vorlegen (Art. 5 VO 307/2012);
- die Kommission entscheidet innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten von 2022/2340, ob der Stoff in Teil A oder Teil B aufzunehmen ist — unter Berücksichtigung einer EFSA-Stellungnahme zu vorgelegten Daten;
- Vierjahresfrist ab Inkrafttreten (21.12.2022) → Entscheidung etwa bis 21. Dezember 2026.
Operativer Kern: Teil C beschreibt ein weiteres Überwachungsverfahren. Es setzt die bereits geltenden Bedingungen von Teil B (<800 mg, Warnhinweise, EGCG-Gehalt) nicht aus. Bis zur Kommissionsentscheidung unterliegen Extrakte in NEM beiden Einträgen gemeinsam.
4. EFSA 2018 — wissenschaftliche Grundlage, nicht der Kommissionsakt
EFSA-Stellungnahme vom 14. März 2018 (EFSA Journal 2018;16(4):5239, DOI 10.2903/j.efsa.2018.5239) — in den Erwägungsgründen 7–9, 14–16 zitiert:
- traditionell zubereitete Aufgüsse und rekonstituierte Getränke mit vergleichbarer Zusammensetzung: grundsätzlich sicher nach presumption of safety bei den in den Mitgliedstaaten berichteten Aufnahmen (im Mittel ca. 90–300 mg EGCG/Tag aus Aufgüssen);
- für Supplemente: Dosen ≥800 mg EGCG/Tag — statistisch signifikanter Anstieg der Serum-Transaminasen (Lebermarker) in Interventionsstudien;
- Unsicherheiten: keine sichere Aufnahmemenge für die Allgemeinbevölkerung und Untergruppen; Zusammensetzungsvariabilität; Nüchternheit/Bolus erhöhen die Exposition; keine Interventionsdaten für Schwangerschaft/Stillzeit/Kinder unter 18.
Eine EFSA-Stellungnahme ist keine Kommissionsverordnung. Die Marktbeschränkung folgt aus 2022/2340 / Anhang III, nicht allein aus dem Journal.
5. Aufguss vs Extrakt vs EGCG ≥90% (Novel Food)
| Pfad | Geltung 2022/2340 | Kernpflichten | Nicht verwechseln |
|---|---|---|---|
| Traditioneller Aufguss / wässriger Extrakt rekonstituierbar ≈ Aufguss | Fußnoten-Ausnahme (*) | EFSA-Sicherheitsvermutung bei typischen berichteten Aufnahmen | Schaltet keine Claims 1924/2006 frei; ersetzt kein FIC |
| Grüntee-Extrakt in NEM / Lebensmitteln (nicht ≈ Aufguss) | Teil B + C | <800 mg EGCG/Tag; max. Portionen; EGCG-Gehalt; 3 Warnhinweise | Teil C ≠ Freifahrtschein; Art. 6 Abs. 3 2002/46 ≠ voller Anhang-III-Satz |
| Hochgereinigtes EGCG ≥90% aus Blättern von Camellia sinensis | Erwägungsgrund 17 — nicht wie Teil-B-„Grüntee-Extrakte“ gesteuert | Bedingungen/Spezifikationen der Novel-Food-Liste 2017/2470 / VO 2015/2283 | Nicht mit jedem kommerziellen „EGCG“-Extraktgleichsetzen |
Fußnote (*) zu beiden Einträgen: ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (−)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse. Vergleichbarkeit bemisst sich am rekonstituierten Stoffprofil — nicht am Marketingwort „Tea“ auf einer Kapsel.
6. Was der Akt nicht tut
- listet den Stoff nicht in Teil A (Verbot) — heute gilt Teil B (Beschränkung) + Teil C (Überwachung);
- setzt Teil B nicht allein deshalb aus, weil Teil C gilt;
- ersetzt keine nationalen Notifizierungspflichten für Nahrungsergänzungsmittel;
- autorisiert keine gesundheitsbezogenen Angaben zu EGCG / Grüntee;
- zieht hochgereinigtes EGCG ≥90% nicht unter die Teil-B-Regeln für „Grüntee-Extrakte“ (Erwägungsgrund 17).
7. Betreiber-Checkliste
- Ist das SKU ein Aufguss / wässrig ≈ Aufguss, ein Extrakt in NEM oder NF-EGCG ≥90%?
- Assay: EGCG je Portion und Tagessumme — tägliche Portion <800 mg?
- Etikett: max. Portionszahl/Tag + Warnhinweis gegen ≥800 mg EGCG/Tag?
- Etikett: EGCG-Gehalt je Portion (nicht nur „Grüntee-Extrakt X mg“)?
- Drei Warnhinweise in der authentischen Etikettensprache (DE: nüchterner Magen / Schwangerschaft-Stillzeit-<18 / andere Grüntee-Produkte)?
- Behandelt das Team Teil C als „noch frei von Teil B“?
- Wird Art. 6 Abs. 3 2002/46 als Ersatz für Anhang-III-Warnhinweise genutzt?
- Behält der NF-Pfad ≥90% die eigenen Bedingungen 2017/2470 — ohne Vermischung mit Teil B?
- Ist Stacking mit anderen „green tea“-SKUs am selben Tag in IFU / Kommunikation abgedeckt?
Glossar
- EGCG
- (−)-Epigallocatechin-3-gallat — Hauptcatechin des Grüntees.
- Teil B (Anhang III 1925/2006)
- Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen — hier: <800 mg + Kennzeichnung.
- Teil C
- Stoffe unter Unionsüberwachung — Datenerhebung; Kommissionsentscheidung binnen 4 Jahren nach Inkrafttreten des Eintragsakts.
- Art. 8 VO 1925/2006
- Verfahren für Verbot / Beschränkung / Überwachung „sonstiger Stoffe“; Durchführungsregeln: 307/2012.
- Aufguss-Ausnahme
- Fußnote: wässrige Extrakte, die nach Rekonstitution eine dem traditionellen Aufguss vergleichbare Zusammensetzung haben.
- EGCG ≥90% NF
- Hochgereinigter Grüntee-Blattextrakt — Novel-Food-Pfad (2015/2283 / 2017/2470), Erwägungsgrund 17.
Fazit
Seit dem 21. Dezember 2022 (mit Übergang bis 21.06.2023 für Altware) unterliegen Grüntee-Extrakte mit EGCG — soweit nicht die Aufguss-Fußnote greift — der Beschränkung nach Teil B und der Überwachung nach Teil C parallel. Für NEM-Betreiber ist die Checkliste konkret: <800 mg EGCG/Tag, Gehalt je Portion, max. Portionen und drei Warnhinweise (Stacking / vulnerable Gruppen / nüchterner Magen). Das Vierjahresfenster von Teil C läuft gegen Ende 2026 aus — das ist keine Freistellung von Teil B. Aufgüsse und hochgereinigtes EGCG ≥90% bleiben getrennte Pfade.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2022/2340 der Kommission — CELEX 32022R2340; ELI eli/reg/2022/2340/oj; ABl. L 310, 1.12.2022, S. 7–11; Inkrafttreten 21.12.2022; Art. 2 bis 21.06.2023.
- Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 — Anhang III Teil B und C; Artikel 8.
- EFSA Journal 2018;16(4):5239 — Safety of green tea catechins; DOI 10.2903/j.efsa.2018.5239.
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 — Regeln zu Art. 8 (Art. 3–5).
- Richtlinie 2002/46/EG — Art. 6 Abs. 3 (Tagesportion; Hintergrund in Erwägungsgrund 13).
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 — Unionsliste neuartiger Lebensmittel; EGCG ≥90% (Erwägungsgrund 17 zu 2022/2340).